Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520589/2/Kof/Sta

Linz, 07.05.2004

 

 

 VwSen-520589/2/Kof/Sta Linz, am 7. Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G L, geb. , D, W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 31.3.2004, Zl. III-FE-184/2004, betreffend Beibringung fachärztlicher Stellungnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage: § 68 Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behröde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten die Stellungnahme

beizubringen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.4.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Landeshauptmann von Wien hat mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid vom 6.2.2004, MA65-2518/2003, den nunmehrigen Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 17.2.2004 nachweisbar zugestellt (siehe den vom Bw unterfertigten Rückschein) und ist - da es sich um einen letztinstanzlichen handelt - am Tag der Zustellung in Rechtskraft erwachsen.

 

Das von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid eingeleitete Verfahren betrifft die selbe Sache, da sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat.

 

Es war daher der Berufung wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs.1 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 
 

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