Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520605/2/Kei/An

Linz, 28.05.2004

 

 

 VwSen-520605/2/Kei/An Linz, am 28. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. April 2004, Zl. Fe-388/2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. April 2004, Zl. Fe-388/2004, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bundespolizeidirektion Linz

- Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

- verlangt spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29 FSG, 57 AVG".

 

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

 

3. Der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. April 2004, Zl. Fe-388/2004, lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird der Mandatsbescheid vom 5.4.2004 vollinhaltlich bestätigt.

Einer Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt."

 

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben:

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich bitte höflich die höchste Berufungsinstanz meine Angelegenheit noch einmal zu erwägen.

Mir passierte das zum ersten Mal. Die Strafe, die ich bekommen habe kommt mir zu streng vor. Ich bin ein verläßlicher Mitarbeiter mit 40-jähriger Berufstätigkeit und habe mir bis jetzt nichts zu schulden kommen lassen.

Ich habe in Polen eine große Familie und um meine Familie zu besuchen brauche ich aus finanziellen Gründen das Auto.

Für die ärztlichen Untersuchungen bin ich für Ende Mai vorgemerkt. Ich weiß, daß ich nicht richtig gehandelt habe, aber ich bin nach einer schweren Magenoperation und darf keinen Alkohol trinken.

Ich bitte Sie höflich um Verkürzung des Termins für die Entziehung meiner Lenkerberechtigung."

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 2004, Zl. Fe-388/2004, Einsicht genommen.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder eine durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

6.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte am 25. März 2004 um ca. 21.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Linz auf der Zeppelinstraße zur Kreuzung mit der Wienerstraße, überquerte diese Straße und fuhr weiter bis zur Lunzerstraße. Im Zuge dieser Fahrt streifte der Bw mit dem KFZ, mit dem er unterwegs war, das KFZ mit dem Kennzeichen, das durch S K gelenkt wurde.

An diesem KFZ (Kennzeichen) entstand ein Sachschaden.

Im Bereich Lunzerstraße 46 wurde der Bw von Revierinspektor E P -Alkoholisierungssymptome beim Bw sind vorgelegen - zu einem Alkotest aufgefordert. Am 25. März 2004 erfolgte eine Untersuchung der Atemluft des Bw auf Alkoholgehalt, die folgende Werte ergab: 0,85 mg/l um 22.07 Uhr und 0,87 mg/l um 22.08 Uhr.

Dem Bw wurde daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde von einem Wert von 0,85 mg/l Atemluft-Alkoholgehalt ausgegangen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG liegt vor.

Der Oö. Verwaltungssenat geht - mangels gegenteiliger Hinweise im Verwaltungsakt - davon aus, dass das Verkehrsaufkommen gering war - es handelte sich um eine Fahrt um ca. 21.15 Uhr.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wird die Gefährlichkeit der Verhältnisse - es handelte sich um ein Stadtgebiet und die Fahrbahn war nass - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Alkoholisierung als mittel qualifiziert.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich. Die seit dem gegenständlichen Vorfall verstrichene Zeit ist kurz. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 8 Monaten ist angemessen und erforderlich. Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt das Ausmaß der gegenständlichen Alkoholisierung.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hatte zu erfolgen, weil in § 24 Abs.3 FSG normiert ist, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen hat, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung u.a. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 
 

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