Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520545/3/Fra/He

Linz, 24.03.2004

 

 

 VwSen-520545/3/Fra/He Linz, am 24. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S B, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 2004, VerkR21-738-2003, (Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer begleitenden Maßnahme), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Klammerausdruck (Spruchpunkt 2) anstelle "FS-Abnahme" "27.10.2003, das ist der Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides vom 20. Oktober 2003, AZ: VerkR21-738-2003", zu lauten hat.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

  1. die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 19.1.1995 unter Zahl VR20-3423-1994/LL für die Klassen AV und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.
  2. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 15 Monaten - gerechnet ab 27.10.2003 (Führerscheinabnahme) - entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.
  3. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining) zu unterziehen hat. Es wurde festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.
  4. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde aberkannt.

 

II. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

III. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

III.1. Folgende Rechtsvorschriften sind für den vorliegenden Berufungsfall maßgebend:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
 

III.2.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2003, VerkR21-738-2003, wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen AV und B mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen, gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 15 Monaten - gerechnet ab Bescheidzustellung - entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) vor Ablauf der Entziehungsdauer zu unterziehen hat und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde festgestellt, dass der Bw den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern hat, widrigenfalls er sich strafbar macht.

Die belangte Behörde begründet dies damit, dass der Bw am 7.9.2003 im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

In der Vorstellung bestreitet der Bw, ein Fahrzeug am 7.9.2003 im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Er bringt vor, bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt worden zu sein. Er sei dann im AKH Linz operiert worden und habe eine Vollnarkose erhalten. Unmittelbar nach der Operation, aber noch im Aufwachraum des AKH Linz, haben ihn die einschreitenden Beamten aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe sich aufgrund der Vollnarkose zu diesem Zeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden. Die durchgeführte Messung sei daher rechtswidrig und das Ergebnis dieser Messung nicht verwertbar.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte der nunmehr angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: "Am 07.09.2003 um 12.40 Uhr wurde die Streife WEST 3 (RI J, Insp. K) der BPD Linz auf die A7, Fahrtrichtung Süd, in Höhe der Firma Metro (Straßenkm 2,9) beordert, da sich dort ein Verkehrsunfall ereignet hatte. Eingetroffen wurde festgestellt, dass der Pkw, KZ: von der Fahrbahn abgekommen war und auf der dort befindlichen Böschung zum Stehen kam. Er war rundum stark beschädigt und im Fahrzeug befand sich der Lenker (B S). Der Lenker konnte sich mit Hilfe der Beamten aus dem Fahrzeug befreien und stand sichtlich unter Schock. In der Folge wurde er ins AKH verbracht. Vor dem Unfall hat ein Zeuge beobachtet, wie das obzit. Fahrzeug Schlangenlinien fuhr und teilweise auch den Pannenstreifen benutzte. Von den ersteinschreitenden Beamten wurde bei Herrn B ein eindeutiger Alkoholgeruch wahrgenommen.

Aufgrund dessen wurde unmittelbar nach der Einlieferung von Herrn B in das Allgemeine Krankenhaus mit dem diensthabenden Arzt, Herrn Ass. Dr. H zwecks einer Alkomatuntersuchung Kontakt aufgenommen. Von diesem wurde mitgeteilt, dass vorläufig keine derartige Untersuchung möglich ist.

Bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme am 07.09.2003 um 17.15 Uhr wurde bekanntgegeben, dass sich Herr B wieder in einem stabilen Zustand befindet und aus ärztlicher Sicht eine Alkomatuntersuchung möglich ist. Aus diesem Grund begab sich Herr BI E von der motorisierten Verkehrsgruppe mit einem mobilen Alkomaten (Dräger Alkomat 7110A) in das AKH Linz und führte dort um 17.42 und 17.43 Uhr, also um ca. 5 Stunden und 10 Minuten nach dem Lenken, eine Alkomatuntersuchung durch, die positiv verlief (Alkoholisierungsgrad 0,36 mg/l).

Ferner gab der diensthabende Arzt Dr. H an, dass Herr B in der Zeit zwischen seiner Einlieferung und dem Alkotest keine Möglichkeit hatte, flüssige oder feste Nahrung einzunehmen. Herr B wurde dahingehend aufgeklärt, dass er gemäß § 5 Abs.8 StVO eine Blutabnahme von einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangen kann.

Aufgrund dieser Angaben wurde am 13.10.2003 eine amtsärztliche Rückrechnung zwecks Feststellung des Alkoholisierungsgrades zum Unfallszeitpunkt durchgeführt, welche eine Mindestalkoholisierung von 1,22 Promille zum Unfallszeitpunkt ergab.

In der Vorstellung vom 05.11.2003 (gegen den Mandatsbescheid im Lenkberechtigungsentziehungsverfahren, Zl. VerkR21-738-2003, vom 20.10.2003) führen Sie im Wesentlichen aus, dass Sie am 07.09.2003 aufgrund Ihrer Verletzungen im AKH operiert und in Vollnarkose versetzt wurden. Unmittelbar nach der Operation seien Sie von den einschreitenden Beamten zum Alkomattest aufgefordert worden. Aufgrund der Vollnarkose hätten Sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden. Die durchgeführte Messung sei daher rechtswidrig gewesen.

Beweise für diese Behauptung waren der Vorstellung nicht beigelegt, auch wurde keine Einvernahme von Zeugen beantragt.

 

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der ha. Behörde am 19.11.2003 gab Herr BI E folgendes zu Protokoll: "Ich wurde am 07.09.2003 von Insp. K ersucht, bei Herrn S B, welcher sich im AKH Linz aufgrund eines Verkehrsunfalles befand, einen Alkotest durchzuführen, da die motorisierte Verkehrsgruppe über einen mobilen Alkomaten verfügt. Im AKH habe ich mit dem zuständigen Arzt sowie mit der betreuenden Schwester gesprochen. Herr B lag im Aufwachraum und war bereits wach. Ich habe Herrn B gefragt, ob er in der Lage ist, einen Alkotest durchzuführen, was von B bejaht wurde. Zuvor hab ich ihn noch über den Grund des Alkotests belehrt. Nach Abwarten der 15-minütigen Wartefrist habe ich den Alkotest bei Herrn B durchgeführt, welchen er ohne Probleme machen konnte. Die betreuende Schwester war während der ganzen Amtshandlung anwesend. Herr B war zu jedem Zeitpunkt sowohl zeitlich und örtlich voll orientiert, die durchgeführte Messung daher rechtmäßig."

 

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der ha. Behörde am 24.11.2003 gaben Herr Insp. K und Herr RI J folgendes zu Protokoll:

"Am 07.09.2003 wurden wir von der Funkleitzentrale verständigt, dass auf der A7 in Fahrtrichtung stadtauswärts in Höhe Metro ein Verkehrsunfall passiert ist. Als wir eintrafen, befand sich Herr B noch im schwer beschädigten PKW und es waren Zeugen anwesend. Nachdem wir erste Hilfe geleistet hatten, sagte ein Zeuge, welcher hinter ihm gefahren ist, dass der Lenker des PKW KZ: die gesamte Fahrbahn samt Pannenstreifen gebraucht hatte. Daher ist dann auch der Unfall zustande gekommen. Herr B befand sich in einem Schockzustand, schwere Verletzungen waren äußerlich nicht erkennbar. Kurz darauf ist die Rettung gekommen und hat Herrn B weiter versorgt. Zum Alkotest an sich können wir keine Angaben machen, da dieser von BI E durchgeführt wurde. Im übrigen wird auf die Anzeige verwiesen."

 

In Ihrer Stellungnahme vom 09.01.2004 zu den obzit. Zeugenaussagen führten Sie aus, sich zum Zeitpunkt des Tests in der Atemluft noch Narkosegas befunden habe und das Messergebnis dadurch beeinträchtigt wurde. Sie beantragten die Einvernahme von Dr. H und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens."

 

Die belangte Behörde ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass ein gültiges und verwertbares Messergebnis vorliegt und der Bw zum Unfallszeitpunkt eine Mindestalkoholisierung von 1,22 Promille BAG aufgewiesen hat. Der Bw habe sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen. Mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2004, VerkR96-19431-2003, wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde teilte am 15.3.2004 (per Telefax) dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Oö. Verwaltungssenat ist an diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Bw das inkriminierte Delikt auch begangen hat, ist sohin dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt (VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/048 mit weiteren Neuerungen). Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat.

 

III.2.2. Der Bw hat in seinem Rechtsmittel nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Die belangte Behörde hat berücksichtigt, dass der Bw bereits wiederholt im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ein Alkoholdelikt begangen hat (der Bw hat im Jahre 2001 ein Alkoholdelikt begangen, woraus ein Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von sieben Monaten ab 12.8.2001 resultierte). Nach etwas mehr als zwei Jahren hat der Bw ein weiteres Alkoholdelikt begangen.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist und bei der Beurteilung jene Handlungen der Person, die nach Außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und bewertet werden müssen, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.1.2985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich allein in hohem Maße verwerflich. Was das Kriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangenen strafbare Handlung gesetzt wurde, anlangt, ist festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Trotz der Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2001 hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten erschließt sich eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass anzunehmen ist, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit für längere Zeit hindurch durch Trunkenheit gefährden wird. Die oa Umstände lassen auch den Schluss zu, dass sich beim Bw eine Wiederholungstendenz offenbart. Die Entziehung der Lenkberechtigung im August 2001 für die Dauer von sieben Monaten war nicht geeignet, beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu damit einhergehenden verfassungsrechtlich geschützten Werten (Leben und Gesundheit von Menschen sowie Unversehrtheit von Eigentum) herbeizuführen.

 

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass seit Begehung der strafbaren Handlung am 7.9.2003 und Erlassung des Mandatsbescheides (27.10.2003) lediglich ein kurzer Zeitraum verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage bisher wohlverhalten hat, so kann doch einem Wohlverhalten während eines derartig kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

 

Es bedarf daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Änderung der Sinnesart des Bw iSd § 7 Abs.1 Z1 zu bewirken bzw. um ihn wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 15 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides ist daher nicht als überhöht anzusehen.

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081 ua).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist davon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche Maßnahme auch vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden - handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen. Die Anordnung der Nachschulung ist gesetzlich begründet. Das Wort "FS-Abnahme" war aus dem Spruch zu eliminieren, da es sich hier offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Unbestritten ist, dass dem Bw aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorfalles der Führerschein nicht abgenommen und der Beginn der Entziehungsmaßnahme mit Zustellung des Mandatsbescheides festgelegt wurde.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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