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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520599/2/Br/Ka/Ri

Linz, 11.05.2004

 VwSen-520599/2/Br/Ka/Ri Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D J, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13. April 2004, AZ: III-Fe-56/2004, mit welchem ihm die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von 12 Monaten - ohne Einrechnung der Haftzeiten - entzogen wurde, zu Recht:

 

Aus Anlass der Berufung wird die mit 12 Monaten festgesetzte Entzugsdauer bestätigt; behoben wird jedoch der Ausspruch, wonach die Haftzeiten in die Entzugsdauer nicht einzurechnen seien.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51/1991 idF BGBl. I 10/2004-AVG, § 7 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2004;

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oa. angeführten Bescheid die dem Berufungswerber am 8.2.2002 unter der Aktenzahl 00888/VA/F/2001 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B, unter Nichtanrechnung der Haftzeiten - gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 15.4.2004) - unter Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung, auf die Dauer von 12 (zwölf) Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber aufgefordert seinen Führerschein unverzüglich bei der Bundespolizeidirektion Steyr abzugeben.

 

    1. Begründend führte die Erstbehörde aus:

 

  1. Festgestellter Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr, Abteilung 10, vom 26.02.2004 sind Sie schuldig erkannt worden:

begangen zu haben.

 

Sie und mit Ihnen andere Täter sind in konkretem schuldig erkannt worden, in bewußtem und gewollten Zusammenwirken in Steyr, Asten, Micheldorf, Traun, Marchtrenk, St.-Valentin und anderen Orten im Bundesgebiet ( und NÖ) fremde und bewegliche Sachen in einem EUR 40.000,-- deutlich übersteigenden Wert nachgenannten Personen, Institutionen bzw. Unternehmen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtsmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten durch gewaltsames Einbrechen, begingen, und in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einvernahme zu verschaffen, und zwar:

 

Sie haben hiedurch das Verbrechen des teil vollendeten, teil versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erste und zweite Alternative und StGB, sowie das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffG begangen.

Als erschwerend wurde vom urteilenden Gericht 2 (zwei) einschlägige Vorstrafen, die Begehung von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art und der Umstand, daß die Taten hinsichtlich eines Teiles (Faktum I.) in dreifacher Hinsicht verbrechensqualifiziert sind, mildernd hingegen das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, gewertet.

 

Sie wurden hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten - unter Einbeziehung einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 9 Monaten - verurteilt, wobei das Gericht ausdrücklich aussprach, daß die verhängte Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen keinesfalls bedingt oder teilbedingt nachgesehen werden kann.

 

Sie befinden sich seit 04.11.2003 in Verwahrungs-, Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

 

Aus dem Urteil des Landesgerichtes, sowie aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, daß Sie selbst bei den Einbruchstouren als Lenker fungierten und auch ihr Pkw von ihnen und den anderen Tätern zum Abtransport des Diebsgutes, sowie Verwahrung von Diebsbeute verwendet wurde.

 

So ist den Akten hinsichtlich des tatsächlichen Verwendens eines Kfz. vor, bei und nach den Tatausführungen, unter anderem mehrmals glaubhaft aus den Niederschriften zu entnehmen, daß Sie als Lenker bei den Einbruchstouren fungierten und daß das von Ihnen gelenkte Kfz. als Transportmittel für die Diebsbeute diente bzw. dienen sollte. In der Niederschrift bei der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Steyr vom 06.11.2003 geben Sie unter anderem zu Protokoll:

"G und ich haben die Geschäftseingangstüre der Tankstelle mit einem Beißer aufgebrochen. Wir haben in der Tankstelle einen großen schweren Tresor gefunden und diesen in mein Auto verladen. (...) Den Tresor haben wir nach Steyr gebracht und in meinem Auto gelassen. (...) Am nächsten Tag habe ich den Tresor mit meinem Auto zu G gebracht und haben wir diesen hinter seinem Haus mit Meißel und Hammer aufgebrochen. (...) Den Tresor haben wir dann wieder in mein Auto verladen und in einen Wald bei der Steyr gebracht.

 

II. Rechtsgrundlaqen:

Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Als nicht verkehrszuverlässig gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muß, daß sie sich wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

In § 7 Abs. 3 FSG sind demonstrativ jene Sachverhalte und Tatbestände angeführt, welche als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 des § 7 FSG zu gelten haben.

Aufgrund des Abs. 4 des § 7 FSG ist für die Wertung der im Vorabsatz angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs. 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

III. Erwägungen und Wertunqen der Behörde:

 

Durch die Tatsache Ihrer rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht hinsichtlich der oben angeführten Strafdelikte ist die erkennende Behörde an diese Feststellung gebunden, eine selbständige Beurteilung der Frage, ob Sie (als Lenker) diese Delikte verwirklicht haben, ist der Behörde demnach verwehrt. Die zum KFG ergangene Rechtsprechung des VwGH betreffend die Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden und -gerichte ist in gleicher Weise auf Entscheidungen nach dem FSG anwendbar.

Dem steht jedoch nicht entgegen, daß die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen ausschließlich nach den Bestimmungen des FSG 1997 idgF. durchzuführen ist. Für die dbzgl. Beurteilung und Entscheidung der BPD Steyr ist daher nicht das Urteil des Strafgerichtes maßgebend, sondern das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens, welches die Behörde aber nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach solchen der Verkehrssicherheit zu beurteilen hat. Die Behörde ist daher an die Beurteilung des Schutzes der Allgemeinheit durch das Strafgericht keineswegs gebunden (vgl. ua. VwGH 29.02.1980, ZI.: 2952/78).

 

Diebstähle (§§ 127 ff StGB) sind im § 7 Abs. 3 FSG 1997 idgF. nicht ausdrücklich als bestimmte Tatsachen, welche die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person iSd. des Abs. 1 nach sich ziehen, aufgezählt. Da die angesprochene Aufzählung von als bestimmte Tatsachen geltende Tatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich demonstrativen Charakter aufweisen, ist es nicht jedenfalls ausgeschlossen, daß die Verwirklichung anderer Straftatbestände den ausdrücklich angeführten gleichzuhalten sind. So hat der VwGH in ständiger Judikatur anerkannt, daß auch nicht aufgezählte strafbare Handlungen, welche die angeführten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ungefähr gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Täters führen können (ua. VwGH 29.01.1991, ZI.: 90/11/0155).

 

In Ansehung von Diebstählen bedeutet dies konkret, daß bei Vorliegen einer Mehrzahl solcher qualifizierten Delikte eine dbzgl. Annahme berechtigt sein kann, da die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert wird (ua. VwGH 19.05.1998, ZI.: 96/11/0288; 10.05.1995, ZI.: 95/11/0125).

 

So hat auch der VwGH konkret ausgesprochen, daß - so wie in Ihrem Fall - die Verwendung eines Kfz. die Begehung von Eigentumsdelikten wesentlich erleichtert. Dieser Umstand ergibt sich im Besonderen aus dem weitaus größeren Aktionsradius des Täters, der Möglichkeit des rascheren Verlassens des Tatortes und des erleichterten Transportes der Diebsbeute. Zudem ist aus diesen Umständen erschließbar, daß das Risiko eines Betretens mit der Diebsbeute am, bzw. auf dem Weg vom Tatort wesentlich reduziert werden kann und iaR. auch soll. Die mehrfache Begehung von Diebstählen, die schwere strafbare Handlungen iSd. § 66 Abs. 1 lit. b KFG (nunmehr: § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG) darstellen, läßt den Schluß auf eine Sinnesart des Betroffenen zu, er werde sich in Hinkunft (auch) die erleichternden Umstände zu Nutze machen, die die Benützung eines Kfz. hiefür mit sich bringt, und zwar auch dann, wenn das Delikt nicht in § 66 Abs. 2 KFG (nunmehr: § 7 Abs. 3 FSG) aufgezählt ist und auch dann, falls dem Betroffenen die Verwendung eines Kfz. bei den von ihm begangenen strafbaren Handlungen nicht nachgewiesen wurde (VwGH

05.12.1984, ZI.: 83/11/0131; 29.05.1985, ZI.: 84/11/0294). Einbruchsdiebstähle können gem. der einschlägigen Judikatur des Höchstgerichtes sehr wohl diese Qualifikation erfüllen (ua. VwGH 16.06.1992, ZI.: 92/11/0079).

 

Aus dem relevanten Sachverhalt ergibt sich klar und unwidersprochen, daß Sie während des Zeitraumes von Mitte August 2003 bis November 2003 - somit über einen Zeitraum von etwa drei Monaten - in zumindest 11 (elf) konkreten Fällen gemeinsam mit anderen Tätern mehrfach qualifizierte Einbruchsdiebstähle begangen haben, wobei Sie Kraftfahrzeuge als Beförderungsmittel zur Erreichung der Tatorte bzw. Flucht von diesen, sowie zum Abtransport der Diebsbeute verwendet haben. Dabei lenkte(n) Sie den PKW zumeist selbst und stellten diesen für die Hin- und Rückfahrt als Transportmittel zum Abtransport der Diebsbeute zur Verfügung. Die mittels Kfz. erreichten Tatorte befanden sich (wiederholt) in Steyr, Asten, Dietach, Micheldorf, Traun, Marchtrenk, St.-Valentin, Behamberg und Ansfelden.

 

Der Wert des gestohlenen Diebsgutes beträgt insgesamt deutlich mehr als € 66.000,- es handelt sich somit um eine qualifizierte Schadenshöhe iSd. strafrechtlichen Bestimmungen, wobei der Betrag des bei den Einbruchsdiebstählen verursachten Sachschadens nicht berücksichtigt ist.

 

Die wiederholte konkrete Vorgehensweise in Bereicherungsabsicht wurde durch das Landesgericht Steyr mehrfach qualifizierend beurteilt. Es handelte sich dabei um den Verbrechenstatbestand von wiederholt ausgeführten schweren Einbruchsdiebstählen, welche zudem in abgesprochener und organisierter Vorgangsweise unter Beteiligung mehrerer anderer Mitverurteilter begangen wurden.

 

Aus dem Erhebungsakt der BPD Steyr (Niederschrift vom 01.12.2003) ist auch schlüssig ersichtlich, daß Sie den von Ihnen gelenkten PKW wiederholt für Fahrten nach Wien verwendeten, damit Ihre Komplizen dort Suchtgifte einkaufen können. Für die Durchführung dieser Fahrten wurde Ihnen auch ein Geldbetrag - jeweils € 50,- pro Fahrt - zugesagt und auch gegeben. Diese "Drogenbeschaffungsfahrten" führten Sie mit Ihren Begleitern zumindest drei Mal im Monat August 2003, sowie dann noch mehrmals bis zu Ihrer Festnahme am 04.11.2003 durch, wobei Sie selbst angaben, daß Sie mit den anderen "2 Wochen vor meiner Festnahme (...) eigentlich täglich nach Wien gefahren (sind)". Dort wurde jeweils Kokain und Heroin - somit sogenannte "schwere Drogen " eingekauft, wobei Sie auch diese Drogen selbst mehrmals konsumierten.

Mit undatiertem Schreiben - eingelangt bei der BPD Steyr am 08.04.2004 -nehmen Sie zum Sachverhalt schriftlich Stellung. Sie führen - soweit verfahrensgegenständlich relevant - an, daß Sie sich derzeit in Haft in der Justizanstalt Steyr befinden und als Lenker bei den angeführten Einbruchsdiebstählen fungiert haben. Sie hätten auch Drogen konsumiert, jedoch nur in geringer Menge und wären daher gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Sie würden die ganzen Sachen bereuen, wobei Sie bitten Ihnen den Führerschein nicht zu entziehen. Dies würde Ihre Chancen zur Erreichung eines Arbeitsplatzes nach erfolgter Haftverbüßung bedeuten, da Sie für eine bedingte Haftentlassung eine Arbeitsbestätigung vorweisen müßten. Sie führen weiters an, daß Sie nunmehr ein anderer Mensch und Ihrer Meinung nach nicht mehr eine Gefahr für anderen Straßenteilnehmer wären.

 

IV. Schlußfolgerung:

 

Die BPD Steyr wertet diese angeführten Sachverhalte als eine den in § 7 Abs. 3 FSG angeführten, an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleichwertige Tatsache. Der Unrechtsgehalt von wiederholt, gewerbsmäßig und in Bereicherungsabsicht begangenen Verbrechenstatbeständen mit einer beträchtlichen Gesamtschadenssumme ist jedenfalls zumindest als gleichwertig anzusehen, wie andere ausdrücklich angeführte bestimmte Tatsachen. So ist der gesetzlich vorgesehene und vom Gericht angewandte Strafrahmen, mit welchem seitens des Gesetzgebers das Unwerturteil zum Ausdruck gebracht wird, von 1 (einem) bis zu 10 (zehn) Jahren Freiheitsstrafe doch deutlich gravierender bemessen, als beispielsweise beim ausdrücklich angeführten § 131 (1. Fall) StGB, bei dessen Begehung ein Strafrahmen von "lediglich" sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Dies trifft zum Teil auch für andere, ausdrücklich in § 7 Abs. 3 FSG angeführte Strafdelikte zu.

 

Im Rahmen der durchzuführenden Wertung war insbesondere die Verwerflichkeit der konkreten Vorgangsweise für die Entscheidung ausschlaggebend. Zum einen ist die vorsätzliche, wiederholte und gewerbsmäßige Vorgangsweise ohne Rücksicht auf vermögenswerte Interessen Dritter über einen nicht unerheblichen Zeitraum von immerhin drei Monaten als verwerflich anzusehen (vgl. dazu ua. VwGH 19.05.1998, ZI.: 96/11/0288), welche auch eine gerichtliche Qualifikation als Verbrechenstatbestand mit einem Strafrahmen von - wie bereits erwähnt - einem bis zu zehn Jahren erforderte. Zum anderen läßt sich Ihr Verhalten auch deshalb als verwerflich annehmen, da Sie Ihre Kraftfahrzeuge auch tatsächlich für die Einbruchstouren verwendeten und somit die wesentliche Erleichterung bei den Tatbegehungen gegeben war. Vor allem auch die Tatausübung mit einer hohen Schadenssumme von mehr als € 66.000,- sprich für einen besonders gravierenden Grad der Verwerflichkeit. Als besonders verwerflich ist auch Ihre Bereitschaft anzusehen, sich als Lenker eines Kfz. mehrmals zur Durchführung von "Drogenbeschaffungsfahrten" nach Wien zur Verfügung zu stellen, zumal es sich bei den beschafften Suchtgiften (Kokain und Heroin) um sehr gefährliche Drogen (sog. "schwere Drogen") handelte.

 

Erschwerend zu berücksichtigen waren in Ihrem Fall auch die bei der BPD Steyr vermerkten 21 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen während des Zeitraumes von März 1999 bis Oktober 2003. Diese betreffen zum überwiegenden Großteil die Übertretung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften, welche eine vor allem über die letzten zwei Jahre erfolgte kontinuierliche Tendenz erkennen lassen, wonach Sie die notwendige Sorgfalt, welche für einen möglichst sicheren Straßen- und Fahrzeugverkehr erforderlich ist, doch missen lassen.

 

Hinsichtlich der Wertung der seither verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit ist anzuführen, daß die Ihnen zuletzt angelastete Straftat Ende Oktober/Anfang November 2003 erfolgte. Der bei der Entscheidung zu beurteilende Zeitraum beträgt demnach ca. 5 Monate. Kurze Zeit nach Beendigung der Straftaten wurden die Sicherheitsbehördlichen Ermittlungen aufgenommen, welche bereits am 04.11.2003 zu Ihrer Festnahme über richterlichen Auftrag führten. Die Anzeige wurde mit 19.12.2003 an das zuständige Landesgericht erstattet. Sie befanden sich auch in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft; derzeit verbüßen Sie noch die Strafhaft. Mit Schreiben der BPD Steyr vom 22.03.2004 (zugestellt am 24.03.2004) wurde das Verwaltungsverfahren nach dem FSG eingeleitet. Mit 26.02.2004 erging das Urteil des Landesgerichtes Linz, welches mittlerweilen in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Es entspricht den Tatsachen, daß der BPD Steyr während dieser ca. 5 Monate keine Sachverhalte bekannt wurden, welche ihnen als gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu ahndende Tatbestände anzulasten wären. Dieser Zeitraum kann jedoch nur sehr eingeschränkt zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, zumal das gerichtliche Straf-, sowie das Entzugsverfahren anhängig war. Desweiteren wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt, und Sie befinden sich gleichsam seit Beendigung der Begehung der strafbaren Handlungen in gerichtlicher Haft.

 

So hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß im Falle der Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens und/oder des behördlichen Entziehungsverfahrens während der Dauer des zu beurteilenden Wohlverhaltens der Gewichtung des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung nur geringe Bedeutung zukommt (vgl. ua. VwGH 28.06.2001, ZI.: 2001/11/0153).

 

Die erkennende Behörde geht daher davon aus, daß es über das Wohlverhalten während der anhängigen Verfahren bzw. der Verbüßung von Haftzeiten hinaus auch in Ihrem Fall noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Zeiträume, währenddessen Sie sich in Haft befinden sind daher in die Dauer der Verkehrszuverlässigkeit nicht einzurechnen, sondem nur insofern bei der Prognose zu berücksichtigen, als bei der Verhängung der Haftstrafe auch spezialpräventive Aspekte für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit maßgebend sein können (VwGH23.04.2002, ZI.: 2001/11/0060).

 

Den mit Ihnen für den 14.04.2004 vereinbarten Termin nahmen Sie nicht wahr, da Sie sich zur Zeit in Haft befinden. Sie gaben eine bereits oben angeführte schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. als Rechtfertigung bei der BPD Steyr ab. Es konnte daher mit Ihnen die für die behördliche Entscheidung maßgebenden Gründe und Erwägungen nicht persönlich erörtert, jedoch Ihre schriftliche Stellungnahme berücksichtigt werden. Die spezialpräventive Wirkung der verhängten Haftstrafe wird als mildernd berücksichtigt, wobei dies jedoch dahingehend zu relativieren ist, als Sie sich bisher durch die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht davon abhalten ließen, neuerlich schwere Straftat zu begehen. Der Strafgrund der Spezialprävention ist bei Ihnen bisher offensichtlich gänzlich ins Leere gegangen.

Die Angaben in Ihrem Schreiben lassen zumindest im Ansatz eine Bereitschaft zu einem Sinneswandel erahnen, welchen Sie jedoch nach Ihrer Haftentlassung unter Beweis zu stellen haben werden. In diesem Zusammenhang ist weiters anzuführen, daß jedoch gemäß ständiger Judikatur des VwGH private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. dazu ua. VwGH 30.05.2001, ZI.: 2001/11/0081).

 

Hinsichtlich der ausgesprochenen Dauer der Entziehung bzw. fehlenden Verkehrszuverlässigkeit sieht sich die Behörde - nach Abwägung der erschwerenden und begünstigenden Aspekte - in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in sehr ähnlich gelagerten Fällen eine entsprechende Entzugsdauer bestätigt wurde (vgl. ua. VwGH 11.04.2000, ZI. 99/11/0328).

 

Aufgrund dieser erwiesenen bestimmten Tatsache, ihrer Wertung und der von Ihnen gezeigten Sinnesart verfügen Sie sohin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und es lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhalten ableiten. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzt die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 A VG 1991 und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung gegen diesen Entzug und begründet diesen im Ergebnis mit der Notwendigkeit seiner Mobilität nach seiner Entlassung für die Erlangung einer Arbeitsmöglichkeit bzw für seine Resozialisierung hinsichtlich welcher es des Führerscheins bedürfe.

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der unstrittigen Aktenlage unterbleiben (§ 67d AVG).

Ergänzend wurde vom Oö. Verwaltungssenat im Wege des LG Steyr die Rechtskraft der gerichtlichen Verurteilung und die Tatsache, dass der Berufungswerber sich derzeit in Haft befindet und ab 3.11.2004 für den Haftantritt zwecks Verbüßung der Zusatzstrafe vorgemerkt ist, in Erfahrung gebracht.

 

3.1.  Wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt, hat der Berufungswerber gemeinsam mit anderen Personen in der 2. Hälfte des Jahres 2003 mehrere Einbruchsdiebstähle begangen. Er wurde vorher bereits drei Mal zu bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen verurteilt, wobei im Zuge der Verurteilung am 26.2.2004, 10Hv 9/04B wegen der auf Bewährung ausgesprochenen Strafen (wg. §§ 146, 147 Abs.1 Z1 und Abs.2, sowie 148 2. Fall StGB - schwerer und gewerbsmäßiger Betrug), zur Haftstrafe von einem Jahr Freiheitsentzug eine Zusatzstrafe mit einer Haftdauer von neun Monaten ausgesprochen wurde.

 

Festzustellen sind ferner die seit 1999 aktenkundigen zwölf Verstöße gegen diverse Straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch den Berufungswerber. Insgesamt weist der Berufungswerber bis zum Jahr 2003 nicht weniger als 15 Verwaltungsvormerkungen auf, hinsichtlich welcher er bestraft wurde.

 

Diese Fakten sind unstrittig, sodass zwecks Vermeidung von Wiederholungen abermals auf die den Sachverhalt ausführlich dartuenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden kann.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird....

 

§ 7 Abs.4 lautet:

Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Diebstähle sind im § 7 Abs.4 FSG 1997 wohl nicht aufgezählt. Dies schließt aber nicht aus, auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, weil die Aufzählung in § 7 Abs.4 FSG 1997 nur demonstrativ ist. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG führen, wenn sie dem Aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen (Hinweis VwGH 10.11.1998, 98/11/0191).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs.1 und 2 KFG zum Ausdruck gebracht, dass eine Häufung von Einbruchsdiebstählen, das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen können (Hinweis auf VwGH 28.4.1992, 91/11/0158, VwGH 23.11.1993, 93/11/0120, VwGH 25.6.1996, 94/11/0105, VwGH 29.10.1996, 94/11/0136 und VwGH 19.5.1998, 96/11/0288).

Auch in den bereits zum FSG 1997 ergangenen Erkenntnis, VwGH 10.11.1998, 98/11/0191, wurde die Häufung von Diebstählen als ein die Gleichwertigkeit mit den in § 7 Abs.4 FSG 1997 aufgezeigten Delikten indizierendes Merkmal genannt.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung waren in den vom Berufungswerber begangenen schweren (Einbruchs-)diebstählen eine bestimmte Tat gemäß § 7 Abs.3 FSG 1997 zu erblicken.

Diese strafbaren Verhalten kommen im Sinne des zuvor Gesagten den in § 7 Abs.4 FSG 1997 bezeichneten Straftaten an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleich, weshalb darin eine die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 indizierende bestimmte Tatsache zu erblicken ist (VwGH 11.4.2000, 99/11/0328).

 

Zutreffend verweist daher die Behörde erster Instanz auf das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hin. Um Wiederholungen zu vermeiden, schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den umfangreichen und exakt auf das Tatverhalten des Berufungswerbers eingehenden Ausführungen der Behörde erster Instanz an. Zutreffend wird in diesem Zusammenhang auch auf dessen zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hingewiesen.

Nicht gefolgt kann jedoch dem Ausspruch der Nichtanrechnung der Entzugszeit während des im Ergebnis in dessen Dauer noch nicht zur Gänze absehbaren Strafvollzuges werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat es wohl (auch im Geltungsbereich des FSG 1997) für zulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen (Hinweis auf VwGH 4. Oktober 2000, 2000/11/0060). Dies, so der Verwaltungsgerichtshof, sei dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis zu stellenden Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung auf die Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose mit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzeichen) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient (Hinweis auf Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Allgemeine Vorbemerkungen Rn34 und 35, siehe unter vielen insb. VwGH 24.9.2003, 2002/11/0155). Auf Grund der hier ausgesprochenen Haftdauer iVm dem Umstand, dass bei den hier verübten Straftaten das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur untergeordnete Bedeutung hatte, wobei insbesondere dem Präventionsgedanken hier primär in der Haftverbüßung das Augenmerk zuzuordnen ist, scheint es daher nicht sachgerecht, die Haftdauer in die Prognosebeurteilung für die Verkehrszuverlässigkeit nicht einzubeziehen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass eine schädliche und die Verkehrssicherheit gefährdende Neigung in den hier verübten Straftaten nicht unmittelbar abgeleitet werden kann, wenngleich der Berufungswerber aufgrund der Vormerkungen bislang auch diesem gesetzlich geschützten Wert nicht gerade positiv gegenüber gestanden sein dürfte.

Da die Änderung der Sinneshaltung untrennbar mit dem Zeitlauf einhergeht, würde mit der Nichteinrechung einer derzeit nicht näher bestimmten (bestimmbaren) Zeitspanne, diesem Entzug der Lenkberechtigung zum Sicherungszweck zwangsläufig eine punitive Wirkung hinzukommen lassen. Da die hier ausgesprochene Entzugsdauer von einem Jahr unter Hinzurechnung des wegen der begangenen (Einbruchs-)diebstähle mit insgesamt 18 Monaten geahndeten Freiheitsentzuges voraussichtlich 30 Monate betragen würde, wäre es sachlich kaum nachvollziehbar, dass seit der Tatbegehung bis zum Oktober 2003 eine Verkehrsunzuverlässigkeitsannahme in der Dauer von 37 Monaten prognostizierbar wäre. Bei lebensnaher Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Resozialisierungsprozess nach der Haftverbüßung bereits abgeschlossen ist. Dem Rechtsinstitut des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Person - die wegen einer bestimmten Tatsache und deren Wertung für eine bestimmte Zeitdauer als verkehrsunzuverlässig zu gelten hat - würde ein im Vorhinein noch nicht konkret vorhersehbares Ende der Haftdauer, jedenfalls aber bei voller Ausschöpfung der Haft eine sich ergebenden Entzugsdauer von 33 Monaten zu einem konventionswidrigen Ergebnis führen, weil die als zusätzliche Strafe wirksam werdende Entzugsdauer dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwiderlaufen würde.

Eine verfassungskonforme Vollziehung des Führerscheingesetzes ist gehalten sich inhaltlich mit der Frage der Verkehrszuverlässigkeit und den Charaktereigenschaften eines Menschen auseinander zu setzen und diese einer entsprechenden Würdigung und sachlich nachvollziehbaren Prognosebeurteilung zu unterziehen (siehe Frank, Die Entziehung der Lenkberechtigung - die fehlende Nebenstrafe - Einordnung in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK, ZVR 2000, 326).

Ist der Rechtsbegriff der "Wertung" von bestimmten Tatsachen an sich schon ein weitgehend unbestimmter, so muss dieser, wie der Oö. Verwaltungssenat bereits mehrfach ausgesprochen hat, mit empirisch nachvollziehbarem Inhalt erfüllt werden (siehe h Erk. VwSen-520079, vom 3. Jänner 2003). Wollte man daher eine solche Tatsache wirklich weitgehend losgelöst einerseits vom Zeitlauf eines zu "wertenden Ereignisses" und andererseits eines ungeachtet dazwischenliegenden Verhaltens - selbst wenn dies durch eine Strafverbüßung gewissen dispositiven Einschränkungen des Betroffenen unterworfen ist - für einen Entzug der Lenkberechtigung zur Anwendung bringen, würde dies darüber hinaus auch einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach sich ziehen.

 

5.2.1. Wirtschaftliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung, wie dies hier der Berufungswerber darzutun versucht, treten gegenüber dem Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen zurück bzw sind nicht zu berücksichtigen (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 28.4.1999, 99/11/0166).

Angesichts des gegenwärtigen Vollzuges der Strafhaft ist davon auszugehen, dass nach Verbüßung derselben die Entzugsdauer bereits abgelaufen sein dürfte, sodass eine diesbezügliche Beschwer des Berufungswerbers wohl ohnedies weitgehend entfällt.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsstrafverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 12229) zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

5.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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