Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520570/2/Zo/Pe

Linz, 13.04.2004

 

 

 VwSen-520570/2/Zo/Pe Linz, am 13. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau I G, vom 25.3.2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16.3.2004, Zl. FE-192/2004, wegen der Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungswerberin gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie bereits 42 Jahre unfallfrei und ohne Radarstrafe Auto fahre und auch derzeit den Pkw laufend verwenden würde. Die Berufungswerberin legte einen Befundbericht ihres Hausarztes Dr. K vom 28.2.2004 bei, aus welchem sich ergibt, dass die insulinpflichtige Diabetes mellitus gut eingestellt ist. Die wegen Wirbelsäulenbeschwerden zeitweise stärkere Einnahme von Schmerzmitteln verbunden mit niedrigdosierten muskelrelaxierenden sedierenden Medikamenten sei auf reine NSAR in geringer Dosis reduziert worden und es werde auch damit das Auslangen gefunden werden. Es liege keine aktuelle Polytoxikomanie vor und die nötige Therapie werde überwacht und nötigenfalls korrigiert.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin unterzog sich am 28.1.2004 einer amtärztlichen Untersuchung beim Magistrat der Stadt Linz, weil sie einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 beantragt hatte. Diese Untersuchung ergab u.a., dass die Berufungswerberin an insulinpflichtiger Diabetes mellitus und Bluthochdruck leide sowie ein Medikamentenabusus vorliege. Anlässlich dieser Untersuchung hatte die Berufungswerberin angegeben, dass sie am 28.1.2004 zwei Lexotanil und eine Seropram Tablette, zwei Felden-Quick und eine Voltaren Tablette in der Früh genommen hatte.

 

Die Berufungswerberin legte im Verfahren eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K vom 28.2.2004 vor, wonach ihr Blutzucker gut eingestellt sei. Die bisherige stärkere Schmerzmitteleinnahme verbunden mit muskelentspannenden und sedierenden Medikamenten sei auf nicht steroidale Schmerzmittel in geringer Dosis reduziert worden und es würde auch damit das Auslangen gefunden.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

5.2. Wie bereits die Erstinstanz richtig angeführt hat, ist für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG lediglich notwendig, dass begründete Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen uneingeschränkt gegeben ist. In diesem Verfahrensstadium geht es noch nicht darum, zu beurteilen, ob die gesundheitliche Eignung - allenfalls eingeschränkt - vorhanden ist, sondern es ist im Verfahren gemäß § 24 Abs.4 FSG zu klären, ob an der gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen.

 

Aufgrund der eigenen Angaben der Berufungswerberin anlässlich der Untersuchung am 28.1.2004 ist der Verdacht begründet, dass diese in der Vergangenheit Arzneimittel zumindest gehäuft missbraucht hat. Auch wenn die Berufungswerberin seit kurzem auf geringer dosierte und für die Verkehrssicherheit weniger schädliche Medikamente umgestellt wurde, liegt zumindest der begründete Verdacht vor, dass sie bis vor wenigen Monaten einen gehäuften Arzneimittelmissbrauch iSd § 14 Abs.5 FSG-GV begangen hat. Die BPD Linz ist daher gemäß § 24 Abs.4 FSG verpflichtet, die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Dies hat durch eine amtsärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls durch Vorlage der in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung vorgesehenen fachärztlichen Stellungnahmen zu erfolgen. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Die Berufungswerberin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass durch diesen Bescheid keinerlei Einschränkung ihrer Lenkberechtigung erfolgt, sondern lediglich ein Verfahren zur Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durchgeführt wird. Erst das abschließende Ergebnis dieses noch durchzuführenden Verfahrens wird ergeben, ob überhaupt bzw. allenfalls welche Einschränkungen der Lenkberechtigung erforderlich sein werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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