Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520622/2/Ki/Da

Linz, 15.06.2004

 

 

 VwSen-520622/2/Ki/Da Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau K S, S, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H H, N, S, vom 19.04.2004 (gemeint wohl 19.5.2004) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.04.2004, VerkR21-15-1-2003, wegen Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen und die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde beizubringen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet dahingehend abgewiesen, dass die Aufforderung, die Berufungswerberin habe sich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen, bestätigt wird. Die Aufforderung, die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde beizubringen, wird vorerst behoben.

 

Als Frist für die amtsärztliche Untersuchung wird der Berufungswerberin ein Zeitraum von zwei Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung eingeräumt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen und die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aufgrund eines Berichtes des Gendarmeriepostens St. Georgen i.A. die Berufungswerberin bezüglich ihres Alkoholproblems am Gendarmerieposten bereits einschlägig bekannt sei und sich bereits mehrere ähnliche Vorfälle ereignet hätten. Es sei von Amts wegen der Sanitätsdienst im Hause um Feststellung ersucht worden, ob sie gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet erscheine. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe sie den dazu erforderlichen Befund von einer Beratungsstelle für Alkoholprobleme trotz Urgenz nicht beigebracht. Da die Abklärung des Gesundheitszustandes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sei, habe die Erbringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde nunmehr bescheidmäßig angeordnet werden müssen.

 

2. Die Rechtsmittelwerberin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 19.04.2004 (gemeint wohl 19.5.2004) Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird eine solche für nicht erforderlich erachtet (§ 67d AVG).

 

In einem Bericht des Gendarmeriepostens St. Georgen i.A. vom 29.12.2002 erging an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Ersuchen um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit bzw. Untersuchung des psychischen Zustandes der Berufungswerberin durch einen Amtsarzt.

 

Konkret wurde auf einen Vorfall hingewiesen, wonach die Berufungsweberin als Wirtin eines Gasthauses einen 12-jährigen Buben einer Reisegruppe tätlich attackiert haben soll. Die Berufungswerberin sei nach diesem Vorfall von Gendarmeriebeamten in einem offensichtlich betrunkenen Zustand angetroffen worden.

 

In dem Bericht ist weiters ausgeführt, dass Frau S bezüglich ihres Alkoholproblems am Posten bereits einschlägig bekannt sei und sich bereits ähnliche Vorfälle ereignet und gehäuft hätten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin ein Verfahren zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen in die Wege geleitet und es hat sich die Berufungswerberin im Laufe dieses Verfahrens, zunächst ohne bescheidmäßig hiezu aufgefordert worden zu sein, einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, die Erstellung eines Gutachtens war jedoch mangels weiterer Kooperation der Berufungswerberin nicht möglich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in der Folge der Berufungswerberin aufgetragen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens einen Befund einer Beratungsstelle für Alkoholprobleme vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst am 11.12.2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei dieser Berufungsverhandlung hat jener Gendarmeriebeamte, welcher den oben genannten Bericht erstellte, als Zeuge die Angaben in diesem Bericht bestätigt. Die Berufungswerberin selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen, als Begründung wurde vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin ausgeführt, dass sie dienstlich abwesend sei. Es wurde mit dem Rechtsvertreter vereinbart, die Verhandlung zu vertagen und abzuwarten, bis die Berufungswerberin wieder zur Verfügung steht. Als Termin hiefür wurde einvernehmlich der 01.04.2004 festgelegt. Weder von der Berufungswerberin selbst noch von ihrem Rechtsvertreter erfolgte zunächst eine weitere Reaktion, weshalb nach Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter eine weitere mündliche Berufungsverhandlung für den 15.04.2004 anberaumt wurde. Auch zu dieser Verhandlung ist die Berufungswerberin, wieder mit Begründung einer dienstlichen Abwesenheit, nicht erschienen.

 

Bei der zweiten Verhandlung wurde auch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck beigezogen, welche erklärte, dass eine klinische Untersuchung der Berufungswerberin unauffällig verlaufen sei. Es sei aber auch im März 2003 eine Blutabnahme durchgeführt worden, dabei sei ein stark erhöhter Wert hinsichtlich CDTect festgestellt worden, nämlich 4,3 %, ein Normalwert wäre bis maximal 2,6 %. Daraus könne man schließen, dass der Alkoholkonsum in den letzten sechs Wochen vor der Blutabnahme ein Maß überschritten habe, das einem Missbrauch gleichkomme. Aufgrund der Anamnese und eines Gendarmerieberichtes habe sie daher Frau S zu einem Gespräch mit einem Sozialberater zugewiesen, dies habe die Berufungswerberin jedoch verweigert.

 

Letztlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.09.2003 mit der Begründung behoben, dass zunächst eine bescheidmäßige Anordnung zu einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgen müsse. In Anbetracht dessen, dass keine bescheidmäßige Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, erfolgte, sei die bloße Anordnung, einen entsprechenden Befund beizubringen, nicht zulässig.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, grundsätzlich eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Dazu wird festgestellt, dass für die Erlassung einer Aufforderung begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen genügen. Im vorliegenden Falle hat eine Blutuntersuchung der Berufungswerberin einen Wert ergeben, welcher darauf schließen lassen könnte, dass bei ihr eine Alkoholabhängigkeit vorliegen könnte bzw. allenfalls, dass sie den Konsum von Alkohol nicht soweit einschränken kann, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist. Dazu kommt, dass Frau S laut Bericht des Gendarmeriepostens St. Georgen i.A. wegen eines Alkoholproblems bereits einschlägig bekannt ist und sich auch schon diverse Vorfälle ereignet haben. Die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, es könnten begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, scheint dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher durchaus als gerechtfertigt, weshalb der Auftrag, Frau S habe sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu bestätigten war.

 

Der Auftrag, die Rechtsmittelwerberin habe die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderliche Befunde beizubringen, erscheint hingegen der Berufungsbehörde als zu unbestimmt. Es wäre der Berufungswerberin konkret vorzuschreiben, welche Befunde beizubringen sind. Dazu bedarf es nach Auffassung der Berufungsbehörde jedoch zunächst einer konkreten Feststellung der Amtsärztin, welche Befunde tatsächlich erforderlich sein werden. Sollte dann die Berufungswerberin nicht bereit sein, allenfalls erforderliche Befunde vorzulegen, so wäre eine neuerliche bescheidmäßige Aufforderung zur Vorlage dieser Befunde vorzunehmen.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch der Berufungswerberin empfohlen, jedenfalls eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme bezüglich ihrer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zur Untersuchung mitzubringen.

 

Die neue Festlegung der Frist bezüglich Befolgung der gegenständlichen Anordnung war geboten, damit der Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang mit der Dauer des Berufungsverfahrens kein Nachteil erwächst.

 

Bemerkt wird abschließen, dass die Berufungswerberin im bisherigen Verfahren wenig Kooperationsbereitschaft gezeigt hat. Trotz zweimaliger Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist sie nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb es dem erkennenden Mitglied der Berufungsbehörde nicht möglich war, sich ein persönliches Bild von der Berufungswerberin zu machen. Wie aber oben dargelegt wurde, begründen die aus der Aktenlage sich ergebenden Umstände jedenfalls den Verdacht, dass die Rechtsmittelwerberin möglicherweise gesundheitlich nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es wird daher der Berufungswerberin dringend geraten sich nunmehr kooperationsbereit zu zeigen und sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, nur dadurch können die vorliegenden Bedenken aus dem Weg geräumt werden. Sollte die Berufungswerberin innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung keine Folge leisten, muss sie damit rechnen, dass ihr die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h