Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520594/2/Kof/He

Linz, 10.05.2004

 

 

 VwSen-520594/2/Kof/He Linz, am 10. Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des M M, geb., S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.4.2004, FE-470/2004 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch
BGBl. I/129/2002;

§ 29 Abs.3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.5.2004 eingebracht und bringt im Wesentlichen vor, dass er die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen bzw wirtschaftlichen Gründen benötige.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 9.11.2003 um 09.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A 12, km 68,819 in Richtung Innsbruck und überschritt die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h.

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Straferkenntnis vom 18.2.2004, VK-27219-2003 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Laser-Messgerät festgestellt.

 

Überschreitet ein Kfz-Lenker die außerhalb des Ortsgebietes jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h und wird diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, so ist dem Betreffenden gem. § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

Der Bw hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, weshalb als erwiesen anzunehmen ist, dass der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritten hat; VwGH vom 23.5.2003, 2003/11/031.

 

Eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG hat bei jenen bestimmten Tatsachen, bei welchen im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen; siehe ebenfalls VwGH vom 23.5.2003, 2003/11/031 mit Vorjudikatur.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ - Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

 

Das Vorbringen des Bw, er benötige die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen/wirtschaftlichen Gründen, ist daher rechtlich bedeutungslos.

 

Dem Bw war bzw. ist daher die Lenkberechtigung - rechtlich zwingend - für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zit. Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
"Zwei-Wochen-Entzug"

 
 

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