Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520571/5/Sch/Pe

Linz, 29.06.2004

 

 

 VwSen-520571/5/Sch/Pe Linz, am 29. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K D vom 25. März 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. März 2004, VerkR21-511-2003 Be, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 18 Monaten festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde die Vorstellung des Herrn K D, gegen den Mandatsbescheid vom 17. Dezember 2003, VerkR21-511-2003 Be, abgewiesen und die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab 13. Dezember 2003 bis einschließlich 13. August 2005, bestätigt. Es wurde des weiteren dem Berufungswerber das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten sowie die Absolvierung einer Nachschulung vor Neuerteilung der Lenkberechtigung angeordnet. Weiters wurde einer etwaigen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug durch Starten des Motors in Betrieb genommen hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l) befunden hat.

 

Mit Bescheiden der Erstbehörde aus den Jahren 1997 und 2003 war dem Berufungswerber ebenfalls wegen Alkoholdelikten die Lenkberechtigung bereits zweimal, jeweils im Ausmaß von vier Wochen (einem Monat), entzogen worden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungsbehörde schließt sich grundsätzlich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Wertung dieser erwähnten Tatsache in Verbindung mit den bereits erfolgten zwei Entzügen der Lenkberechtigung an. Eine Wiederholung dieser schlüssigen Erwägungen kann daher weitgehend unterbleiben.

 

Dem Berufungswerber ist die Lenkberechtigung wegen derzeit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs.1 FSG entzogen worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.6.2000, 99/11/0384) bezieht sich eine Sinnesart gemäß dieser Bestimmung nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen.

 

Daraus folgt, dass eine Person nicht für eine bestimmte Lenkberechtigungsklasse verkehrszuverlässig sein kann, für eine andere aber nicht. Damit konnte auch dem Antrag des Berufungswerbers kein Erfolg beschieden sein, für die Klasse F eine kürzere Entzugsdauer als für die anderen Klassen festzusetzen. Wirtschaftliche Erwägungen vermögen, wie von der Erstbehörde schon zutreffend ausgeführt, so sehr sie für den Betroffenen von Bedeutung sein mögen, dabei keine Rolle zu spielen.

 

Hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im konkreten Fall im Ausmaß von 20 Monaten ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Judikatur der Anzahl der bereits erfolgten "Vorentzüge" stets eine besondere Bedeutung beimisst.

 

Dem Berufungswerber ist, wie oben angeführt, bereits zweimal die Lenkberechtigung für die Dauer von jeweils einem Monat entzogen worden, wobei zu bemerken ist, dass der Vorfall betreffend den erstgenannten Entziehungsbescheid mehr als sechs Jahre zurückliegt, der für den zweiten allerdings erst rund zwei Monate vor dem nun verfahrensgegenständlichen lag. Hinsichtlich der erstgenannten Dauer der Entziehung galt noch die Rechtslage nach dem KFG 1967 mit fixer Entziehungsdauer für Ersttäter, bezüglich der zweiten bereits jene nach dem FSG, wo die Behörde in Anbetracht des damals vorgelegenen Alkoholisierungsgrades (0,54 mg/l) eine Mindestentzugsdauer von einem Monat anzuordnen hat. Damit ist die Behörde konkret auch vorgegangen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Dem Berufungswerber muss im Hinblick auf die Verwerflichkeit seines Verhaltens angelastet werden, dass zwischen den letzten beiden Vorfallszeitpunkten ein äußerst geringer Zeitraum verstrichen ist. Andererseits konnte der Berufungswerber noch vor dem Lenken seines Fahrzeuges hieran gehindert werden, sodass es beim Starten des Motors geblieben ist. Er konnte damit für den übrigen Verkehr noch keine durch einen Lenkvorgang begründeten gefährliche Verhältnisse schaffen, wobei die Berufungsbehörde aber keinesfalls verkennt, dass es wohl nur dem Einschreiten der Beamten zuzurechnen ist, dass es letztlich dazu nicht mehr kommen konnte. Dass der Berufungswerber seit dem letzten Vorfall nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten ist, kann zumindest der Aktenlage entnommen werden. Allerdings muss dieses Wertungskriterium angesichts der Vorgeschichte des Genannten sehr in den Hintergrund treten. Ähnliches gilt auch dafür, dass er offenkundig zumindest nach seinen Ausführungen in der Berufungsschrift sein Verhalten selbstkritisch beurteilt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in Würdigung dieser Umstände, die Ansicht, dass die Annahme der beim Berufungswerber gegebenen Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten jedenfalls als erwiesen anzunehmen ist. Eine Dauer der Entziehung, die darüber hinaus gehen würde, erscheint demnach noch nicht geboten. Die gegenständliche Entscheidung trägt insbesondere auch der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung bei Vorliegen von drei Alkoholdelikten Rechnung, wobei etwa auf das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 24. September 2003, 2001/11/0285, mit einer Entziehungsdauer von 15 Monaten, bzw. auf jenes vom 24. April 2001, 2001/11/0101, mit einer Entziehungsdauer von 21 Monaten, wobei allerdings die letzte Entziehungszeit bereits 12 Monate betragen hat, verwiesen wird.

 

Die übrigen Anordnungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht in Berufung gezogen, sodass hierauf auch nicht näher einzugehen war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die Verfügung eines Lenkverbotes für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge rechtmäßig auf die Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG und die Anordnung der Nachschulung auf § 24 Abs.3 leg.cit gestützt hat.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 
 

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