Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520627/5/Kof/He

Linz, 29.06.2004

 

 

 VwSen-520627/5/Kof/He Linz, am 29. Juni 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G L, geb. , D, W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.5.2004, Zl. III-FE-184/04, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) wurde mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6.2.2004, MA65-2518/2003 gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen.

 

Da der Bw diese Verpflichtung ursprünglich nicht erfüllt hat, wurde ihm von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß
§ 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.5.2004 eingebracht, welche dem UVS zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

Der Bw hat sich am 13.5.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unterzogen und das darüber ausgestellte amtsärztliche Gutachten am 28.6.2004 persönlich dem UVS übermittelt.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

 

Der Bw hat - wie dargelegt - das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B - ausgestellt vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 13.5.2004 - vorgelegt und damit die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt.

Dass dieses Gutachten vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und nicht von einem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien erstellt wurde ist - aufgrund der Gleichwertigkeit - rechtlich bedeutungslos.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG