Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520587/5/Bi/Be

Linz, 03.06.2004

 

 

 VwSen-520587/5/Bi/Be Linz, am 3. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, vom 16. März 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 16. März 2004, III-VA-Befr. (laut Vorlagebericht III-F-1875324), wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 
 

Der Berufung wird Folge gegeben und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung auf 5 Jahre behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Bw) gemäß "§ 24 Abs.1 FSG iVm §§ 7/8 FSG 1997" auf 5 Jahre, das ist bis 16. März 2009, befristet, wobei auf die Niederschrift vom selben Tag verwiesen wurde. Danach wurde dem Bw die Absicht der Behörde eröffnet, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. März 2004 die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung bis zum 16. März 2009 zu befristen, da er zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet sei.

Der Bescheid wurde mündlich verkündet, der Bw verzichtete auf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung.

2. Gegen die Befristung wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.



Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die gesetzlich vorgeschriebene Sehschärfe mit Korrektur erreicht. Bei der Gesundenuntersuchung sei überdies festgestellt worden, dass er gesund sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass die dem Berufungswerber am 26. Mai 1992 unter der Zahl 354/92 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B zeitlich befristet war bis 26. Mai 1994, wobei ihm die Verpflichtung, Brille zu tragen, auferlegt wurde.

1994 wurde die Befristung auf der Grundlage eines augenfachärztlichen Befundes und amtsärztlichen Gutachtens verlängert bis 10. Mai 1999, dann erneut wegen Verschlechterung der Sehleistung befristet auf 5 Jahre, dh bis 25. Mai 2004, mit der Bemerkung, eine vollständige Korrektur der Sehleistung sei nicht möglich.

Aufgrund des neuerlichen Antrages des Bw auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung Dris B, FA für Innere Medizin in Wels, vom 16. März 2004 sowie des Befundberichtes Dris. K, FA für Augenheilkunde und Optometrie in Wels, vom 11. März 2004 wurde das in der Niederschrift der Erstinstanz vom 16. März 2004 erwähnte amtsärztliche Gutachten Dris Z, Polizeiarzt in Wels, eingeholt, in dem dieser als Begründung für eine weitere Befristung auf 5 Jähre anführt: "Hyperopia alta; Astigm. levis; relative Amblyopie o.s., - nicht voll korrigiert, - lab. art. Hypertonie."

Dazu wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates auf der Grundlage der vom Bw vorgelegten Facharztbefunde und einer ärztlichen Untersuchung am 19. Mai 2004 das Gutachten nach § 8 FSG der Amtsärztin Dr. W, Landessanitätsdirektion, vom 25. Mai 2004, GZ 233867/1-2004-Wim/Du, eingeholt.

Demnach hat der Bw laut Befund Dris. B bei regelmäßiger sportlicher Betätigung einen im Normbereich liegenden Blutdruck, ein unauffälliges EKG und es bestehen keine Hinweise auf eine sekundäre Hypertonie. Laut Befundbericht Dris K verträgt der Bw die ganztätig getragenen Kontaktlinsen gut und sind diese zur Verwendung beim Lenken eines Kfz geeignet. Beim Visus von RA 1,0, LA 0,7 besteht keine Verschlechterung zum Vorbefund und ist eine solche auch nicht zu erwarten. Eine forschreitende Augenerkrankung besteht nicht. Auch die amtsärztliche Untersuchung am 19. Mai 2004 war unauffällig, sodass der Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B für geeignet befunden wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für die Klassen zu lauten.

Liegen - so wie im ggst Fall - positiv zu bewertende Prognoseaussagen vor, ergibt sich keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung einer Lenkberechtigung, sondern bedarf es im Sinne des § 8 Abs.4 FSG nur der Auflage zur Verwendung eines geeigneten Sehbehelfs - diesbezüglich wurde der Bescheid der Erstinstanz aber gar nicht angefochten.

Eine Befristung der Berechtigung trotz gegenwärtiger gesundheitlicher Eignung würde faktisch nur als vorbeugend ausgesprochener Entzug wirken, welcher jedoch einer sachlichen Grundlage entbehrt. Dass der Bw seine Augen wie seinen Blutdruck schon aus Vorsorgeüberlegungen regelmäßig ärztlich kontrollieren lässt, darf vorausgesetzt werden. Grundsätzlich ist aber eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei keinem Besitzer einer Lenkberechtigung von vornherein auszuschließen. Der Ausspruch einer Befristung war daher aufzuheben.

 

Mag. Bissenberger