Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520614/2/Kof/He

Linz, 28.05.2004

 VwSen-520614/2/Kof/He Linz, am 28. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H M, geb. , L, L, vertreten durch H P, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.4.2004, FE-133/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z10 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 29 Abs.3 FSG;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG

Weiters wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.5.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, da der anwaltlich vertretene Bw diese nicht beantragt hat; § 67d Abs.3 erster Satz AVG.

 

Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 26.11.2003, 28 Hv 52/03 m,
den Bw wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw am 7.1.2003 Herrn B.H. durch mehrere Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht und gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des B.H., nämlich den Verlust von zwei Zähnen, starke Schwellungen im Gesicht, eine Nasenbeinfraktur und eine Bewusstlosigkeit zur Folge hatte.

 

Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte (sowohl Urteile, als auch Strafverfügungen) gebunden; Erkenntnis vom 20.2.2001, 98/11/0317 mit Vorjudikatur uva.

 

Beim Bw liegen weiters - siehe Auszug aus dem Strafregister sowie den
erstinstanzlichen Bescheid - sieben Vorstrafen vor, darunter vier Verurteilungen wegen § 83 Abs.1 StGB (aus den Jahren 1992, 1993, 1998 und 2001).

Gemäß § 24 Abs.1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß § 84 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062;
vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

 

Die Begehung der in § 7 Abs.3 Z10 (früher: § 7 Abs.4 Z3) FSG genannten strafbaren Handlungen weist auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Betreffende iSd § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde.

Von Kraftfahrzeuglenkern wird wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt;
VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur.

 

Seit der vom Bw begangenen Tat (7.1.2003) ist zwar schon ein Zeitraum von
ca. 17 Monaten verstrichen.

Die belangte Behörde hat jedoch bereits mit Schreiben vom 3.2.2003, FE-133/2003 dem Bw mitgeteilt, dass wegen dieser Tat ein Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung eingeleitet wird.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in jenen Fällen, in denen zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits ein Zeitraum von weniger als ein Jahr verstrichen ist, von der Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgesehen werden;

Erkenntnisse vom 23.3.2004, 2004/11/0008 und vom 24.6.2003, 2003/11/0138 jeweils mit Vorjudikatur sowie ausführlicher Begründung.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, nur untergeordnete Bedeutung zu; siehe das bereits zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 22.1.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur.

 

Von einer Entziehung der Lenkberechtigung kann daher im vorliegenden Fall nicht abgesehen werden.

 

Bei Bw liegen - wie dargelegt - vier Verurteilungen wegen § 83 Abs.1 StGB
(aus den Jahren 1992 1993, 1998 und 2001) sowie die Verurteilung nach
§ 84 Abs.1 StGB (vom 26.11.2003 wegen der am 7.1.2003 begangenen Tat) vor.

 

Betreffend die Festsetzung der Entzugsdauer wird auf das bereits mehrfach erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 22.1.2002, 2001/11/0196 verwiesen.

Der do. Beschwerdeführer wurde innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren dreimal wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB bestraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Vergleichsweise dazu wurde der Bw innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren (1998 bis 2003) zweimal wegen § 83 Abs.1 StGB und einmal wegen § 84 Abs.1 StGB verurteilt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung nach § 84 Abs.1 StGB jedenfalls schwerwiegender zu werten ist als eine Verurteilung nach § 83 Abs.1 StGB (vergleiche die jeweiligen Strafdrohungen!).

Zusätzlich ist auszuführen, dass beim Bw noch zwei weitere Verurteilungen wegen
§ 83 Abs.1 StGB (aus den Jahren 1992 und 1993) vorgemerkt sind.

 

Insgesamt gesehen sind daher die beim Bw vorliegenden Verurteilungen deutlich schwerwiegender zu werten, als jene des Beschwerdeführers im VwGH-Erkenntnis vom 22.1.2002, 2001/11/0196!

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer ist daher - wiederum verglichen mit dem VwGH-Erkenntnis vom 22.1.2002, 2001/11/0196 - als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

Eine Herabsetzung dieser Entzugsdauer kommt daher keinesfalls in Betracht!

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zit. Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde
iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,
E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler
 

 
 

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