Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520585/2/Fra/He

Linz, 26.05.2004

 VwSen-520585/2/Fra/He Linz, am 26. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M A vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. N, Dr. K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.4.2004, Zl. FE-364/2003, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 27.3.2003, Zl. FE-36472003, dem Berufungswerber (Bw) die von der Bundespolizeidirektion Wels am 8.10.2002 unter Zl. FN Nr. 1049193 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab 21.2.2003, entzogen und gleichzeitig verlangt, spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Die Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw lt. Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels am 21.3.2003 um 20.15 Uhr in Wels, Fichtenstraße bis zur Kienzlstraße das Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dagegen hat der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.6.2003, Zl. Fe-364/2003, wurde das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mandatsbescheid vom 27.3.2003 insoweit behoben, als damit die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochen wurde. Die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung wurde jedoch aufrecht erhalten. Begründend verweist die belangte Behörde auf das oa Verfahren und führt weiters aus, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 nicht nachgewiesen werden konnte, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wurde. Die Einstellung sei für die Führerscheinbehörde bindend, weshalb der Mandatsbescheid, insofern er die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit ausspricht, zu beheben war.

Der Bw sei anlässlich des Vorfalles am 21.3.2003 unmittelbar einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Diese habe die Fahruntauglichkeit aufgrund von Drogenbeeinträchtigung ergeben und habe einen Urintest sowie eine Blutabnahme umfasst. Der Urintest sei auf Kokain und THC positiv gewesen. Die Blutprobe sei beim gerichtsmedizinischen Institut in Salzburg einer chemisch-toxikologischen Untersuchung unterzogen worden. Dieses Gutachten habe eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ergeben, indem es auf Substanzen der Cannabinoid - Gruppe positiv war. Es ergeben sich sohin Gründe der Bezweiflung am Bestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, weshalb die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu Recht erfolgt sei und der Mandatsbescheid in diesem Punkt zu bestätigen gewesen sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Darin wird vorgebracht, dass dem Bw mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.3.2003 die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als Begleitmaßnahme im Rahmen der Entziehung der Lenkberechtigung aufgetragen worden sei. Im Rahmen der Begründung sei ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt worden, dass die Behörde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung "bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung" als begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 FSG anordnen kann. Nun sei aber mangels Nachweises einer Verwaltungsübertretung das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt und der Mandatsbescheid hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung behoben worden. Damit sei aber die gesetzliche Voraussetzung für die begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 FSG weggefallen und entbehre die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens jeder Grundlage. Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens mag in anderen Fällen nicht immer an die Entziehung der Lenkberechtigung gekoppelt sein. In diesem konkreten Fall sei sie jedoch ausschließlich als begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 FSG von der Behörde gewollt und auch so angeordnet worden, sodass sie mit Behebung des Mandatsbescheides hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens ihrer Grundlage bzw Berechtigung verliert und gänzlich hinfällig werde. Der Bw stellt sohin den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Mandatsbescheid vom 27.3.2003 nicht nur hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch hinsichtlich der im Übrigen getroffenen Anordnung aufgehoben wird.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Gemäß § 24 Abs.3 vierter Satz FSG bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Gemäß § 24 Abs.3 siebter Satz FSG hat die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen einer gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen oder gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

3.2. Im Unterschied zu § 24 Abs.3 FSG, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält § 24 Abs.4 FSG die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt.

 

Die belangte Behörde hat sohin zu Recht im Mandatsbescheid die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens auf § 24 Abs.3 FSG gestützt.

 

Eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 konnte dem Bw nicht nachgewiesen werden, weshalb das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

Dem Bw ist mit seiner Argumentation insofern Recht zu geben, als er ausführt, dass die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens konkret an die Entziehung der Lenkberechtigung gekoppelt war und, da das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde auch die gesetzliche Vorraussetzung für diese Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. weggefallen ist.

 

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, als sich der angefochtene Bescheid auf die amtsärztliche Untersuchung vom 21.3.2003 stützt. Dieses Gutachten war daher zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung älter als ein Jahr. Aus § 8 FSG ergibt sich jedoch die zeitliche Beschränkung der Verwertbarkeit von ärztlichen Gutachten. Das ärztliche Gutachten darf gemäß § 8 Abs.1 FSG im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Mit dieser zeitlichen Beschränkung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass nur ein aktuelles ärztliches Gutachten der Entscheidung der Behörde betreffend die Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegt wird (vgl VwGH vom 23.4.2002, Zl. 2001/11/0321 ua).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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