Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520619/7/Bi/Be

Linz, 22.07.2004

VwSen-520619/7/Bi/Be Linz, am 22. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P P, U, N, vertreten durch RA Mag. K H, S, L, vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 13. Mai 2004, VerkR21-862-2001-Hof, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung, den Führerschein unverzüglich bei der Erstinstanz abzugeben (Führerschein solle im Wege des Gefangenenhauses eingezogen werden), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 12 Monate (unter Nichteinrechnung von Haftzeiten) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 und 3 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 5. Juli 2001 unter der Zahl VerkR20-862-2001 für die Klassen AV, A und B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides für die Dauer von 36 Monaten unter Nichteinrechnung der Haftzeiten entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Erstinstanz abzugeben sei - er solle im Wege des Gefangenenhauses eingezogen werden.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14. Mai 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs

senat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

  1. Der Bw beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass von einer Entziehung abgesehen, jedenfalls aber die Entziehungsdauer erheblich herabgesetzt werden möge. Er führt aus, es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er neuerlich Suchtgiftverkäufe vornehmen werde, ob er weiterhin über eine Lenkberechtigung verfüge oder nicht. Bei der Straftat nach § 28 SMG habe es sich um eine erstmalige Tat gehandelt. Er sei erstmals in Untersuchungshaft genommen worden, habe bereits jetzt eine mehrmonatige Haft zu verbüßen und es sei davon auszugehen, dass er zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werde. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und entscheidend an deren Aufklärung mitgewirkt, sodass er sich selbst die Möglichkeit genommen habe, weitere derartige Taten zu begehen. Nachdem ihm das Unrecht der Taten aufgezeigt worden sei und er das Haftübel und die Konsequenzen massiv zu spüren bekommen habe, sei um so weniger von einer Wiederholung auszugehen. Wenn er über eine Lenkberechtigung verfüge, lasse sich keine höhere Wahrscheinlichkeit diesbezüglich ableiten. Eine eventuelle Verkehrsunzuverlässigkeit könne keinesfalls derart lange anhalten, wie die Entziehungszeit festgesetzt worden sei. Es dürfe nicht nur auf die Art der verübten Taten abgestellt werden, sondern müssten sämtliche Begleitumstände beleuchtet werden, nämlich seine Geständigkeit, die entscheidende Mitwirkung an der Aufklärung und die Beseitigung der Folgen. Er sei auch einsichtig, weshalb jedenfalls nach einem wesentlich kürzeren Zeitraum wieder von seiner Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei. Die Entziehung solle auch nicht primär dazu dienen, ihn von neuerlichen Suchtgiftgeschäften abzuhalten; zu diesem Zweck sei er in Untersuchungshaft genommen worden und habe er eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten, sodass eine so lange Entziehungszeit nicht geboten sei. Er werde dadurch in privaten und beruflichen Belangen getroffen und es sei wichtig nach der Haft wieder eine wirtschaftliche Basis zu erreichen, auf die er als Vermögens- bzw Versicherungsberater ebenso wie auf die Benutzbarkeit eines Pkw angewiesen sei. Weiters wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, auf die am 22. Juli 2004 ausdrücklich telefonisch verzichtet wurde.
  2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw erstmals am 11. März 1996 eine Lenkberechtigung für die Gruppen Al und B, VerkR20-95-1996, BH Rohrbach, erworben hat. Mit Bescheid der Erstinstanz vom 28. Juni 1996, VerkR20-95-1996, wurde ihm diese

wegen Alkohol mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Wochen entzogen, eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit verlängert.

Mit Urteil des LG Linz vom 13. November 1996, 33 EVr1698/96, 33 EHv 71/96, wurde der Bw wegen des Verbrechens gemäß §§ 127 und 15 StGB, des Vergehens gemäß §§ 125, 126 Abs.1 Z7 StGB und des Vergehens gemäß § 136 Abs.1 StGB verurteilt, wobei ein Strafausspruch gemäß § 13 Abs.1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde.

Mit Strafverfügung des BG Linz vom 24. April 1998, U 17/98v-4, wurde der Bw wegen des Vergehens nach § 88 Abs.1 StGB verurteilt. Mit Bescheid der Erstinstanz vom 21. Oktober 1998, VerkR20-95-1996, wurde diesbezüglich eine Nachschulung angeordnet und erneut die Probezeit verlängert bis 11. März 2000.

Mit 5. Juli 2001 wurde die Lenkberechtigung auf die Klasse A ausgedehnt.

Der Bw weist laut Verzeichnis der Erstinstanz drei rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960 vom Februar 2004 auf.

Aufgrund einer Strafanzeige vom 10. März 2004, in der der Bw beschuldigt wird, auf einem Autobahnparkplatz 1.040 g Amphetamin an einen verdeckten Ermittler des BK Wien verkauft zu haben, wurde von der Erstinstanz mit Schreiben an den Bw vom 19. April 2004 ein Entziehungsverfahren eingeleitet. In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2004 argumentiert der Bw wie in der Berufung. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Der Bw, der sich seit 8. März 2004 in Haft befindet, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Juni 2004, 24 Hv 60/04k, wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den § 28 Abs.2 4.Fall und Abs.3 1. Fall SMG und wegen der Vergehen nach § 27 Abs.1 1. und 2. Fall SMG bestraft. Nach den Ausführungen in der Begründung des Urteils, an das der Unabhängige Verwaltungssenat gebunden ist (vgl VwGH 23.4.2002, 2002/11/0012), hat der Bw in insgesamt vier Fakten durch den Verkauf einer zunächst 1-fachen großen Menge Speed Suchtgift in Verkehr gesetzt und am 8. März 2004 durch den Verkauf einer 7,5-fachen großen Menge Speed gewerbsmäßig Suchtgift in Verkehr zu setzen versucht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von

Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

In § 7 Abs.3 FSG sind die bestimmten Tatsachen demonstrativ aufgezählt, ua in Z 12 ("eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl.I Nr.112/1997, begangen hat").

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die
Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. .... Gemäß Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Zugrundezulegen ist, dass der Bw mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Juni 2004, 24 Hv 60/04k, schuldig erkannt wurde,

I.) ein Suchtgift in einer mehrfachen großen Menge (§28 Abs.6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht zu haben (I.) 4.)), indem der Speed (Amphetamin), das von M.K. stammte, an nachgenannte Personen verkauft bzw zu verkaufen versucht zu haben (I.) 4.)), und zwar:

  1. Ende Jänner/Anfang Februar 2004 in Salzburg 10 bis 15 g an S.K.;
  2. im Febraur 2004 in Linz 15 bis 20 g an S.A.;
  3. Ende Februar/Anfang März 2004 in Linz 100g an einen gewissen "M";
  4. am 8. März 2004 in Ansfelden 1.010,8 g (75 +/- 9,5 g Amphetamin H2SO4 Reinsubstanz) an einen verdeckten Ermittler des BMI, wobei die Tat infolge Betretung bei der Übergabe beim Versuch geblieben ist,

II.) weiteres Suchtgift in Linz erworben und besessen zu haben, und zwar dadurch, dass er

  1. etwa Ende Dezember 2003/Anfang Jänner 2004 eine unbekannte Menge Speed (Amphetamin) konsumierte;
  2. im Jänner 2004 1 bis 2 g Speed (Amphetamin) von M.K. ankaufte und konsumierte;
  3. Ende Jänner 2004 weitere ca 2 g Speed (Amphetamin) von M.K. ankaufte und konsumierte,
  4. im Februar 2004 gelegentlich gemeinsam mit M.K. insgesamt unbekannte Mengen Speed konsumierte.

Er hat hiedurch zu I.) das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach den §§ 28 Abs.2 4.Fall und Abs.3 1.Fall SMG, 15 StGB, zu II.) die Vergehen nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 SMG nach dem Strafsatz des § 28 Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

In der Begründung wird ausgeführt, der 26jährige unbescholtene Bw habe etwa zum Jahreswechsel 2003/2004 M.K. kennen gelernt und wiederholt in einer Diskothek getroffen, wobei er von diesem 1 bis 2 g Speed zum Gramm-Preis von 30 € erwarb und konsumierte. Nach einem Besuch bei M.K. in dessen Wohnung in Linz trafen einander der Bw und M.K. öfters und konsumierten gelegentlich zusammen Speed. Etwa Ende Jänner 2004 entschloss sich der Bw zum Handel mit Suchtgift. Er kaufte 10 bis 15 g Speed bei M.K., das er seinem ehemaligen Arbeitskollegen S.K. weiterverkaufte, dann im Februar 2004 weitere 15 bis 20 g, die er mit einem Gewinnaufschlag von 5 €/g an S.A. weiterverkaufte. Ende Februar/Anfang März 2004 übergab ihm M.K. 100 g Speed, abgepackt in Plastiksäckchen zu je 50 g, die der Bw an eine Person namens "Michi" um ca 1.500 € verkaufte, wobei ihm ein Gewinn von 300 € blieb.

Da der Bw wusste, dass M.K. größere Mengen Suchtgift beschaffen konnte, beschloss er, insofern ein größeres Suchtgiftgeschäft durchzuführen, als er eine Person namens "Gü" - einen verdeckten Ermittler des BMI - am 6. März 2004 in einer Autobahnraststätte in Ansfelden traf und ihm den Kauf einer größeren Menge Speed anbot, wobei er ihm 1 kg zum Preis von 7.500 € für die Ware und zusätzlich 1.500 € Vermittlungsprovision sofort übergeben könne. Bei diesem Gespräch äußerte sich der Bw auch, dass das Suchgift von der "Polenconnection" stamme. Die Übergabe wurde für 8. März 2004, 15.00 Uhr, am Parkplatz der Autobahnraststätte vereinbart. Der Bw übergab dem verdeckten Ermittler 1 kg Speed in einem Plastiksack. Nach Überprüfung der Suchtgiftqualität erfolgte die Festnahme des Bw.

Die Auswertung ergab eine Bruttosubstanz von 1.010,8 g Speed (Amphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 7,4 +/- 0,94 %, sohin eine Reinsubstanz von 75 +/- 9,5 g Amphetamin H2SO4. Da die große Menge bereits bei 10 g erreicht wird, hat der Bw mit der Übergabe eine 7,5-fache große Menge in Verkehr zu setzen versucht. Unter Zugrundelegung einer vergleichbaren Qualität der weiteren in Verkehr gesetzten Menge von 125 bis 135 g Speed errechnet sich eine 1-fache große Menge.

Mildernd wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Bw, der Umstand, dass es im Hauptfaktum beim Versuch geblieben ist, und sein mit den Ermittlungsergebnissen übereinstimmende Geständnis gewertet; erschwerend war die Faktenmehrheit, der Umstand, dass die 7,5- bis 9-fache große Menge vom Suchtgifthandel erfasst ist, und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Ein Großteil der Strafe, nämlich 12 Monate, konnte aufgrund er

Milderungsgründe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.

Vor diesem Hintergrund war in Hinblick auf die Verurteilung wegen des Verbrechens nach den §§ 28 Abs.2 4.Fall und Abs.3 1.Fall SMG vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z12 FSG auszugehen.

Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG, die auch für die der Festsetzung der Dauer der Entziehung zugrundeliegende Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, maßgebend sind, war zu bedenken:

Straftaten wie die vorliegenden werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert. Der Bw hat auch ein Kraftfahrzeug für den Transport und die Übergabe an den verdeckten Ermittler verwendet. Die genannten Tathandlungen sind ohne jeden Zweifel als sehr verwerflich und sehr gefährlich zu werten, zumal dem Bw die gesundheitsschädigende bzw lebensbedrohliche Wirkung der von ihm in Verkehr gebrachten Suchtgifte sehr wohl bewusst und vorhersehbar war. Der Versuch des Bw eine mehrfache große Menge Speed gewerbsmäßige in Verkehr zu setzen - wobei der Umstand, dass es beim ersten großen Suchtgiftgeschäft des Bw deshalb beim Versuch geblieben ist, darauf beruht, dass der "Käufer" ein verdeckter Ermittler des BMI war - lässt auf eine gefährliche Sinnesart des Täters schließen, die der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges zu erwartenden Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Willensbestimmung zuwider läuft. Durch das vom Bw gezeigte strafwürdige Verhalten ist seine persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal sich durch das Lenken von Kraftfahrzeugen jedenfalls erleichternde Umstände zur Begehung derartiger Delikte ergeben.

Seit Beendigung der strafbaren Handlungen bzw seiner Verhaftung am 8. März 2004 - er wird voraussichtlich am 8. August 2004 entlassen - sind bisher über vier Monate vergangen, in denen der Bw in seiner Freizügigkeit eingeschränkt war, sodass seinem Wohlverhalten während dieser Zeit kein wesentliches Gewicht zukommt. Die Zeit der Haft ist auch nicht in die Entziehungszeit (das ist die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit) einzurechnen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/11/0189, ausgeführt, es sei nicht rechtswidrig, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus nach eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose miteinzubeziehen,

insbesondere weil die Strafe neben anderen Strafzwecken auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient.

Der Schluss, dass der Bw aufgrund des erstmals verspürten Haftübels seine verwerfliche Sinnesart so weit geändert hat, dass die Annahme, er werde sich unter Alltagsbedingungen in Freiheit keiner weiteren schweren strafbaren Handlungen strafbar machen, gerechtfertigt sei, wäre verfrüht. Richtig ist, dass er ein umfassendes, sich auch mit den Ermittlungsergebnissen deckendes Geständnis abgelegt hat. Seine Ausführungen in der Berufung, er habe sich bemüht, die Folgen seiner Tat möglichst abzuwenden und die Tat vollständig aufzuklären, sodass keine weiteren Suchtmittel in Umlauf gelangen, reichen jedoch für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht aus.

Bei der Dauer der Entziehung war aber zu berücksichtigen, dass der Bw schon nach knapp zwei Monaten an der Begehung weiterer Verbrechen nach dem SMG gehindert wurde - wobei der Umstand, dass er relativ bald an einen verdeckten Ermittler geriet, Zufall war - und er das Suchtgift nicht an Jugendliche weitergegeben hat. Er hat gegenüber dem verdeckten Ermittler davon gesprochen, das Suchtgift stamme aus der "Polenconnection", wobei er damit offenbar weitergehende Geschäftsbeziehungen nicht ausschließen wollte. Der Bw verkaufte Speed in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen (Fakten I. 2.) und 3.)), obwohl er zuletzt als Makler ein Monatseinkommen von 1.000 € bezog, nach eigenen Angaben allerdings Schulden von ca 18.000 € hat.

Die Erstinstanz hat die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 36 Monaten mit dem Hinweis auf VwGH v 28.5.2002, 2001/11/0247, begründet. Diesem Erkenntnis liegt allerdings Beitragstäterschaft im Hinblick auf zwei wohlorganisierte Schmuggelfahrten nach Amsterdam zugrunde, wobei die 98-fache Grenzmenge (2,4 kg) der "harten" Droge Kokain zwischen August und November 2000 nach Vorarlberg transportiert wurde, sohin ein besonders schweres Verbrechen nach § 28 SMG, für das der Täter mit 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zugrunde. Nähere in der Person des Täters gelegene Überlegungen für die Festsetzung der Entziehungsdauer gehen aus dem Erkenntnis nicht hervor.

Im Fall des Bw war hingegen davon auszugehen, dass dieser (gerichtlich) unbescholten war, das strafbare Verhalten "nur" 2 Monate andauerte und die 7,5-fache große Menge Speed betraf. Die beiden Fälle sind daher weder von der Schwere noch vom Tatverhalten her vergleichbar.

Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten ist aus all diesen Überlegungen somit als gerechtfertigt und erforderlich anzusehen, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart beim Bw geschlossen werden kann. Beim Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um

eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl ua VwGH v 20.3.2001, 99/11/0074, mit Vorjudikatur).

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die persönliche und berufliche Problematik des Bw, die sich durch die Entziehung der Lenkberechtigung ergibt, zumal er ja nach der Entlassung aus der Haft wieder als Vermögens- und Versicherungsberater zu arbeiten hofft. Die damit verbundenen Nachteile und Erschwernisse haben zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber dem öffentlichen Interesse, ua verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081, ua) und sind zum anderen nicht auf ihn allein beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Bw, der 1996 erstmals eine Lenkberechtigung erworben und bereits Nachschulungen als Folge von Alkoholdelikten absolviert hat, schon bei Begehung der oben genannten gerichtlich strafbaren Handlungen die sich über die gerichtliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bekannt und bewusst waren bzw gewesen sein mussten, was ihn aber nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Die Anordnung, den Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides unverzüglich der Erstinstanz abzuliefern, ist gesetzlich geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Herabsetzung der Entziehungsdauer von 36 auf 12 Monaten aber gerechtfertigt, weil strafbares Verhalten 2 Monate, versuch bei Hauptfahrten, Geständnis, Haft 5 Monate + 12 = 17 Monate, Vekehrsunzuverlässigkeit

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