Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520621/2/Ki/Da

Linz, 09.06.2004

 

 

 VwSen-520621/2/Ki/Da Linz, am 9. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D S, P, F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H K, V, S, vom 19.05.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.04.2004, VerkR21-660-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als ausgesprochen wird, dass Herrn S D die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab 12.09.2003 entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 29 Abs.4 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2003 wurde dem Berufungswerber die von der BH Linz-Land am 22.05.1995 unter Zahl VR20-1212-1995/LL für die Klasse Al und B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Herrn S D die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 60 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, darüber hinaus wurde Herrn S D das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen bestätigt, wobei die Entzugsdauer gerechnet ab Führerscheinsabnahme (12.09.2003) festgelegt wurde. Darüber hinaus (Spruchpunkt 4.) wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19.05.2004 Berufung erhoben und beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Führerscheinentzugsdauer unter Berücksichtigung der angeführten Umstände tatangemessen herabzusetzen.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Begründet wird die Berufung wie folgt:

 

"Wie bereits im gerichtlichen Strafverfahren lege ich ein Geständnis dahingehend ab, daß ich vor dem Verkehrsunfall drei Bier getrunken habe und damit der Verkehrsunfall in alkoholbeeinträchtigtem Zustand von mir verschuldet wurde. Im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten im Hinblick auf den Umstand, daß nach dem Verkehrsunfall ein Nachtrunk von vier halben Bier stattgefunden hat, welcher durch die Zeugen K und Wr bestätigt wurde, eingeholt. Dieses hat ergeben, daß sich unter Berücksichtigung dieses Nachtrunkes eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ergibt. Das Strafgericht hat in seinem Urteil von der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe abgesehen und dies in seiner mündlichen Urteilsbegründung damit begründet, daß es im Hinblick auf mein Geständnis und dem Umstand, daß keine gegenteiligen Beweisergebnisse dahingehend, daß tatsächlich der Nachtrunk durchgeführt wurde, vorliegen, das Gericht von einer Alkoholisierung aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens von 1,09 Promille zum Unfallzeitpunkt ausgehen würde.

 

Im gegenständlichen angefochtenen Bescheid wird offensichtlich von einem Alkoholisierungsgrad von 0,77 mg/Liter, das sind 1,54 Promille, ausgegangen, was im Hinblick auf das gerichtsmedizinische Gutachten und das abgeführte gerichtliche Strafverfahren unrichtig ist, meine Alkoholisierung hat 1,09 Promille betragen.

 

Weiters wurde vom Strafgericht in der mündlichen Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß trotz der gesamten Begleitumstände kein schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung insofern vorgelegen ist, als ich bei der zur Unfallszeit gegebenen Dunkelheit im Zuge eines Überholmanövers beim Wiedereinordnen den zwischen zwei fahrenden Pkws am rechten Fahrbahnrand fahrenden Radfahrer übersehen habe.

 

Weiters wurde in der Urteilsbegründung neben meinem Geständnis berücksichtigt, daß ich noch vor dieser Strafverhandlung den geltend gemachten Schaden in Höhe von EUR 10.062,54 sofort zur Gänze in bar aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme meiner Haftpflichtversicherung bezahlt habe. Ich lege auch in diesem Verfahren diesbezüglich das Schreiben der Kanzlei Dr. K vom 26.01.2004 samt einer Kopie der Zahlungsbestätigung vom 29.01.2004 vor.

 

Weiters hätte berücksichtigt werden müssen, wie auch das Strafgericht davon ausgegangen ist, daß ich mich in Bezug auf die Fahrerflucht nach Anraten meiner Freunde freiwillig und noch bevor die Gendarmerie mich ausforschen konnte, gestellt habe.

 

All diese Umstände und darüber hinaus der Umstand, daß ich mich seit diesem Verkehrsunfall wohlverhalten habe und auch im Führerscheinentzugsverfahren ein Geständnis abgelegt habe, müssen bei der Festsetzung der Führerscheinentzugsdauer berücksichtigt werden.

 

Auch wenn mein Verhalten nicht entschuldbar ist und es schwer ist, forthin damit leben zu müssen, den Tod eines Menschen verschuldet zu haben, ersuche ich, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Führerscheinentzugsdauer unter Berücksichtigung der obigen Umstände tatangemessen herabzusetzen."

 

Beigelegt wurde der Berufung die Kopie einer Quittung, wonach der Rechtsmittelwerber in Sachen Verlassenschaft Wagner 10.062,54 Euro einbezahlt hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Laut Urteil des Landesgerichtes Wels vom 04.02.2004, 12 Hv 175/03 m, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 12.09.2003 in Lambach als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er auf der B 1 von Lambach in Richtung Schwanenstadt fahrend ca. bei Strkm. 226,700 zwei Pkws überholte, sich danach abrupt wieder einreihte und dabei den ebenfalls auf der B1 in Richtung Schwanenstadt fahrenden Fahrradfahrer H W übersah und mit der Front seines Pkws gegen das Hinterrad des Fahrrades von H W stieß, wodurch dieser ca. 55 m durch die Luft geschleudert wurde und anschließend am rechten Fahrbahnrand liegen blieb, fahrlässig den Tod von H W herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war. Er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 Abs.1 Z2 StGB begangen und er wurde hiefür unter Anwendung von § 43a Abs.2 StGB nach § 81 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis, die Schadensgutmachung sowie die Unbescholtenheit, erschwerend die besondere Rücksichtslosigkeit bewertet.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Neuhofen an der Krems vom 14.09.2003 ereignete sich der Vorfall am 12.09.2003 gegen 19.48 Uhr. Herr S hat nach dem Vorfall seine Fahrt zunächst ohne Anhalten fortgesetzt und hat erst ca. einen Kilometer später seinen Pkw angehalten und den Schaden besichtigt. Danach habe er die Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug in Richtung Neuhofen an der Krems fortgesetzt und er sei gegen 21.15 Uhr bei Freunden eingetroffen. Nach Angaben dieser Freunde habe er vier halbe Bier getrunken. Gegen 22.00 Uhr habe er den Freunden erzählt, dass er einen Unfall gehabt habe. Nach Besichtigung des schwer beschädigten Pkws hätten ihn die Freunde aufgefordert, sich bei der Gendarmerie zu stellen. Gegen 22.25 Uhr habe sich Herr S am Gendarmerieposten Neuhofen an der Krems dann eingefunden. Ein durchgeführter Alkotest ergab eine Alkoholisierung von 0,77 mg/l.

 

Bei einer niederschriftlichen Befragung am 12.09.2003 erklärte der Berufungswerber unter anderem, dass er zunächst aufgrund eines schweren Schockes weitergefahren sei, bestritt jedoch, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles Alkohol konsumiert hätte.

 

Laut eigenem Vorbringen des Berufungswerbers ist das Gericht aufgrund eines gerichtsmedizinischen Gutachtens von einer Alkoholisierung im Ausmaß von 1,09 Promille zum Unfallszeitpunkt ausgegangen.

 

Im Verfahrensakt findet sich ferner eine Vormerkung, wonach der Berufungswerber im Jahre 2000 wegen einer Übertretung des § 14 Abs.8 FSG rechtskräftig bestraft wurde.

 

Dem Berufungswerber wurde der Führerschein am 12.09.2003 vorläufig abgenommen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Der Berufungswerber hat, von ihm unbestritten, am 12.09.2003 in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (mindestens 1,09 Promille) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit tötlichem Ausgang verursacht. In Anbetracht der eingestandenen Alkoholisierung ist somit jedenfalls vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber im Jahre 2000 bereits einmal wegen einer Übertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,49 Promille) bestraft werden musste und ihm diesbezüglich die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht wurde. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotzdem neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand zur Nachtzeit muss als eine weitere Steigerung des Gefährdungspotentials angesehen werden.

 

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall nicht sofort sondern erst nach einer Strecke von einem Kilometer angehalten hat bzw. dass er, trotzdem er einen schweren Schaden an seinem Fahrzeug feststellen musste, dann es weiterhin unterlassen hat, den Vorfall der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden. Wenn sich der Berufungswerber dazu rechtfertigt, er habe in einem Schockzustand gehandelt, so ist dem zu entgegnen, dass von einem Kraftwagenlenker grundsätzlich zu erwarten ist, dass er trotz eines allenfalls erlittenen Unfallschocks sich soweit beherrschen kann, dass er die nach einem Verkehrsunfall gebotenen gesetzlichen Maßnahmen befolgt.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so muss festgestellt werden, dass einem allfälligen Wohlverhalten während eines anhängigen Verfahrens keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Positiv zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber, wenn auch erst über Anraten seiner Freunde, sich letztlich doch der Gendarmerie gestellt hat. Weiters hat er in allen Punkten ein Geständnis abgelegt und er sieht auch ein, dass sein Verhalten grundsätzlich nicht entschuldbar ist. Ebenfalls hat er eine entsprechende Schadensgutmachung geleistet.

 

In Abwägung all dieser Umstände gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass im vorliegenden Falle es zwar einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von 18 Monaten wieder hergestellt ist.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

In Anbetracht der unter Punkt 5.1. festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als geboten, im Interesse der Verkehrssicherheit dem Berufungswerber auch das Lenken der in der Bestimmung zitierten Fahrzeuge zu verbieten.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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