Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520608/4/Bi/Be

Linz, 07.07.2004

 

 

 VwSen-520608/4/Bi/Be Linz, am 7. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C P, vom 4. Mai 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. April 2004, VerkR21-563-2003/LL, wegen Aufforderung zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert wird, sich bis spätestens 15. September 2004 unter Vorlage eines Harn-Drogenbefundes vom Amtsarzt der Erstinstanz ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 27. April 2004.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.



Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei im Sommer des Vorjahres bei der Gendarmerie in Enns wegen Weitergabe von 1g Marihuana an einen Freund angezeigt worden und habe ca ein halbes Jahr später von der Behörde die Aufforderung erhalten, seine Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Der Aufforderung sei er nachgekommen und habe zwei Urintests und einen Augenarzttest gemacht. Von der Augenärztin habe er erfahren, dass hier auch ein Sehtest für Lkw-Lenker dabei gewesen sei, der die Untersuchungskosten um 10 Euro teurer gemacht habe als nötig. Obwohl er zum Zeitpunkt der Geschichte kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei (schon sechs Jahre nicht) und auch in Zukunft keiner sein werde, habe er sich den Anweisungen der Behörde gefügt, da er nicht an der Sinnhaftigkeit solcher Tests für aktive Verkehrsteilnehmer zweifle.

Nun habe er ein neuerliches Schreiben erhalten, wonach er weitere Tests - wieder mit Unkosten verbunden - machen solle. Um auf die Drogenproblematik hinzuweisen, welche ihm vorgeworfen würde nicht erkennen zu wollen, wolle er darauf hinweisen, dass er zwar Gelegenheitskonsum zugegeben habe, aber nicht süchtig sei. Er ersuche daher den Führerschein so zu belassen, wie er sei, da es für ihn leichter mit als ohne sei, einen Job zu bekommen, auch wenn das für seine Tätigkeit nicht wichtig sei. Sollte er aktiver Verkehrsteilnehmer werden, stelle er sich selbstverständlich sämtlichen Tests und Untersuchungen zur Verfügung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der am 2. November 1976 geborene Bw seit 16. März 1995 im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B, Einschränkung 01.01, war.

Laut Anzeige des GP Enns vom 15. Juli 2003, GZ B1/2475/03-Bar, habe er

 

Der Bw hat seinen Eigenkonsum gestanden, nicht den Verkauf an FR.

Auf der Grundlage dieser Anzeige wurde der Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 19. August 2003, VerkR21-563-2003/LL, gemäß § 24 Abs.4 iVm 8 FSG aufgefordert, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein von Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde dies mit Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bw aufgrund des zugegebenen Konsums von Suchtgift.

Laut amtärztlichem Gutachten Dris D vom 1. Dezember 2003, San20-5-275-2003/Da, ist die Sehschärfe des Bw durch Kontaktlinsen gut korrigiert. Der Harntest am 6. November 2003 war nur eingeschränkt verwertbar, weil der Harn verdünnt war. Der Bw hat bestätigt, an seinem Geburtstag ein paar Mal bei einem Joint angezogen zu haben. Der Kontrollbefund war unauffällig; ein ausreichendes Problembewusstsein, um auf Dauer den Konsum illegaler Suchtmittel zu vermeiden, wurde als fraglich bezeichnet.

Aus amtsärztlicher Sicht ist der Bw bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B; Bedingung: Brillen oder Kontaktlinsen; Vorlage eines Harnuntersuchungsbefundes (Cannabinoid) alle drei Monate; bei Auffälligkeiten Kontrolluntersuchung, bei unauffälligen Werten könnte die Auflage ohne neuerliche amtsärztliche Untersuchung in einem Jahr gestrichen werden.

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten nicht geäußert. Ein Harnbefund wurde nicht vorgelegt, worauf der nunmehr angefochtene Bescheid erging.

Dem Bw wurde mit h. Schreiben vom 18. Mai 2004 dargelegt, dass er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B sei, gleichgültig ob er davon Gebrauch mache, indem er aktiv an Straßenverkehr teilnehme oder aus welchen Überlegungen nicht. Einen von der Amtsärztin empfohlenen negativen Harnbefund auf Cannabinoide habe er nicht vorgelegt, obwohl der nächste Befund nach dem 25. November 2003 bereits Ende Februar 2004 fällig gewesen. Da der Bw sich zum aä Gutachten nicht geäußert und auch keinen Harn-Drogenbefund vorgelegt habe, sei er mit dem angefochtenen Bescheid nochmals zur Beibringung eines aä Gutachtens aufgefordert worden. Zu diesem Schreiben hat sich der Bw wiederum nicht geäußert.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in solcher Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231, uva).

Diese begründeten Bedenken hinsichtlich der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B hat der Bw insofern selbst geliefert, als er nach zugegebenem Drogenkonsum - nicht nur laut Anzeige sondern auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 5. November 2003 - der Aufforderung, alle drei Monate einen unauffällige Drogenharnbefund vorzulegen, nicht nachgekommen ist.

Dabei ist unerheblich, aus welche Überlegungen der Bw die Vorlage von Drogenharnbefunden ablehnt. Ist jemand im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, hat er die Anforderungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu erfüllen. Auch wenn der Bw selbst kein Fahrzeug besitzt, hätte er jederzeit die Berechtigung, Kraftfahrzeuge, für deren Lenken eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich ist, "als aktiver Teilnehmer am Straßenverkehr" zu lenken. Der Bw, der die sachliche Rechtfertigung der Vorschreibung regelmäßiger Drogentests bei "aktiven" Verkehrsteilnehmern nach eigenen Angaben für richtig hält, hat aber auch nicht auf die Lenkberechtigung verzichtet.

Ihm bleibt daher nur die Möglichkeit, der Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG entsprechend fristgerecht nachzukommen, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich zu bestätigen war. Die Spruchänderung erfolgte unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des § 24 Abs.4 FSG in der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Fassung der 5. FSG-Novelle, BGBl.I Nr.81/2002. Darin ist nicht mehr die Anordnung zur fristgerechten Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorgesehen, sondern die Anordnung, sich binnen vorgesehener Frist (amts)ärztlich untersuchen zu lassen.

Die im ggst Fall vorgesehene Frist von drei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides angemessen. Dem Bw wurde mit dem h. Schreiben vom 18. Mai 2004, zugestellt am 21. Mai 2004, die - die der Erstinstanz bestätigende - Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Kenntnis gebracht wurde, weshalb die nunmehr festgesetzte Frist von annähernd zwei Monaten ausreichend ist.

Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, ist ihm gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Drogenharnbefund nicht vorgelegt → Amtsärztliche Untersuchung gemäß § 24 Abs.4 FSG

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