Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520615/2/Fra/He

Linz, 14.07.2004

VwSen-520615/2/Fra/He Linz, am 14. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M A, H, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. April 2004, VerkR21-78-2004, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, sich innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab 27.4.2004, einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und hiebei mitzuarbeiten, wobei die Kosten der Nachschulung von ihm zu tragen sind.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

2.1. Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. April 2004, VerkR96-1478-2004, unter Punkt 1a) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft, weil er am 17.4.2004 gegen 07.45 Uhr den Pkw im Gemeindegebiet von Waldneukirchen aus Richtung Grünburg kommend auf der Waldneukirchnerstraße Nr. 555 bei Kilometer 5,800 in Richtung Waldneukirchen gelenkt hat, wobei er es unterlassen hat, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stand, sofort anzuhalten. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig. Der Bw ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B (Führerscheindaten: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31.10.2002, VerkR20-1325-2002/SE).

2.2. Der unter Punkt 2.1. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Lenkberechtigungen für die Klassen .... B .... unterliegen gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von zwei Jahren.

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ....., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Fahrerflucht).

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

2.3. Der Bw ersucht in seinem Rechtsmittel lediglich, von der Nachschulung abzusehen, da die Kosten für diese Nachschulung mehr als einen Monatslohn beträgt und dieser Betrag ihn in eine sehr schlechte finanzielle Lage bringe. Diesem Vorbringen kann im Hinblick auf die eindeutige oben dargestellte Rechtslage nicht nähergetreten werden. Die angeordnete Maßnahme ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen, der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt, ebenso besteht keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostentragung ist im § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt, ebenso die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum