Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520586/2/Zo/Pe

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-520586/2/Zo/Pe Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau W H, vom 13.4.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 31.3.2004, Zl. FE-1240/2002, wegen der Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung, wonach die Berufungswerberin ein amtsärztlichen Gutachten zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe, als rechtmäßig festgestellt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 23.9.2002 hat der Polizeidirektor von Linz der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B für drei Monate entzogen und die Berufungswerberin aufgefordert, vor Wiederausfolgung des Führerscheines (längstens jedoch binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides) ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Dagegen hat die jetzige Berufungswerberin rechtzeitig eine Vorstellung erhoben, woraufhin von der BPD Linz das Verfahren bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren fortgesetzt und die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit behoben. Die Anordnung (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung) blieb jedoch aufrecht. Die Berufungswerberin wurde darauf hingewiesen, dass das amtsärztliche Gutachten bereits am 19.12.2003 vorgelegt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass das amtsärztliche Gutachten nicht stimmen würde, da sie nie solche Medikamente genommen habe. Sie ersucht, jetzt endgültig ihren Führerschein wieder zu bekommen, weil sie diesen zum Übersiedeln braucht.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich der für diese Berufung wesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin wurde angezeigt, weil sie am 14.9.2002 den Pkw in einem durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die amtsärztliche Untersuchung am 14.9.2002 ergab eine Fahruntüchtigkeit wegen einer Beeinträchtigung durch Medikamente. Ein durchgeführter Harntest war schwach positiv auf Methamphetamine sowie eindeutig positiv auf Benzodiazepine und Methadon.

 

Wegen dieses Vorfalles erließ der Polizeidirektor von Linz einen Mandatsbescheid vom 23.9.2002, Zl. FE-1240/2002, mit welchem der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen wurde und sie aufgefordert wurde, vor Wiederausfolgung des Führerscheines ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Dagegen hat die nunmehrige Berufungswerberin rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht, die BPD Linz hat das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.

 

Am 16.12.2003 erstellte die Amtsärztin der BPD Linz ein Gutachten, wonach die Berufungswerberin nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist. Dies wird damit begründet, dass bei einem Drogenschnelltest am 14.9.2002 der Konsum von Methamphetaminen, Benzodiazepinen und Methadon festgestellt wurde. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 8.1.2003 war die Harnprobe ebenfalls positiv auf Metamphetamine, Methadon und Benzodiazepine. Ein weiterer am 8.11.2003 mittels Vortest analysierter Drogenharn zeigt sich positiv auf Benzodiazepine und fraglich positiv auf trizyklische Antidepressiva sowie Methadon. Die Berufungswerberin selbst bestreitet jeglichen Missbrauch von Suchtgift oder Medikamenten. Auch die psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme vom 23.11.2003 ergab als Diagnose Substanzmissbrauch, weshalb auch aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht die Berufungswerberin nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen war. Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom 19.12.2003, Zl. FE-1494/2003, die Lenkberechtigung für die Klasse B ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass sie wieder geeignet ist, entzogen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Berufungswerberin hat diesen Bescheid aber nicht bekämpft, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Ein Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes Salzburg ergab, dass die Frage, ob die Berufungswerberin am 14.9.2002 fahrtüchtig gewesen ist, aufgrund der Harnprobe alleine nicht beurteilt werden kann, sondern es dazu der Analyse einer Blutprobe bedurft hätte. Es wurde daher das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfes, das Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, eingestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das vorerst ausgesetzte Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung unter der Zl. FE-1240/2002 fortgesetzt und der Mandatsbescheid, insoweit damit die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochen wurde, behoben. Die im Übrigen getroffene Anordnung (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung) bleibt jedoch aufrecht, wobei die Berufungswerberin darauf hingewiesen wurde, dass sie das amtsärztliche Gutachten bereits am 19.12.2003 vorgelegt hat.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist nach § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Fristen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin den Bescheid vom 19.12.2003, mit welchem ihr die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen wurde, nicht bekämpft hat. Dieser ist daher rechtskräftig. Im nunmehr angefochtenen Bescheid geht es hingegen nur darum, dass die damals aufgetragene Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens als rechtmäßig bestätigt wurde. Die in der jetzigen Berufung vorgebrachte Behauptung, dass die Berufungswerberin die angeführten Medikamente nicht genommen hat, kann das amtsärztliche Gutachten vom 16.12.2003 nicht entkräften. Es ist auch nicht erklärbar, warum bei insgesamt drei Harnuntersuchungen immer wieder Spuren dieser Medikamente im Harn gefunden wurden, wenn die Berufungswerberin diese gar nicht genommen hätte.

 

Bereits zum Zeitpunkt des Mandatsbescheides bestanden aufgrund der Anzeige, des Harntestes und des amtsärztlichen Gutachtens vom 14.9.2002 begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Das weitere Verfahren hat ergeben, dass diese Zweifel zu Recht bestanden haben, weshalb eben im nunmehr angefochtenen Bescheid die Anordnung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens aufrecht blieb. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung hat aber derzeit für die Berufungswerberin keine direkten Auswirkungen mehr, weil der Umstand, dass sie gesundheitlich nicht geeignet ist, führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge zu lenken, aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 19.12.2003 bindend feststeht. Es war daher nunmehr lediglich festzustellen, dass die Anordnung im bekämpften Bescheid vom 31.3.2004 rechtmäßig war.

 

Zur Erklärung wird die Berufungswerberin nochmals darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung mit dem Bescheid vom 19.12.2003, Zl. FE-1494/2003, ausgesprochen wurde. Diesen Bescheid hat die Berufungswerberin nicht bekämpft. Eine Wiederausfolgung des Führerscheines bzw. die Neuerteilung der Lenkberechtigung ist daher nur dann möglich, wenn die Berufungswerberin nachweist, dass sie wieder gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Das kann sie nur durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten, wobei die Vorlage von fachärztlichen Stellungnahmen erforderlich sein wird. Der Berufungswerberin wird daher empfohlen, zur Wiedererlangung ihrer Lenkberechtigung mit ihrer Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen. Die jetzige Entscheidung über ihre Berufung vom 13.4.2004 hat auf eine allfällige Wiedererteilung der Lenkberechtigung keinen Einfluss.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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