Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520555/8/Bi/Be

Linz, 21.06.2004

 

 

 VwSen-520555/8/Bi/Be Linz, am 21. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, R, K, vertreten durch RA G T, M, L, vom 16. März 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. Februar 2004, VerkR21-538-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu entfallen hat.

Im Übrigen wird der angefochten Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erfolgt ist.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.1 Z3 und 7 Abs.1 Z1, Abs.2 und 3 Z2 FSG die von der BH Schärding am 2. November 1978 (Führerscheinduplikat vom 24. Oktober 1989), VerkR20-20081-2-1977, für die Klassen A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 15. November 2003, sohin bis 15. Mai 2004, 24.00 Uhr, entzogen und gemäß § 24 Abs.3 FSG iVm §§ 2, 3 und 5 FSG-Nachschulungsverordnung angeordnet, dass er sich auf seine Kosten spätestens bis zum Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung als begleitende Maßnahme einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle zu absolvieren habe. Weiters wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 2. März 2004.

 



2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ausgeführt, dass er bereits die auferlegte Nachschulung absolviert und die Bestätigung von "fair-care" vom 6.2.2004 vorgelegt habe. Die Anordnung der Nachschulung sei aber nur sinnvoll, wenn die Nachschulung noch nicht absolviert worden sei. Da aber die geforderte Maßnahme bereits erfüllt sei, habe dieser Spruchteil ersatzlos zu entfallen.

Er sei nicht als Partei einvernommen, die beantragten Unterlagen nicht beigeschafft und der rechtlich relevante Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden. Dadurch hätte das Ausmaß der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt festgestellt und die Frage des Verschuldens des Mopedfahrers am Verkehrsunfall richtig festgestellt werden können. Die Behörde wäre bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhalts zum Ergebnis gelangt, dass ein Entzug der Lenkberechtigung nicht oder nicht für die Dauer von 6 Monaten auszusprechen sei. Das Recht auf Parteiengehör, sohin Verfahrensvorschriften seien verletzt worden.

Dem Spruch sei nicht zu entnehmen, ob der Entzug wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd §§ 24 Abs.1 iVm 7 FSG oder wegen des Sonderfalles gemäß § 26 Abs.1 Z2 oder 3 oder beide FSG erfolgt sei.

Die Behörde habe sich darauf gestützt, er sei vom Amtsgericht Passau bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die Prüfung der Alkoholbeeinträchtigung habe aber durch die Behörde zu erfolgen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Passau sei ihm auch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern; der Strafbefehl sei ohne seine Äußerung erlassen worden. Diesen habe er unbekämpft gelassen, weil er sich Unannehmlichkeiten ersparen wollte und die Rechtsverfolgung in Deutschland mit nicht unerheblichen Aufwendungen verbunden gewesen wäre. Dem Strafbefehl des Amtsgerichtes Passau sei nur zu entnehmen, dass er wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und die Fahrerlaubnis für Deutschland entzogen werde. Daraus ergebe sich aber keine Bindungswirkung für das Ausmaß der Alkoholisierung, weil in den deutschen Strafbestimmungen die Höhe der Alkoholmenge nicht Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung sei. Die Erstinstanz habe diesbezüglich keine eigenen Ermittlungen gepflegt und keine auf einwandfreier Beweiswürdigung fußenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen; sonst wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Die Erstinstanz gehe auch davon aus, er habe den angeführten Verkehrsunfall verschuldet. Ihm sei aber im Strafbefehl lediglich zur Last gelegt worden, er habe im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer


Getränke nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet habe, wobei er fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht habe. Ein Gefährdungsdelikt setze nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Körperverletzung gekommen sei. Wäre das Amtsgericht Passau zum Ergebnis gelangt, dass er tatsächlich in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht habe, wäre er wegen fahrlässiger Körperverletzung und nicht bloß wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden. Die Erstinstanz verweise auf § 89 StGB (§ 81 Z2) und gehe selbst davon aus, dass sein Verhalten gegebenenfalls als Gefährdung der körperlichen Sicherheit strafbar sein könnte. Es sei aber äußerst fraglich, ob er überhaupt einen in Österreich gerichtlich strafbaren Tatbestand verwirklicht habe. Die Behörde könne daher nicht zum Schluss gelangen, er habe einen Verkehrsunfall verursacht, sodass ein Entzug nach § 26 Abs.1 Z2 und § 24 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.3 Z2 ausscheide; der Bescheid sei daher rechtswidrig.

Die konkrete Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt fehle überdies, der ärztliche Untersuchungsbericht und des BAK-Gutachten seien nicht eingeholt worden. Die Behörde könne sich daher nicht auf § 26 Abs.1 Z3 FSG stützen. Überdies missbrauche die Behörde das ihr zustehende Ermessen in der Festlegung der Dauer des Entzuges im doppelten Ausmaß der Mindestentziehungszeit. Für die Wertung fehle es an ausreichenden Feststellungen über erschwerende Umstände. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es lediglich zu Sachschaden gekommen sei und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen seien nicht eingesehen worden. Er sei unbescholten und habe sich nach dem Vorfall wohlverhalten. Er habe die Nachschulung bereits absolviert, wodurch eine positive Sinneswandlung eingetreten sei. eine Entzeihungszeit von drei Monaten wäre ausreichend gewesen, sodass die Herabsetzung beantragt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die vom Amtsgericht Passau über Ersuchen vorgelegten Unterlagen, nämlich die Verkehrsunfallsanzeige vom 30. August 2003, das Zeugenprotokoll S R vom 6. September 2003 samt dessen Erklärung über die erhaltene Rechtsbelehrung, das Beschuldigtenvernehmungsprotokoll vom 23. September 2003, das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung vom 3. September 2003, Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol vom 30. August 2003 und der ärztliche Bericht vom 30. August 2003, außerdem die Bildtafel der Polizeiinspektion Passau, AZ. 2211-017265-03/8.

Die Unterlagen wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw mit Schreiben vom 17. Mai 2004 in Kopie übermittelt und ihm bei Bedarf die Einsichtnahme in die Originalfotos eingeräumt sowie ihm eine Frist
von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Äußerung des Bw ist nicht erfolgt.

 

 

Aus den genannten Unterlagen geht hervor, dass der Bw mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Passau vom 6. Oktober 2003, AZ. 7Cs 216 Js 12187/03, schuldig erkannt wurde, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei er fahrlässig handelte und die Gefahr fahrlässig verursachte, und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs.1 Nr.1a, Abs.3 Nr.2, 69, 69a, 69b Abs.2 (deutsches) StGB mit Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen, insgesamt 1.750 Euro, bestraft wurde. Weiters wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 12 Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

 

Dem Strafbefehl zugrundegelegt wurde, dass der Bw am 30. August 2003 gegen 20.10 Uhr mit dem Pkw, Typ Opel, Kz. , (in Passau) auf der Messestraße in Richtung Neuburger Straße fuhr, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Als er von der Messestraße nach links in die Neuburger Straße Richtung Stadtmitte abbog, übersah er infolge seiner Alkoholisierung den von links mit seinem Kraftrad kommenden Zeugen R, der trotz sofortigem Bremsversuch den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte. Dabei entstand Fremdschaden in Höhe von 7.925 Euro. Eine beim Bw am 30. August 2003 um 21.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Wegen seiner erheblichen Alkoholisierung musste er auch mit der Möglichkeit eines von ihm im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalles und seiner Folgen rechnen. Durch die Tat hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Der Strafbefehl ist seit 28. Oktober 2003 rechtskräftig.

 

Als Beweismittel waren die Zeugen S R und PHM I angeführt sowie die Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem Verkehrszentralregister des KBA Flensburg, der ärztliche Untersuchungsbericht, das BAK-Gutachten und Lichtbilder. Diese Unterlagen wurden vom Amtsgericht Passau auf Ersuchen übermittelt und ergibt sich daraus folgendes:

 

Laut Verkehrsunfallsanzeige ereignete sich der Verkehrsunfall am 30. August 2003, 20.10 Uhr in Passau, Kreuzung Messestraße - Neuburger Straße. Der Geschädigte S R, der gegen den Bw keinen Strafantrag stellte und an dessen Motorrad ein Schaden von 7.925 Euro entstand, erlitt leichte Verletzungen, nämlich Prellungen
und eine Schleimbeutelquetschung. Er gab am 6.9.2003 zeugenschaftlich einvernommen an, er sei zur Unfallzeit mit seinem Kraftrad Honda, Kz. , in Passau auf der Neuburger Straße stadtauswärts gefahren, als ein Pkw von rechts kommend

 

in die Neuburger Straße eingebogen sei, als er noch 5-10 m von der unmittelbaren Einmündung entfernt gewesen sei, und ihm die Vorfahrt genommen habe. Unmittelbar nachdem er das Einbiegen des Pkw bemerkt hatte, habe er das Motorrad abgebremst und versucht nach links auszuweichen, habe aber den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können und sei mit dem Motorrad gegen die linke vordere Seite des einbiegenden Pkw geknallt. Dadurch sei er mit dem Motorrad zu Sturz gekommen. Wegen der dabei außer Prellungen erlittenen Schleimbeutelquetschung im linken Knie müsse nach Auskunft des Arztes eine Operation durchgeführt werden. Der Zeuge stellte keinen Strafantrag.

Der Bw äußerte sich am 23.9.2003 bei der Polizeiinspektion Passau nicht, jedoch geht aus der Verkehrsunfallsanzeige hervor, er habe sich im Vorgespräch insofern geäußert, als es an seinem schuldhaften Verhalten und seiner Alkoholisierung keinen Zweifel gebe.

Laut Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol wurde mit dem Bw, der angab, in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall 3 Bier und 3-4 Achtel Wein getrunken und um 10.00 Uhr 2 Wurstsemmeln gegessen zu haben, am 30. August 2003, Anordnung 20.30 Uhr, ein Alkotest durchgeführt, der 0,84 mg/l AAG ergab. Um 21.10 Uhr wurde eine Blutabnahme durchgeführt, deren Auswertung einen Mittelwert von 1,54 Promille ergab.

Die Lichtbilder zeigen die Beschädigungen des Motorrades und des Pkw, die Bremsspur des Motorrades (5,30 m) und die Anstoßstelle.

 

Die Unterlagen wurden dem Bw zHd seines rechtsfreundlichen Vertreters zur Kenntnis gebracht, der sich aber nicht dazu äußerte, sodass davon auszugehen ist, dass er inhaltlich nicht widerspricht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.2 FSG sind, wenn es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland

 

begangen und bestraft wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG hat die Entziehungsdauer, wenn der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, mindestens drei Monate zu betragen.

Gemäß § 24 Abs.3 2.Satz FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

Aus den vom Amtsgericht Passau vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Bw am 30. Oktober 2003, 20.10 Uhr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von jedenfalls 1,54 %o ein Kraftfahrzeug im Stadtgebiet von Passau gelenkt hat und dabei in einen Verkehrsunfall verwickelt war, bei dem es zum Zusammenstoß mit einem bevorrangten Motorradlenker kam, der nach den Unterlagen verletzt wurde (auch wenn er diesbezüglich keinen Strafantrag gestellt hat). Der Bw wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach deutschem StGB rechtskräftig verurteilt.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Bw - eindeutig, dass die Erstinstanz davon ausging, dass der Bw zum Unfallzeitpunkt jedenfalls 1,54 %o BAG aufwies. Im Spruch wurde auch § 26 Abs.1 Z3 FSG angeführt, dh die Erstinstanz legte eine Mindestentziehungszeit von drei Monaten zugrunde, wobei sie die Verursachung eines Verkehrsunfalles als erhöhtes Gefährdungsmoment berücksichtigte.

Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nur hinzuzufügen, dass diese rechtliche Beurteilung für den Bw günstiger ist, zumal auch zu überlegen gewesen wäre, dass die Blutabnahme laut Protokoll um 21.10 Uhr des 30. Oktober 2003 stattfand und der Bw seit dem Unfall um 20.10 Uhr keinen Alkohol mehr zu sich
genommen hatte, sodass eine Rückrechnung auf die Unfallzeit 20.10 Uhr unter Zugrundelegung der günstigsten stündlichen Abbaurate von 0,1 %o einen Wert von mindestens 1,64 %o BAG ergeben hätte, zumal der Bw auch nie geltend gemacht

 

hat, er habe unmittelbar vor dem Unfall noch Alkohol zu sich genommen gehabt, der noch nicht resorbiert gewesen sein könnte. Für einen BAG von über 1,6 %o zur Unfallzeit würde auch sprechen, dass der Bw um 20.30 Uhr beim Alkotest einen AAG von 0,84 mg/l (umgerechnet 1,68 %o BAG) erzielte. Trotzdem hat die Erstinstanz den für den Bw günstigeren BAG von 1,54 %o BAG zugrundegelegt und ihm damit auch die Folgen des § 24 Abs.3 3. und 4. Satz FSG erspart.

 

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, zumal nicht die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO, die es im deutschen Recht so nicht gibt, maßgeblich ist, sondern die Begehung einer solchen Übertretung, die nach rechtlicher Wertung des dem rechtskräftigen deutschen Urteil zugrundegelegten Sachverhalts nach österreichischem Recht anzunehmen ist. Dabei ist unerheblich, aus welchen Überlegungen der Bw das Urteil des Amtsgerichts Passau unbekämpft gelassen hat. Zu bemerken ist auch, dass es sich beim Begriff "Verkehrsunzuverlässigkeit" um einen charakterlichen Wertbegriff handelt, der bei einer Grenzüberschreitung inhaltlich keine Änderung erfährt. Gelangt demnach einer österreichischen Behörde ein die Verkehrszuverlässigkeit eines Inländers in Frage stellender Umstand, mag sich dieser auch im Ausland ereignet haben, zur Kenntnis, hat sie ein Verfahren iSd FSG einzuleiten. Dass die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Bw erfolgte, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich zu entnehmen, sodass die nunmehrige Spruchergänzung lediglich kosmetischer Natur war.

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.1 Z3 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von drei Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Im Hinblick auf das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalls durch den Bw - die Nichtbeachtung des Vorranges eines von links kommenden Motorradlenkers mit anschließendem Zusammenstoß, wobei der Motorradlenker verletzt wird, kann entgegen der in der Berufung geäußerten Ansicht des Bw nur als zumindest fahrlässiges Verschulden an der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden gesehen werden - kann mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb die an sich schon gefährliche Tätigkeit des
Lenkens eines Kraftfahrzeuges nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Der Bw hat


durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in erheblich durch Alkohol beeinträchtigtem
Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden, wenn auch mit leichter Verletzung, verursacht. Der Bw war offenbar nicht mehr in der Lage, sich auf das Verkehrsgeschehen, insbesondere den Vorrang eines anderen Verkehrsteilnehmers, einzustellen und dieses in sein Fahrverhalten einzubauen. Dem Bw wurde offenbar der strafgerichtliche Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung dadurch erspart, dass der beim Verkehrsunfall verletzte Unfallgegner diesbezüglich keinen Strafantrag gestellt hat. Im Übrigen hat der Bw, wie bereits ausgeführt, der Zeugenaussage nicht widersprochen.

Bei der nach § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung ist auch zu berücksichtigen, dass dem Bw bereits vom 24. August 1996 bis 24. Februar 1997, also für sechs Monate, wegen § 5 Abs.1 StVO die Lenkberechtigung entzogen wurde. Sogar diese Erfahrung hat ihn nicht davon abgehalten, erneut ein Kraftfahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken.

Die Verwerflichkeit des als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG anzusehenden Verhaltens des Bw ist daher ebenso wie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen dieses Verhalten gesetzt wurde, als wesentlich zu beurteilen. Dass der Bw, der ansonsten in den letzten 5 Jahren - mit Ausnahme einer hier nicht zu berücksichtigenden Vormerkung nach dem Schulpflichtgesetz vom August 1999 - offenbar unbescholten ist und sich insbesondere auch seit der gegenständlichen Übertretung wohlverhalten hat, vermag im Rahmen der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nichts zu beschönigen. Dass sich der Bw seit dem Vorfall wohlverhalten hat - der Mandatsbescheid wurde ihm bereits am 15. November 2003, also ca zwei Wochen nach dem Unfall, zugestellt - war geradezu zu erwarten, sodass diesem Wohlverhalten keine allzu große Bedeutung beizumessen ist.

Die (relativ kurze) Entziehungsdauer von sechs Monaten berücksichtigt den Umstand, dass dem Bw die Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholgenuss vor Augen geführt wurde und er sich nach Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend wohlverhalten wird. Da er die gemäß § 24 Abs.3 FSG zwingend vorgeschriebene Nachschulung bereits absolviert hat, ist eine Änderung seiner Einstellung diesbezüglich zu erwarten und gemäß der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Prognose davon auszugehen, dass er nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Die (gegenüber dem in Deutschland verhängten Fahrverbot wesentlich niedriger) festgesetzte Entziehungsdauer war somit nicht als rechtswidrig anzusehen, sondern
sogar geboten, um den Bw dazu zu veranlassen, seine Einstellung im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr zu ändern.

 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche auch subjektiv als Strafe empfunden werden - handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

Beim zugrundegelegten Blutalkoholgehalt von 1,54 %o war gemäß § 24 Abs.3 2.Satz FSG eine Nachschulung anzuordnen. Dem Argument des Bw in der Berufung, diese Anordnung würde sich nunmehr erübrigen, weil er die Nachschulung ohnehin schon absolviert habe (Bestätigung "fair-care" vom 6. Februar 2004), ist nichts entgegenzuhalten.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum