Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103851/5/Br

Linz, 23.07.1996

VwSen-103851/5/Br Linz, am 23. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn E, R gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: Cst. 12.666/95-Bu, vom 13. März 1996 zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde unter obbezeichneter Aktenzahl mit dem Bescheid vom 13. März 1996 der gegen die Strafverfügung vom 23. Jänner 1996 gerichtete Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein am 25.

Jänner 1996 zugestellt worden sei. Demnach sei die Einspruchsfrist am 8. Februar abgelaufen gewesen. Der Einspruch sei vom Berufungswerber jedoch erst am 19. Februar 1996 der Post zur Beförderung übergeben worden.

2. Gegen den Zurückweisungsbescheid, dem Berufungswerber rechtswirksam zugestellt am 22. Juni 1996, wurde mittels FAX am 24. Juni 1996 eine Berufung mit nachfolgendem Inhalt übermittelt:

"Berufung gegen die obgenannten Bescheide. Der Geschäftsführer H. F hat sich aus seiner Tätigkeit zurückgezogen und somit den Konkurs herbeigeführt. Die alleinige Verantwortung muß ich ablehnen. mfG (e.h.

Unterschrift des Berufungswerbers)." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen.

4.1. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, daß nach zwei Zustellversuchen und darauffolgenden Erhebungen durch die Gendarmerie (Bericht vom 5.5.1996) schon am 4.

April 1996 eine scheinbar rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung erfolgt war, welche aber den Berufungswerber allenfalls tatsächlich nicht erreicht haben könnte. Die Erstbehörde hat folglich einen weiteren Zustellversuch im Wege des Gendarmeriepostens G vornehmen lassen, welcher am 22. Juni 1996 erfolgreich verlief, weil dem Berufungswerber der Zurückweisungsbescheid eigenhändig übergeben werden konnte (Rückschein und Bericht der Gendarmerie).

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Ein bloßer Hinweis auf eine angeblich nur teilweise, auf das Grunddelikt bezogene Verantwortlichkeit, erfüllt nicht diese formalen Minimalvoraussetzungen. Auch kann sich der Berufungswerber nicht auf eine diesbezügliche entschuldbare Unkenntnis der Rechtslage berufen, weil bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auf diese formalen Voraussetzungen hingewiesen wurde (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0099). Es hat daher ein Eingehen auf die im angefochtenen Bescheid inhaltlich bezogene Verspätungs problematik zu unterbleiben.

5.1.1. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel und ist daher zurückzuweisen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum