Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520617/9/Kof/Hu

Linz, 07.12.2004

 

 

 VwSen-520617/9/Kof/Hu Linz, am 7. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. GM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. BS, Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. H & P gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.5.2004, FE 283/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2 iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z4 FSG, BGBl.I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I/129/2002

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.5.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - ist nicht erforderlich, da der Bw eine solche nicht beantragt hat; siehe § 67d Abs.3 erster Satz AVG.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - im gegenständlichen Fall: § 3 Abs.1 Z3 leg.cit. (gesundheitliche Eignung) - nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 leg.cit. eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" zu lauten (§ 8 Abs.3 Z4 FSG).

Der Bw hat sich am 8.7.2004 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle INFAR hat darüber die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 12.7.2004 erstellt:

"Herr Dr. G. M. (= der Bw) geb. am ............, bot den Befund einer im Sinne der Fragestellung befriedigenden Intelligenz und Kurzzeitmerkfähigkeit (das Immediatgedächtnis betreffend). Allerdings ist die Merkfähigkeit eingeschränkt (MMSE). Konstruktive oder visuell-räumliche Defizite sind nicht festzustellen, allerdings zeigt sich in dieser Funktion eine leichte Schwäche/Unsicherheit (CCT). Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung bot sich folgendes Bild:
Die Reaktionsschnelligkeit auf Einfachwahlreaktionen (RT) ist derzeit zwar befriedigend vorhanden, allerdings zeigt sich eine erhöhte Anzahl von Fehlreaktionen. Diese kann durchaus durch eine geringe Merkfähigkeit bedingt sein. Im Bereich reaktive Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit sind derzeit keine Mängel festzustellen (DT, COG). Das verkehrsspezifische Wahrnehmungspotential (rasche und detailgetreue Wahrnehmung) ist bereits eingeschränkt. Die visuelle Orientierungsfähigkeit ist derzeit befriedigend gegeben. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist derzeit hinsichtlich der Genauigkeit unbefriedigend ausgeprägt. Aufgrund der eingeschränkten Merkfähigkeit ist die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit nicht ausreichend gegeben.

Die Persönlichkeitsuntersuchung ergab laut empirisch-statistisch genormten Fragebogenverfahren den Befund einer sehr kontaktbereiten Persönlichkeit. Die Kontaktbereitschaft zeigt sich auch in der Verhaltensbeobachtung. Durch den extrem hohen Skalenwert ist eine unbewusste Überkompensation einer latent vorhandenen Unsicherheit nicht auszuschließen. Aus den erhobenen Daten kann derzeit keine pathologische Fehleinschätzung seiner Leistungsfähigkeit abgeleitet werden, andererseits bagatellisiert der Untersuchte aber eigene Fehler, in dem er das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer tendenziös bewertet. Der in einer Untersuchungssituation festgestellte Restalkoholgehalt von 1,32 %o deutet auf eine etwas erhöhte Alkoholtoleranz hin und lässt zumindest auf einen problematischen Bezug zum Alkohol schließen. Die Explorationsdaten sprechen für einen psychisch motivierten Trinkstil, wodurch es zu einem undisziplinierten Trinkverhalten kommt. Die Forderung nach konsequenter Veränderung der Trinkgewohnheit begründet sich in der mangelnden Zuverlässigkeit und Selbstkontrolle des Menschen im Falle eines problematischen Bezuges zum Alkohol. Die sog. psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist derzeit nicht ausreichend gegeben.

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr Dr. G. M., derzeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken.

Eine Eignung setzt eine Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen und eine nachhaltige Änderung der Trinkgewohnheiten voraus. Dem Untersuchten wird die Einhaltung einer Alkoholkarenz angeraten, da dadurch eine Regeneration im Leistungsbereich erwartet werden kann. Eine abermalige Eignungsuntersuchung ist bei einer konsequenten Umsetzung schon in einem halben Jahr denkbar."

Die Amtsärztin der belangten Behörde, Frau Dr. P., hat anschließend das amtsärztliche Gutachten nach § 8 Abs.2 FSG vom 28.10.2004 erstellt und dabei diese verkehrspsychologische Stellungnahme sowie weitere, näher bezeichnete fachärztliche Stellungnahmen verwertet.

"Zusammenfassung und Beurteilung:

Dr. M. (= der Bw) leidet an einem demenziellen Syndrom von Altzheimer-Typ. Damit erklärt sich einerseits die vielfach bemerkte Störung der Merkfähigkeit und andererseits die deutlich herabgesetzten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen. Eine Alkoholproblematik ist aus amtsärztlicher Sicht nicht ableitbar. Nachdem eine Demenz auch mit einer Verminderung der Kritikfähigkeit einhergeht, lässt die Tatsache, dass Dr. M. zur vereinbarten Probefahrt in deutlich restalkoholisiertem Zustand erschienen ist nicht zwingend auf einen problematischen Bezug zum Alkohol schließen.

 

 

Aufgrund der vorliegenden Demenz ist Dr. M. nicht weiter gesundheitlich geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken. Eine Besserung der derzeitigen neurologischen Befundlage ist auszuschließen.

Von internistischer bzw. augenfachärztlicher Seite spräche grundsätzlich nichts gegen die gesundheitliche Eignung."

Dem Bw wurde - im Rahmen des Parteiengehörs - dieses amtsärztliche Gutachten sowie ua. die verkehrspsychologische Stellungnahme übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0116.

Der Bw hat gegen dieses Gutachten sowie gegen diese verkehrspsychologische Stellungnahme keinen einzigen Einwand - geschweige denn einen solchen auf gleicher fachlicher Ebene - erhoben.

Sowohl dieses amtsärztliche Gutachten, als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Somit steht fest, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A,B,F) nicht mehr gegeben ist.

Es war daher die Berufung betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung als unbegründet abzuweisen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung

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