Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520609/3/Fra/He

Linz, 15.06.2004

 

 

 VwSen-520609/3/Fra/He Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M A, K, E, vertreten durch Frau M K, Rechtsanwältin in L, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. April 2004, VerkR20-1010-2004/KB, betreffend Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid für die Lenkberechtigung der Klassen AV, A und B jeweils vorgenommene Befristung bis 27.4.2005 sowie die Auflage, dass der Berufungswerber in dreimonatigen Intervallen am 27.7.2004, am 27.10.2004, am 27.1.2005 und am 27.4.2005 Harnmetabolite auf Amphetamine beizubringen hat, behoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 14 FSG-GV.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B bis 27.4.2005 befristet sowie die Auflagen erteilt, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B eine entsprechende Sehbrille zu tragen hat sowie in dreimonatigen Intervallen (am 27.7.2004, am 27.10.2004, am 27.1.2005 und am 27.4.2005) Harnmetabolite auf Amphetamine beizubringen hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

3. Vorweg ist klarzustellen, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen die Auflage des Tragens einer entsprechenden Sehbrille beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bezieht. Dies wurde im Berufungsverfahren seitens der ausgewiesenen Vertreterin klargestellt.

 

Der Bw bringt vor, dass er mit Schreiben vom 22.1.2004 eine Ladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit für den 23.2.2004 erhalten habe. Dieser Ladung habe er Folge geleistet und es sei ihm vom Amtsarzt aufgetragen worden, einen Harnbefund vorzulegen. Dieser Aufforderung habe er noch am selben Tag entsprochen, indem er sich in das Labor Dr. R R begeben und einen Befund auf Drogenmetabolite im Harn erstellen habe lassen. Der Laborbefund sei negativ verlaufen und dem Amtsarzt vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 29.3.2004 habe er eine Ladung mit der Aufforderung erhalten, persönlich zu erscheinen, um eine Befristung im Führerschein einzutragen. Dieser Ladung habe er Folge geleistet und es sei ihm ein neuer Führerschein mit einer Befristung bis 27.4.2005 ausgestellt und aufgetragen worden, in dreimonatigen Intervallen einen Laborbefund auf Amphetamine im Harn vorzulegen. Der Bescheid sie ihm ausgehändigt worden. Bei Durchsicht des amtsärztlichen Untersuchungsberichtes habe er festgestellt, dass ihm vorgeworfen wird, er habe am 26.12.2003 um ca. 09.45 Uhr beim Lenken eines Pkw´s eine unsichere Fahrweise unter Beweis gestellt und sei dabei zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgefordert worden. Dieser Vorwurf entspreche nicht den Tatsachen. Er habe sich an die zuständige Sachbearbeiterin gewendet, welche einen handschriftlichen Vermerk am Untersuchungsergebnis angebracht, jedoch den Bescheid vom 27.4.2004 nicht abgeändert habe. Ungeachtet des Umstandes, dass er bei der Verkehrskontrolle am 26.12.2003 um 09.45 Uhr lediglich Beifahrer im Pkw des R V gewesen sei, werde ihm nun vorgeworfen, er habe am 26.12.2003 um 09.45 Uhr beim Lenken eines Pkw´s eine unsichere Fahrweise unter Beweis gestellt und sei dabei von der Exekutive zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgefordert worden. Auch die am 23.2.2004 amtsärztliche Untersuchung sei negativ verlaufen, ebenso der Laborbefund Dris. R vom 23.2.2004. Die vom Amtsarzt geforderte Befristung der Lenkberechtigung sowie die Beibringung von Harnmetaboliten auf Amphetamine in dreimonatigen Intervallen beruhe auf einem völlig unrichtigen Sachverhalt und es sei daher die befristete Erteilung der Lenkberechtigung sowie Auflagenerteilung rechtswidrig erfolgt. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Lenkberechtigung der Klassen AV, A und B unbefristet zu erteilen.

 

3.2. Das oa Vorbringen des Bw ist zutreffend. Aus dem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. März 2004 geht hervor, dass der Amtsarzt davon ausgegangen ist, der Bw habe beim Lenken seines Pkw´s eine unsichere Fahrweise unter Beweis gestellt. Dies ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Lt. Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.12.2003 befand sich der Bw am Beifahrersitz eines von einer anderen Person gelenkten Kraftfahrzeuges. Da beim Bw deutliche Symptome einer Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt werden konnten, sei er einer Personendurchsuchung unterzogen worden und bei dieser habe in seiner Geldbörse ein Briefchen mit weißer Substanz (Gewicht unbekannt) vorgefunden werden können. Bei der anschließenden Einvernahme habe er den Besitz und den Konsum von Suchtmitteln eingestanden.

 

3.3. Der oa Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- und arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchung eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Nach dieser Bestimmung ist sohin ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmittel iSd SMG gefordert (vgl VwGH vom 20.3.2001, Zl. 2000/11/0264). Dafür gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte. Eine Befristung der Lenkberechtigung ist in § 14 Abs.5 FSG-GV ebenfalls nicht vorgesehen und somit rechtlich nicht zulässig (VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0264 mit Vorjudikatur).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Dr. F r a g n e r