Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520567/2/Ki/Da

Linz, 02.04.2004

 

 

 VwSen-520567/2/Ki/Da Linz, am 2. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn J S, L, vom 22.3.2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.3.2004, Fe-132/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf fünf Monate gerechnet ab 2.2.2004 festgesetzt wird, im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 29 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.1 ein an den Berufungswerber gerichteter Mandatsbescheid vom 5.2.2004 vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 5.2.2004, Zl. Fe-132/2004, wurde ihm die von der BPD Linz am 16.3.1995 unter Zl. F-1093/1995, für die Klassen Al, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von acht Monaten gerechnet ab 2.2.2004 entzogen und weiters eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 22.3.2004 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung erhoben, diese Berufung wurde von der BPD Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegendem Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die dem Entzug zu Grunde liegende bestimmte Tatsache nicht bestritten wird. Da der stattgefundene Unfall vom Berufungswerber allerdings nicht bemerkt worden sei, er jedoch, nachdem er von der Lenkerin des anderen Fahrzeuges aufmerksam gemacht wurde, sofort angehalten und sich maßgerecht verhalten habe, sei die Entziehungsdauer von acht Monaten zu hoch angesetzt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz lenkte der Berufungswerber am 2.2.2004, 16.50 Uhr, seinen PKW auf der Landwiedstraße in Linz in Richtung stadteinwärts auf dem linken Fahrstreifen neben einem anderen Fahrzeug und stieß dabei im Rahmen des Anhaltens vor einer VSLA mit seinem rechten Außenspiegel gegen den linken Außenspiegel dieses Fahrzeuges, wodurch der Spiegel von der Verankerung abbrach. Nachdem die VLSA wieder auf Grünlicht umschaltete setzte er seine Fahrt auf der Landwiedstraße fort. Auf der Kreuzung Landwiedstraße mit der Feilstraße konnte die Lenkerin des anderen Fahrzeuges den Berufungswerber anhalten und diese hat, da sie Symptome einer Alkoholisierung feststellte, die Polizei verständigt.

 

Seitens der Polizeibeamten wurden ebenfalls Symptome der Alkoholisierung festgestellt, weshalb der Berufungswerber zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wurde. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab eine Alkoholbeeinträchtigung, wobei ein relevanter Messwert von 0,78 mg/l (=1,56 Promille) festgestellt wurde. Dem Rechtsmittelwerber wurde daraufhin gemäß § 39 FSG der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Gegen einen zunächst ergangenen Mandatsbescheid vom 5.2.2004 hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.3.2004 erlassen. Da aus den Verfahrensunterlagen nichts Gegenteiliges hervorgeht, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass es sich um eine erstmalige Übertretung handelt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z3 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird und der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 km/l, beträgt, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Der Berufungswerber hat - unbestritten - am 2.2.2004 um 16.50 Uhr in Linz auf der Landwiedstraße Richtung stadteinwärts einen PKW gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, indem er mit dem rechten Außenspiegel seines Fahrzeuges den linken Außenspiegel eines daneben stehenden PKW's touchierte und dieser beschädigt wurde. Er hat in der Folge sofort nach dem Umschalten der VSLA ohne auf den Verkehrsunfall zu reagieren die Fahrt fortgesetzt und ist somit der in § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 festgelegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Erst in weiterer Folge wurde er im Bereich der Kreuzung Landwiedstraße/Feilstraße von der unfallbeteiligten Lenkerin angehalten. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen relevanten Wert von 0,78 mg/l. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.1.1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine im hohem Maße verwerflich.

 

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich beim oben geschilderten Vorfall am 2.2.2004 dadurch eindrucksvoll untermauert, dass der Berufungswerber bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.

 

Dazu kommt außerdem, dass es der Berufungswerber zunächst unterlassen hat, nach dem Verkehrsunfall sein Fahrzeug anzuhalten, er ist zunächst weitergefahren und konnte erst in weiterer Folge von der unfallbeteiligten Lenkerin zum Anhalten bewogen werden.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der verfahrensrelevanten strafbaren Handlung am 2.2.2004 bis zur Erlassung des nunmehr mittels Berufung angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von ca. zwei Monaten verstrichen ist. Offensichtlich hat sich der Berufungswerber während dieses Zeitraumes wohl verhalten, einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz argumentiert in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Berufungswerber habe verwerflich gehandelt und die Verkehrssicherheit in Gefahr gebracht. Demnach sei er nicht verkehrszuverlässig und erfülle nicht alle Voraussetzungen zum Erwerb bzw. Erhalt der Lenkberechtigung. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen würden eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und es sei ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ-Lenker zu verbieten. Die Dauer der Entziehung richte sich insbesondere nach dem Verhalten bei und unmittelbar nach der Tat. Dabei sei auf den stattgefundenen Verkehrsunfall (Streifkontakt mit einem Außenspiegel eines in gleiche Richtung fahrenden Fahrzeuges) sowie auf das Unterlassen des sofortigen Anhaltens nach der Streifung abzustellen. Insofern bedürfe es daher einer Entziehungsdauer von mindestens acht Monaten, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder herzustellen.

 

Grundsätzlich schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. der Argumentation der Bundespolizeidirektion Linz an. Insbesondere das nicht Anhalten nach dem Verkehrsunfall muss dahingehend als erschwerend gewertet werden, als eine die gesetzliche Mindestentzugsdauer überschreitende Entzugsdauer im vorliegendem Falle gerechtfertigt ist, ist dieses Verhalten doch ein Indiz dafür, dass der Berufungswerber jedenfalls bezogen auf den Anlassfall, seiner Sinnesart nach Bereitschaft zeigt, straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu ignorieren bzw. zumindest in fahrlässiger Weise nicht ernst zu nehmen.

 

Die von Herrn S in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ins Treffen geführten familiären Umstände können nicht berücksichtigt werden, zumal im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden darf.

 

Insgesamt vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer von drei Monaten (§ 26 Abs.1 Z3 FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz bemessene Entzugsdauer von acht Monaten im vorliegenden konkreten Falle als zu hoch festgesetzt wurde, dass jedoch in Anbetracht des Verhaltens des Berufungswerbers nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall eine längere Entzugsdauer als die Mindestentzugsdauer geboten ist. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Kriterien kann jedoch erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von fünf Monaten wieder hergestellt ist, weshalb die Entzugszeit entsprechend herabgesetzt wurde.

 

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h


 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum