Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520624/10/Bi/Be

Linz, 26.07.2004

VwSen-520624/10/Bi/Be Linz, am 26. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S Q, vertreten durch RA Dr. K H, vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck 27. April 2004, VerkR21-661-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 21. Juli 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer von 12 auf 14 Monate hinaufgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 21. April 1993, VerkR12/630/1993, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 26 und 7 Abs.3 Z1 FSG für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 28. September 2003, das ist bis einschließlich 28. September 2004, entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG ausgesprochen, dass er sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen habe, und angeordnet, dass er auf seine Kosten vom Amtsarzt der BH Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von
Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 3. Mai 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 21. Juli 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Meldungslegers RI D O (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Weder der Bw noch sein rechtsfreundlicher Vertreter ist erschienen, obwohl die Ladung für die Verhandlung nach deren mehrmaliger Verschiebung am 15. Juli 2004, 15.56 Uhr, mit Fax an die Anwaltskanzlei übermittelt wurde und der Sendebericht auf "ok" lautet.

3. In der Berufung wird die ausgesprochene Entziehungszeit von 12 Monaten damit gerügt, die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auf die Bedenken des Bw im Hinblick auf Artikel 6 MRK sei nicht eingegangen worden. Die Behörde sei a priori davon ausgegangen, er habe die ihm zur Last gelegte Tat begangen. Sowohl der Bescheid vom 16. Oktober 2003 als auch der darauf aufbauende Bescheid vom 27. April 2004 seien daher rechtswidrig.

Die Behörde gehe außerdem zu Unrecht davon aus, dass er ordnungsgemäß zum Alkotest aufgefordert worden sei. Eine ordnungsgemäße Aufforderung sei entgegen den Aussagen des amtshandelnden Beamten nicht ergangen. Vielmehr seien der Bw und sein Kollege ohne Angabe von Gründen zur Ausweisleistung aufgefordert worden. Nach Prüfung der Papiere seien ihnen diese wieder ausgehändigt worden. Daraufhin sei der Bw aufgefordert worden, mit ins Wachzimmer zu kommen. Von einem Alkotest sei nicht die Rede gewesen. Als er nach dem Grund der Aufforderung gefragt habe, sei dies als Verweigerung des Alkotests gewertet und ihm der Führerschein aus der Hand gerissen worden. Seine Gegenfrage sei aber angesichts des Umstandes, dass er nicht mit seinem Pkw angetroffen wurde, sehr wohl berechtigt gewesen und könne nicht als Verweigerung des Alkotests gewertet werden.

Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, Abänderung des Bescheides insofern, dass kein FS-Entzug ausgesprochen werde, Bescheidaufhebung und Rückverweisung an die Erstbehörde, in eventu Herabsetzung der Dauer des Entzuges.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Ausführungen des Bw in der Berufung und die der
Erstinstanz im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und der Meldungsleger zeugenschaftlich vernommen wurde.

Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker des Pkw PF-M2103 (D) am 28. September 2003, einem Sonntag, gegen 7.45 Uhr zusammen mit A F zur BP-Tankstelle, kam und dort bei der Bistro-Angestellten M Rl Essen und Bier bestellte. Diese hat bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der BH Innsbruck-Land am 26. Februar 2004 die im Akt befindliche Rechnung über ua 2 Bier vorgelegt.

Um 8.15 Uhr wurden die Beamten des Wachzimmers N-A, RI O und RI O, zur BP-Tankstelle beordert, weil der Tankwart die Polizei telefonisch verständigte, dass es dort Ärger mit zwei Männern gebe.

Nach der Zeugenaussage des Ml RI O trafen die Beamten, die im Rahmen des Streifendienstes gerade in der Nähe unterwegs waren, ca 2 Minuten nach ihrer Verständigung bei der Tankstelle ein. Der Tankwart F U bestätigte ihnen gegenüber, zwei Männer seien in die Tankstelle gekommen, hätten dort etwas konsumiert und dann sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer er die Polizei verständigt habe. Als die Männer dies bemerkt hätten, hätten sie die Tankstelle verlassen. Bei ihrer Suche trafen die Beamten hinter der Tankstelle zwei Männer an, die ihnen gegenüber bestätigten, sei seien gerade in de Tankstelle gewesen und es habe dort keinen Vorfall gegeben. Der Ml verlangte daraufhin von beiden Ausweise, worauf sich der Bw mit seinem Führerschein auswies und bestätigte, er sei mit dem vor dem Eingang der Tankstelle stehenden roten BMW, PF- (D), dorthin gefahren. Bei der Amtshandlung war nach Aussage des Ml keine Rede davon, dass sein Begleiter den Pkw gelenkt hätte.

Da beide Männer den Eindruck einer erheblichen Alkoholbeeinträchtigung machten und insbesondere der Bw einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol aufwies, forderte ihn der Ml ausdrücklich und deutlich zum Alkotest auf, was der Bw nach dem Dafürhalten des Ml auch verstanden habe, weil er versucht habe, die Angelegenheit hinauszuzögern.

Da der Ml vom Bw auch den Zulassungsschein verlangt hatte, gingen beide zum Pkw zurück und der Bw händigte ihm - zusätzlich zum Führerschein, der sich immer noch in Händen des Ml befand - auch den Zulassungsschein aus. Daraufhin forderte der Ml den Bw auf, ins Wachzimmer Neu-Arzl mitzufahren, worauf der Bw antwortete, er werde nirgendwohin mitfahren. Auch als ihn daraufhin der Ml konkret über die Konsequenzen einer Verweigerung des Alkotests aufklärte, blieb der Bw bei seiner Weigerung, ins Wachzimmer mitzufahren. Daraufhin wurde ihm vom Ml die der Anzeige beiliegende Bescheinigung gemäß § 39 FSG vom 28. September 2003, 8.43 Uhr, ausgestellt und mitgeteilt, dass er angezeigt werde.

Der Ml bestätigte in der mündlichen Verhandlung, er habe dem Bw den Führerschein sicher nicht mehr ausgehändigt, weil das auch nicht üblich sei, bevor die Amtshandlung nicht beendet und alles in Ordnung sei. Er bestritt ausdrücklich die Richtigkeit der Behauptung in der Berufung, er hätte dem Bw den Führerschein zunächst zurückgegeben und dann "aus der Hand gerissen". Es sei schon deshalb nicht üblich, den Führerschein während der Amtshandlung zurückzugeben, weil bei einer Rückgabe und späteren nochmaligen Aufforderung zur Aushändigung die Gefahr bestünde, den Führerschein nicht mehr zu erhalten. Der Ml bestätigte auch, sie hätten im Polizeifahrzeug keinen Alkomaten mitgehabt, weshalb er den Bw auch aufgefordert habe, zum Zweck der Durchführung des Alkotests ins Wachzimmer Neu Arzl mitzufahren

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ml, der bei seiner zeugenschaftlichen Befragung unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB stand. Seine Aussagen sind schlüssig und im Hinblick auf die Schilderung vom Ablauf der Amtshandlung nachvollziehbar und damit glaubwürdig, während die Verantwortung des Bw dazu schon der allgemein üblichen Vorgangsweise bei solchen Amtshandlungen widerspricht. Im Übrigen wäre es dem Bw freigestanden, den Ml zum Zweck des Mitfahrens zu fragen. Da jedoch der Ml den Bw über die Folgen der Verweigerung aufklärte, musste diesem klar sein, dass das Mitfahren zum Wachzimmer den Zweck hatte, dort einen Alkotest durchzuführen, zu dem ihn der Ml ja zuvor bereits dezidiert aufgefordert hatte. Dass der Ml die Aufforderung zum Alkotest "vergessen" würde, konnte der Bw ausschließen, auch wenn er offenbar bestrebt war, die Amtshandlung hinauszuzögern und keine direkte Antwort gab. Durch die Aufforderung, ins Wachzimmer mitzufahren, hat der Ml lediglich seiner Aufforderung zum Alkotest Nachdruck verliehen und den Bw damit zu einer konkreten Antwort veranlasst. Da dieser nach Belehrung über die Folgen einer Verweigerung immer noch dabei blieb, er fahre nicht mit, besteht kein Zweifel, dass sein Verhalten als Verweigerung des Alkotests zu werten ist.

Weiters ist im vorliegenden Verfahrensakt eine Ausfertigung eines Strafbefehls des Amtsgerichtes Pforzheim vom 15. Jänner 2004, 7 Cs 82 Js 16505/03, rechtskräftig seit 5. Februar 2004, beigelegt, in dem dem Bw zur Last gelegt wird, am 1. Dezember 2003 gegen 20.30 Uhr mit dem Pkw PF- auf der Östlichen Karl- Friedrich-Straße in Höhe der Altstädter Straße in Pforzheim gefahren zu sein, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Diese war ihm durch die BH Vöcklabruck für die Dauer von einem Jahr entzogen worden (28.8.2003 bis 28.9.2004, VerkR21-661-2003). Dies wusste er und hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er wurde beschuldigt, vorsätzlich ein Kfz geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, strafbar als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs.1
Nr.1 StVG, 69, 69a StGB. Über ihn wurde kostenpflichtig eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängt, a 50 €, insgesamt 4.000 €. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörde ihm für die Dauer von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen dürfe.

Seitens der Erstinstanz wurde die im Strafbefehl zur Last gelegte Tat laut Begründung des angefochtenen Bescheides als Grundlage dafür herangezogen, die Entziehungsdauer von 12 Monaten nicht herabzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a - eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des

Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ...

Zugrundezulegen war, dass der Bw am 28. September 2003 um ca 8.40 Uhr in Innsbruck, Haller Straße 100, sich gegenüber einem besonders geschulten und behördlich ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er ca 30 Minuten vorher den Pkw PF (D) auf der Haller Straße zur dortigen Tankstelle gelenkt hat und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Ein derartiges Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 dar, sodass im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen war.

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungsdauer von vier Monaten um eine Mindestentziehungsdauer beim Vorliegen einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 handelt. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Hinblick darauf, dass dem Bw bereits mehrmals die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten, nämlich von 1. Dezember 1995 bis 1. Juli 1996 (7 Monate) wegen § 5 Abs.1 StVO und von 25. März 2000 bis 25. März 2001 (12 Monate) wegen § 5 Abs.2 StVO, entzogen wurde, ist aus dem Verhalten des Bw auf seine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu schließen, sodass anzunehmen ist, dass der Bw, obwohl er im Hinblick auf Alkoholdelikte bereits Nachschulungen absolviert hat, aufgrund seiner Einstellung die Verkehrssicherheit für längere Zeit hindurch durch Trunkenheit gefährden wird. Selbst die letzte Entziehungszeit 2000/2001 von immerhin bereits 12 Monaten war nicht geeignet, beim Bw einen Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu Verkehrsvorschriften und den damit einhergehenden rechtlich geschützten Werten herbeizuführen. Aufgrund der offensichtlichen Wiederholungstendenz, die im Verhalten des Bw deutlich wird, kann mit einer Mindestentzugsdauer von vier Monaten bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Verwaltungsgerichthof betont in seiner ständigen Judikatur, dass die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich allein in hohem Maß verwerflich ist. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil dieser Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentra-tions-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

Hinsichtlich der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich. Der Bw hat am 1. Dezember 2003 in Pforzheim ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm zu dieser Zeit die Lenkberechtigung bereits mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 16. Oktober 2003, VerkR21-661-2003, für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 28. September 2003, entzogen war - die Vorstellung vom 28. Oktober 2003 hatte keine aufschiebende Wirkung. Für das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderlich Fahrerlaubnis wurde er mit dem oben angeführten Strafbefehl des Amtsgerichtes Pforzheim rechtskräftig bestraft.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt wiederum eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG dar, die gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist. Da gemäß § 7 Abs.2 FSG im Ausland begangene Verkehrsverstöße nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind, im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung kein Verbot der reformatio in peius besteht und der Verwaltungsgerichtshof im Fall der dritten Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes innerhalb von acht Jahren - die letzten zwei davon innerhalb von 18 Monaten - bereits eine Entziehungsdauer von jedenfalls 16 Monaten nicht für rechtswidrig erachtet hat (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0216; 20.3.2001, 2001/11/0078, ua), sodass bei zusätzlicher Setzung einer neuerlichen bestimmten Tatsache, für deren Wertung im Sinne des § 25 Abs.3 FSG für sich allein eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vorgesehen ist, eine Abänderung der Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, auch zu seinem Nachteil zu rechtfertigen war.

Da der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist, ihm aber der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichtes Pforzheim ohnehin bekannt sein musste, bestand auch keine Verpflichtung, ihm die Absicht, ihn zur Zurückziehung seiner Berufung einzuladen und die Entziehungsdauer zu erhöhen, ausdrücklich zur Kenntnis zu bringen (VwGH 4.10.2000, 2000/11/0210).

Auch wenn seitens der Erstinstanz die Entziehungsdauer aufgrund des Vorfalls vom 1. Dezember 2003 nicht herabgesetzt wurde, ergibt sich nach Durchführung des
Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Herabsetzung der Entziehungsdauer aus irgend einem Grund vertretbar gewesen wäre. Die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die als bestimmte Tatsache zu wertende Tat begangen wurde, waren deliktstypisch, der als Nachtrunk genossene Alkohol konnte die Verweigerung des Alkotests nicht rechtfertigen. Der Bw hat auch durch die Setzung einer neuerlichen bestimmten Tatsache gezeigt, dass er sich über ihn betreffende behördliche Anordnungen hinwegsetzt

Es bedarf daher der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von 14 Monaten, gerechnet ab 28. September 2003, um beim Bw eine Änderung der Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG zu bewirken. Eine Prognose, wonach der Bw nach Ablauf dieser Zeit seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, steht dem nicht entgegen.

Die Anordnung der Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde nicht angefochten und ist gemäß § 24 Abs.3 FSG gesetzlich vorgesehen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

3. Entziehung wegen Alkohol innerhalb von 8 Jahren + Fahren ohne LB in Deutschland - 12 Monate Entziehung auf 14 Monate hinaufgesetzt

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