Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520548/2/Fra/Sta

Linz, 22.03.2004

 

 

 VwSen-520548/2/Fra/Sta Linz, am 22. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.2.2004, Verk21-30-2004-GG, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Im zweiten Spruchteil hat es anstelle "Rechtskraft" "Vollstreckbarkeit" zu lauten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen und weiters den Bw aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft abzuliefern.
  2.  

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legt das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied entscheidet (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes -

FSG, idF BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

3.2. Dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 13.11.2003, 33 Hv 106/103i, ist zu entnehmen dass der Bw den bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit G N am 16.3.2003 in S, Gemeinde G Herrn S H in Form einer 2 cm langen Schnittwunde in der Beugefalte zwischen rechten Daumen und Zeigefinger mit einer Durchtrennung des zeigefingerseitigen Gefäßnervenbündels des rechten Daumens, die eine Nervennaht erforderlich machte, sowie einer oberflächlichen Wunde und Prellung am rechten Unterlid und oberflächlichen Abschürfungen am rechten Daumen und an der rechten Hand vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihn zu Boden stieß und mit Faustschlägen traktierte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte. Er wurde daher wegen dieses Vergehens der schweren Körperverletzung nach dem § 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB schuldig erkannt. Das Landesgericht teilte per Telefax am 5.2.2004 der belangten Behörde mit, dass dieses Urteil bezüglich des Bw seit dem 20.11.2003 rechtskräftig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist an dieses rechtskräftige Strafurteil gebunden (aufständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/011/0398). Laut oa Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung war der Bw bei der Hauptverhandlung teilweise geständig und er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs.1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wenn der Bw in seiner Eingabe vom 2.2.2004 an die belangte Behörde behauptet, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er zusammen mit Herrn N eine am Boden liegende Person mit Faustschlägen traktiert habe, muss ihm die Rechtskraft des oa Urteiles entgegengehalten werden.

 

Da der Bw mit der oa strafbaren Handlung eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z10 FSG verwirklicht hat, resultiert daraus eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 3 Monaten (siehe § 25 Abs.3 FSG).

 

Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH unter anderem darauf, dass Vergehen nach § 84 StGB (schwere Körperverletzung) zu jenen strafbaren Handlungen zählen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird und vor allem der Aktionsradius einer Person, die eine derartige Sinnesart, welche die Begehung schweren Körperverletzung zulässt, aufweist, sich durch die Mobilität erhöhe, welche von der Belassung des Führerscheines ausgehe. Die belangte Behörde hat sohin die oa strafbare Handlung offenbar jenen bestimmten Tatsachen zugeordnet, auf Grund welcher gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, deretwegen er sich weiterer schwerer strafbaren Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Dies ist verfehlt. Die Begehung der in § 7 Abs.3 Z10 FSG genannten strafbaren Handlungen weist vielmehr auf eine Sinnesart hin, auf Grund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Von Kraftfahrzeuglenkern muss nämlich wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (vgl. VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0196, mit weiteren Neuerungen).

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anlangt, hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass einem Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens grundsätzlich geringeres Gewicht zukommt, als einem Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren (vgl. VwGH vom 12.4.1999, 98/11/0252 mit Vorjudikatur). Zwischen Rechtskraft des Urteiles und Entziehung der Lenkberechtigung ist ein Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten verstrichen. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage nach in diesem Zeitraum wohlverhalten hat, so kann doch einem Wohlverhalten während eines derartig kurzen Zeitraumes nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist. Dem Bw war daher die Lenkberechtigung für die genannten Klassen für die Dauer von 3 Monaten (Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG) zu entziehen. Gemäß § 66 Abs.4 AVG war im Teil 2 des Spruches das Wort "Rechtskraft" durch den Terminus "Vollstreckbarkeit" zu ändern (siehe § 29 Abs.3 FSG).

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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