Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520549/2/Fra/Ka/Schä

Linz, 01.04.2004

 

 

 VwSen-520549/2/Fra/Ka/Schä Linz, am 1. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Rf A, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Februar 2004, VerkR21-456-2003/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Anordnung der Unterziehung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker sowie Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 24.8.1987 unter der Zahl VerkR0301-50.659, ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von sechs Monaten bis einschließlich 14.7.2004 entzogen. Weiters wurde dem Bw das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bis einschließlich 14.7.2004 verboten. Zudem wurde angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen hat. Es wurde festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde der Bw aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens wurde angeordnet, dass sich der Bw einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen hat. Es wurde festgestellt, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

 

II. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:).

Es steht außer Streit, dass das Amtsgericht Laufen über den Bw im rechtskräftigen Strafbefehl vom 2.10.2003, Cs303Js25485/03, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach den §§ 316 Abs.1 und 2, 69, 69a, 69b Abs.2d StGB, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 25 Euro, somit eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt hat und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres mit der Begründung entzogen hat, dass er am 7.8.2003 ein Kfz mit 1,69 Promille BAG gelenkt hat. Der Bw bestreitet die Richtigkeit der Analysierung des ihm im Krankenhaus Bl abgenommenen Blutes nicht.

 

Der Bw hat sohin am 7.8.2003 eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, woraus gemäß § 26 Abs.2 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten resultiert.

 

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn durch die Verkehrspolizeiinspektion T vom gegenständlichen Vorfall am 11. August 2003 (Eingangsstempel) in Kenntnis gesetzt wurde. Im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn befindet sich auch ein Verwaltungsstrafenauszug vom 12.8.2003. Nach diesem ist der Bw unbescholten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Bezirkshauptmannschaft einige Tage nach dem verfahrensgegenständigen Vorfall vom 7.8.2003 Kenntnis erlangt hat. Der Bw führt in seinem Rechtsmittel aus, dass er wenige Tage nach dem in Rede stehenden Vorfall aufgrund eines Anrufes des Gendarmeriepostens P, Herrn D (dem zuständigen Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), die L-17 Berechtigung freiwillig übergeben habe. Aus dem Aktenvermerk vom 7.11.2003 geht hervor, dass Herr D mit dem Amtsgericht L telefoniert und in Erfahrung gebracht hat, dass das Strafverfahren gegen den Bw in der gegenständlichen Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. Dem Bw sei ein Strafbescheid mit einem zwölfmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis zugestellt worden. Sollte der Bw kein Rechtsmittel ergreifen, wäre dieser Fahrerlaubnisentzug ab 9.10.2003 wirksam. Mit Schreiben vom 11.11.2003 an das Amtsgericht L ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nach Verfahrensabschluss um Übermittlung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Dieses wurde mit Schreiben vom 10.12.2003 übermittelt und ist am 23. Dezember 2003 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 2004, VerkR21-456-2003/BR, wurde dem Bw am 14. Jänner 2004 zugestellt.

 

In der rechtlichen Beurteilung der oa Sachverhaltsfeststellungen ist auszuführen, dass nach § 7 Abs.3 iVm Abs.1 FSG nicht jemand durch eine Bestrafung verkehrsunzuverlässig wird, sondern durch das "Begehen" des Deliktes, also durch die Tathandlung selbst. Zutreffend führt der Bw aus, dass sich auch aus der vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandenden Behördenpraxis ergebe, in solchen Fällen mittels Mandatsbescheid nach § 57 AVG vorzugehen, was nur möglich sei, wenn Gefahr in Verzug vorliege und es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Der gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Vorstellung kommt ex lege die aufschiebende Wirkung nicht zu. Von daher betrachtet sind die Ausführungen der belangten Behörde, dass lediglich eine ausländische Anzeige für die Ergreifung einer Maßnahme wie der des Entzuges der Lenkberechtigung nicht ausreichend ist, nicht schlüssig. § 7 Abs.2 FSG normiert nämlich, dass, wenn es sich bei den in § 7 Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch bei inländischen Verkehrsverstößen (beispielsweise Alkoholdelikte) im Regelfall lediglich die Anzeige vorliegt und die Behörden aufgrund dieser durch Erlassung eines Mandatsbescheides wegen Gefahr in Verzug prompt reagieren. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates hätte daher die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bereits im August 2003 mittels Mandatsbescheides die Lenkberechtigung entziehen müssen. Zutreffend führt der Bw im Rechtsmittel auch aus, dass man nicht durch die Bestrafung wegen eines Deliktes, sondern wegen dessen Begehung verkehrsunzuverlässig wird. Da die belangte Behörde schon wenige Tage nach dem Vorfall in Kenntnis vom Alkoholdelikt war, hätte die Entziehungsmaßnahme unverzüglich gesetzt werden müssen. Hätte sich im gerichtlichen Strafprozess herausgestellt, dass die Annahme des Alkoholdeliktes ungerechtfertigt war, wäre das Entzugsverfahren auf Antrag iSd § 69 Abs.1 Z3 AVG wiederaufzunehmen gewesen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit zumindest noch eine Zeitspanne von drei Monaten (weiter) bestehen muss. Insofern ist das Argument des Bw, dass er aufgrund der von ihm verwirklichten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG bei einem Blutalkoholgehalt von 1,69 Promille zwischen 7.8.2003 und 7.12.2003 verkehrsunzuverlässig war, überzeugend. Keinesfalls ist die Annahme gerechtfertigt, der Bw sei im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides (14.1.2004) und zum Zeitpunkt der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides (1.3.2004) verkehrsunzuverlässig und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. (Vgl. VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0017). Nach der Prognose der belangten Behörde wäre der Bw aufgrund des Vorfalles vom 7.8.2003 für einen Zeitraum von rund 11 Monaten verkehrsunzuverlässig. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass Ersttäterschaft vorliegt und die in der Anzeige angeführten technischen Mängel am Lkw gerichtlich nicht sanktioniert wurden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch, dass seitens der Bußgeldstelle V keine Bestrafung ausgesprochen wurde und ebenso das Amtsgericht L diesen Umstand im Urteil unerwähnt ließ.

 

Da sohin zu den oa Zeitpunkten die Annahme nicht mehr gerechtfertigt ist, dass der Bw zumindest weitere drei Monate verkehrsunzuverlässig ist, fehlt auch die rechtliche Basis für die weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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