Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520606/2/Bi/Be

Linz, 24.06.2004

 

 

 VwSen-520606/2/Bi/Be Linz, am 24. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI H R, vertreten durch RA Mag. T T, vom 10. Mai 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 26. April 2004, VerkR21-8-2004-Hof, wegen der Aberkennung des Rechts, von der deutschen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 Z1 FSG aufgrund des Urteils des Amtsgerichtes Freyung vom 13. Februar 2004, 1 Cs 216 Js 14855/02, das Recht aberkannt, von seiner deutschen Lenkberechtigung, ausgestellt vom Landratsamt Seelow am 30. März 1993, ListenNr.000163/93, für die Klassen 1 und 2, in Österreich für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Gebrauch zu machen. Weiters wurde gemäß §§ 25 Abs.1 und 3 und 29 Abs.4 FSG iVm § 57 AVG (gemeint gemäß Rechtsmittelbelehrung wohl: § 64 Abs.2 AVG) ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 28. April 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der



Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die zunächst vom Bw beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe im Mandatsbescheid angeordnet, er habe seinen Führerschein unverzüglich abzugeben, was er insofern getan habe, als er ihn zur Vollstreckung des Fahrverbotes nach Passau an die do Staatsanwaltschaft übermittelt habe. Er habe am 21. April 2004 den Führerschein von Deutschland zurückerhalten und sei daher für die Dauer der Vollstreckung des deutschen Urteils ohne Lenkberechtigung gewesen. Nunmehr werde neuerlich eine Aberkennung für drei Monate ausgesprochen, sodass die gesamte Aberkennung nahezu fünf Monate andauere, obwohl das Urteil des Amtsgerichts Freyung lediglich einen Entzug von einem Monat enthalte. Eine Aberkennungsdauer von fünf Monaten sei unrechtmäßig.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Freyung vom 5. Februar 2004 sei er entgegen der Ansicht der Erstinstanz nicht wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbot, sondern beschuldigt worden, am 12. August 2002 gegen 17.15 Uhr trotz aufrechtem Fahrverbot vorsätzlich gefahren zu sein. Im Berufungsurteil sei erkannt worden, er sei lediglich wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Durch die unzutreffende Feststellung sei auf § 7 Abs.5 FSG unrichtig angewendet worden.

Die Erstinstanz habe insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, als sie die Unterscheidung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Lenken auch in ihre Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit und auch des verstrichenen Zeitraums einfließen lassen hätte müssen. Sie habe weiters vier Verurteilungen bzw Verwaltungsübertretungen in Deutschland aufgezählt, obwohl die Ordnungswidrigkeiten von 8. November 1999 nur eine Tathandlung betroffen hätten, sohin nur drei Geschwindigkeitsüberschreitungen vorlägen, die aber allesamt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG nicht erfüllten, weil die Werte nicht erreicht würden. Außerdem seien seither mehrere Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten habe.

Er habe im Jahr 2002 seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, nämlich nach Schwarzenberg; die Behörde hätte daher nach § 30 Abs.3 FSG vorgehen müssen, nicht nach § 30 Abs.1 FSG.

Der Bw beantragt daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Fest steht, dass der Bw zunächst mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichtes Freyung vom 8. November 2002, AZ Cs 216 Js 14855/02, schuldig erkannt wurde, vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl ihm das Führen des


Fahrzeuges nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten war, strafbar als vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbots gemäß §§ 21 Abs.1 Nr.1 StVG, 44 StGB, und mit Geldstrafe iin Höhe von insgesamt 1000 Euro bestraft wurde. Weiters wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Zugrunde gelegt wurde, dass er am 12. August 2002 gegen 17.45 Uhr mit dem Pkw, Marke VW, auf öffentlichen Straßen zum Grenzübergang Philippsreut gefahren sei, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestanden habe. Dieses sei durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Oranienburg von 4. März 1999, AZ 341/99/0002000/6, zugestellt durch persönliche Übergabe am 6. März 1999, gegen ihn verhängt und mit Rechtskraft wirksam geworden. Da er seinen Führerschein jedoch nicht in amtliche Verwahrung gegeben habe, sei das Fahrverbot bis zum Zeitpunkt der Fahrt wirksam gewesen. Das habe er gewusst. Er habe sich hierdurch als leichtsinniger und nachlässiger Kraftfahrer erwiesen.

Im Rahmen der Belehrung über das Fahrverbot wurde darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbots beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft abzugeben. Obwohl er ab Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr fahren dürfe, beginne die Berechnung der Dauer des Fahrverbots mit dem Tag der Abgabe des Führerscheins.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichtes Freyung erhob der Bw Einspruch und wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichtes Freyung vom 13. Februar 2004, 1 Cs 216 Js 14855/02, für schuldig erkannt des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.2 StVG. Die Geldstrafe wurde herabgesetzt. Das Lenkverbot wurde auf einen Monat reduziert. Begründet wurde dies damit, er habe den Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben, sodass das Fahrverbot bis zum Zeitpunkt der Fahrt wirksam geblieben sei. Dies hätte er wissen können und müssen, weil er lediglich wegen seiner zahlreichen Fahrverbote den Überblick verloren gehabt habe.

Da der Bw laut Zentralem Melderegister seit 31. Oktober 2002 seinen Hauptwohnsitz in Österreich, nämlich in St. Veit iM und seit 9. Jänner 2003 in Schwarzenberg, begründet hat, wurde das Berufungsurteil des Amtsgerichtes Freyung von der Staatsanwaltschaft Passau an die Wohnsitzbehörde, die Erstinstanz, übermittelt, die mit Mandatsbescheid vom 10. März 2004, VerkR21-8-2004-Hof, dem Bw gemäß §§ 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 Z1 FSG das Recht, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannte und ihm gemäß § 25 Abs.1 und 3 FSG für die Zeit von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, verbot, in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken. Weiters wurde angeordnet, der Bw habe unverzüglich beim GP Ulrichsberg oder der Erstinstanz den Führerschein abzugeben. Der Mandatsbescheid wurde dem Bw zugestellt am12. März 2004, er erhob fristgerecht Vorstellung.

Laut Bestätigung der Staatsanwaltschaft Passau hat der Bw seinen Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben, wobei das einmonatige Fahrverbot in Deutschland mit 21. April 2004, 24.00 Uhr endete.

Der Bw weist im Bezirk Rohrbach keine Vormerkungen auf.

In Deutschland bestehen laut Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg Vormerkungen vom

3. Dezember 1999 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h außerorts (113 km/h) am 6. Oktober 1999; deswegen und wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb eines Jahres wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet;

15. Februar 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h (51 km/h) am 10. November 2000, und

18. April 2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h am 8. September 2001.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend (§ 32) auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

Gemäß § 30 Abs.3 FSG hat die Behörde, wenn das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung betrifft, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffenen einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheins gemäß § 15 Abs.3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne des § 30 Abs.1 FSG liegen ua vor, wenn die im § 3 Abs.1 Z2 FSG geforderte Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4)


angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Maßgebend im vorliegenden Fall ist nicht die Verurteilung des Bw wegen fahrlässigen Führen eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbot und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung, sondern der Zeitpunkt des inkriminierten Lenkens, dh der 12. August 2002.

Den Ausführungen der Erstinstanz, wonach die vom Bw in Deutschland begangene Tat aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung als Lenken ohne Lenkberechtigung als Verwaltungsübertretung iSd §§ 3 Abs.1 iVm 37 Abs.Abs.4 Z1 FSG zu qualifizieren wäre, die wiederum eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG darstellt, ist grundsätzlich nicht zu widersprechen. Dabei ist nach der österreichischen Rechtsordnung, ausgenommen bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren und bei Festsetzung einer drei Monate übersteigenden Entziehungszeit, unerheblich, ob dieses Lenken ohne Lenkberechtigung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist zu deren Verwerflichkeit zu sagen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, mag es auch fahrlässig erfolgt sein, weil der Bw bei seinen zahlreichen in Deutschland bestanden habenden Lenkverboten offenbar etwas durcheinander gebracht hat, wie das Amtsgericht Freyung im Berufungsurteil vom 13. Februar 2004 ausführt, grundsätzlich zu den schwersten Übertretungen des FSG gehört und von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Kraftfahrzeuglenker erwartet werden kann, Fahrverbote entsprechend zu beachten. Allerdings kann im gegenständlichen fall dahinstehen, ob das verhalten des Bw die Annahme des Fehlens seiner Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 zulässt, weil eine Wertung der als erwiesen angenommenen Tatsache die Annahme einer unverhältnismäßig langen Dauer erkennen lässt.



Bezogen auf den Zeitpunkt des die bestimmte Tatsache bildenden Verhaltens des Bw am 12. August 2002 ist im Hinblick auf die inzwischen vergangene Zeit zu bedenken, dass der Bw laut Verfahrensakt unbescholten ist und seit der Begehung der vom Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg mitgeteilten Geschwindigkeitsüberschreitungen in Deutschland zwar noch nicht fünf Jahre vergangen sind, diese jedoch vor der Begründung des Hauptwohnsitzes des Bw in Österreich begangen wurden. Der Bw hat sich daher seit 12. August 2002 wohlverhalten.

Die Entziehungsdauer ist die Zeit der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit, dh es müsste die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Bw zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vom 10. März 2004 und zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides verkehrsunzuverlässig war und die Verkehrzuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten (ab Rechtskraft dieses Bescheides) eintreten werde (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149; 23.10.2001, 2000/11/0017). Nach der Prognose der Erstinstanz wäre der Bw demnach aufgrund des Vorfalls vom 12. August 2002 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28. April 2004, das ist ein Zeitraum von jedenfalls 23 Monaten, verkehrsunzuverlässig, zumal sich diese Prognose bei einer Entziehung ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides um weitere drei Monate verlängern würde. Bei Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zB im Juni 2004 wäre somit vom Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 25 Monaten auszugehen.

 

Da weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch bezogen auf die Erlassung der Berufungsentscheidung eine solche Annahme gerechtfertigt war/ist, fehlt - abgesehen davon, dass § 30 Abs.3 FSG anzuwenden gewesen wäre, weil der Bw im Besitz einer deutschen Lenkberechtigung ist - auch die rechtliche Basis für die getroffene Anordnung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Bestimmte Tatsachen 12.8,.2002, Dauer der Verkehrunzuverlässigkeit rechtswidrig, weil 3 Monate ab Rechtskraft zu 25 Monaten Verkehrunzuverlässigkeit führen würden, daher Aufhebung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum