Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520611/2/Kof/He

Linz, 26.05.2004

 VwSen-520611/2/Kof/He Linz, am 26. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung Herrn L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H - Dr. B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.4.2004, VerkR21-15022-2004, betreffend Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung und Beibringung näher bezeichneter Befunde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber verpflichtet wird, innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides

beizubringen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gem. §§ 24 Abs.1 u. Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde: neuropsychiatrischer Facharztbefund und verkehrspsychologischer Untersuchungsbefund beizubringen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.5.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde als nicht erforderlich erachtet, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw diese nicht beantragt hat;

siehe § 67d Abs.3 erster Satz AVG.

 

Gemäß Anzeige des Gendarmerieposten E. vom 13.1.2004 GZ B1/2781/03 an die Staatsanwaltschaft W. ist der Bw verdächtig, in den Jahren 1996 bis 2003 jährlich ca. drei bis fünf Hanfstauden angepflanzt zu haben.

Durch den Anbau erntete der Bw insgesamt ca. 2.450 Gramm Cannabiskraut, welches großteils für den Eigenkonsum bestimmt war.

 

Gemäß dieser Anzeige konsumierte der Bw Cannabiskraut

 

Diese Angaben in der Anzeige wurden vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

In der Niederschrift des Gendarmeriepostens E. vom 2.7.2003 hat der Bw nachstehendes wörtlich angegeben:

"Ich schätze, dass ich in den letzten acht Jahren hochgerechnet ein bis zwei Gramm Gras täglich geraucht habe. Alles habe ich aus dem Eigenanbau bezogen."

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Der Bw hat - wie er selbst angibt - im Zeitraum von ca. acht Jahren täglich Suchtmittel konsumiert, sodass der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit besteht;

siehe VwGH vom 24.4.2001, 2001/11/0035.

 

Der vom Bw vorgelegte Laborbefund vom 18.3.2004 (Ergebnis: Drogenmetabolite im Harn negativ) vermag diesen Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit nicht auszuräumen.

 

Der Bw ist daher gemäß § 24 Abs.4 FSG aufzufordern

beizubringen.

Dafür wird eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Aufforderungsbescheides (= Zustellung des Berufungsbescheides) festgesetzt.

 

Der Bw bringt vor, dass er am Existenzminimum lebe und er sich diese Befunde finanziell nicht leisten könne.

Die über bescheidmäßige Aufforderung der Behörde beizubringenden Befunde sind vom Aufgeforderten bzw. Besitzer der Lenkberechtigung zu bezahlen. Dabei ist ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, hat der zu Untersuchende diese auf eigene Kosten zu erbringen; VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mwN.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum