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VwSen-520628/4/Br/Pe

Linz, 01.07.2004

VwSen-520628/4/Br/Pe Linz, am 1. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, geb. , T, L, vertreten durch Mag. H G, Rechtsanwältin, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.5.2004, VerkR20-379-1996, nach der am 30.6.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber die am 7.6.1996 unter der obgenannten Aktenzahl erteilten Lenkberechtigungen für die Klasse B, B+E, C1, C1+E u. F bis einschließlich den 27.5.2005 befristet. Ebenfalls wurde die Auflage einer Kontrolluntersuchung auf Drogenmetabolite im Harn erteilt und aufgetragen nach Rechtskraft den Führerschein zwecks Eintragung der Befristung unverzüglich vorzulegen.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 8, 24 Abs.1 Z2 FSG und 3 Abs.1 FSG-GV. Die Einleitung des Entzugsverfahrens sei auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.11.2002 (Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der gefährlichen Drohung, der schweren Körperverletzung in zwei Fällen und der Verleumdung) eingeleitet worden. Das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren habe durch das amtsärztliche Gutachten nur eine bedingte Eignung ergeben.

Die Behörde folgte der diesbezüglichen ärztlichen Empfehlung, obwohl dem amtsärztlichen Gutachten ein schlüssiger Hinweis auf Drogenmissbrauch nicht entnommen werden kann.

1.2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin eingebrachten Berufung inhaltlich gegen diese ausgesprochene Einschränkung der Lenkberechtigung.

Darin wird ausgeführt, dass die amtsärztliche Untersuchung völlig unauffällige Befunde ergeben hätte. Angesichts dieser Befunde sei die Einschränkung der Berechtigung rechtlich nicht vertretbar (Hinweis auf VwGH 18.1.2000, 99/11/0266), weil nicht damit zu rechnen sei, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtern könnte. Der alleinige Umstand eines einmaligen von der sonstigen Lebensführung krass abweichenden Fehlverhaltens rechtfertige eine solche Annahme nicht.

Insgesamt gehe aus dem Gutachten nicht hervor, inwiefern ein Anwendungsfall des § 14 FSG-GV vorliege, sodass unter Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258, eine Befristung auf die geltende Rechtslage nicht gestützt werden könne.

Der Berufungswerber beantragt abschließend die ersatzlose Bescheidbehebung.

2. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 Z2 2. Absatz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich hier angesichts der strittigen Faktenlage und möglicher Unschlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens in Wahrung der nach Art. 6 EMRK intendierten Rechte als zwingend erforderlich.

2.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, sowie durch Vernehmung des Amtsarztes Dr. H als Zeugen. Neben dem auch persönlich zur Berufungsverhandlung mit seiner Rechtsvertreterin erschienenen Berufungswerber nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil.

3. Zur Faktenlage:

3.1. Der Berufungswerber bestand am 3.6.1996 im ersten Anlauf die Fahrprüfung für die oben genannten Führerscheinklassen. Im Zuge des damals erstellten amtsärztlichen Gutachten ergaben sich laut Aktenlage keinerlei negative Anhaltspunke einer gesundheitlichen Einschränkung. Der Berufungswerber ist bzw. war zumindest zum Zeitpunkt der Strafverhandlung als Berufskraftfahrer tätig (Seite 67 des Urteils des LG Linz v. 23.4.2003, 28 Hv 23/03x).

Ebenfalls verhielt sich der Berufungswerber laut Aktenlage bis zu dem dieses Verfahren auslösenden strafrechtlichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr offenbar gänzlich unauffällig. Seit Erteilung der Lenkberechtigung ist er laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt d.h. er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Am 26.11.2003 übermittelte die Bundespolizeidirektion Linz der Behörde erster Instanz die Strafanzeige wegen eines Vorfalles vom 29.11.2002. Diesbezüglich wurde der Berufungswerber am 23.4.2003 wegen der Vergehen nach §§ 15 Abs.1 iVm 269 Abs.1 StGB, § 83 Abs.1 und § 84 Abs.2 Z4 StGB und § 107 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, á 20 Euro rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Offenbar auf Grund dieser zur strafrechtlichen Verurteilung führenden Tat erfolgte die amtswegige Zuweisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung, welche am 11.12.2003 durchgeführt und in der Folge am 5.2.2004 ein Gutachten des Amtsarztes erstattet wurde.

Letzteres lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Amtsarzt in der Anamnese das zur gerichtlichen Verurteilung führende Fehlverhalten zusammenfassend darstellt.

Der klinische Gesamteindruck wird als unauffällig bezeichnet. Hervorgehoben wird ein "eher feinschlägiger Tremor im Vorhaltebereich", jedoch weder ein Hinweis auf neurologische Auffälligkeiten noch einer auf einen aktuellen Substanzmissbrauch.

Auch die vom Berufungswerber im Zuge dieser Begutachtung beizubringen gewesenen Befunde erbrachten keine Hinweise auf Substanzmissbrauch (konkret Opiate, Amphetamine, Kokain oder THC).

Im Gutachten wird jedoch eine Kontrolluntersuchung nach einer von der Sanitätsabteilung der Behörde erster Instanz wahrzunehmenden kurzfristigen Vorladung, welche offenbar fernmündlich über eine im Gutachten angeführte Handynummer erfolgen sollte, empfohlen.

Begründet wird diese Empfehlung schließlich abermals mit dem zur strafrechtlichen Verurteilung führenden Fehlverhalten und dem "eher feinschlägigen Tremor im Vorhaltebereich".

3.1.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Amtsarzt seine fachliche Empfehlung an die Behörde erster Instanz hinsichtlich der Befristung der Lenkberechtigung in Verbindung mit einer Auflage. Insbesondere wurde der "feinschlägige Tremor" dahingehend erklärt, dass ein solcher ein Hinweis auf Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit sein könnte. Diesbezüglich schränkte der Zeuge jedoch ein, dass ein solcher Rückschluss bei einem grobschlägigen Tremor wohl aussagekräftiger sei.

Im konkreten Fall wurde im Zuge des anamnestischen Gesprächs mit dem Berufungswerber ein Trinkverhalten angegeben, welches mit seinem zur Verurteilung führenden Verhalten (grobe Aggression) nicht erklärbar war. Aus diesem Grunde schloss der Amtsarzt, dass allenfalls der Konsum eines anderen berauschenden Mittels dahinterstecken könnte. Die Beurteilung der Motive für diese - allenfalls unzutreffenden - Trinkangaben sind einem fachlichen Kalkül des Amtsarztes unzugänglich. Sein auf gesundheitliche Eignungsfragen beschränkt bleibender Untersuchungsauftrag erhärtete die Annahme einer nur bedingten fachlichen Eignung jedenfalls nicht. Mit Blick auf den Verfahrensgrundsatz, dass der Sachverständige an seinen Fachbereich gebunden ist, würde letztlich mit Betrachtungen über die Ursachen eines sozialen Fehlverhaltens dessen Aufgabenbereich überschritten und damit sowohl der Beweiswürdigung vor- und letztlich mit einer auf eine spezifische Annahme verbundenen Empfehlung letztlich auch in die rechtliche Beurteilung der Behörde eingegriffen.

3.1.2. Der auch persönlich zur Berufungsverhandlung erschienene Berufungswerber machte persönlich einen soliden und durchaus vertrauenswürdigen Eindruck. Er ist als Berufskraftfahrer tätig und er versicherte noch nie Suchtgifte zu sich genommen zu haben. Ebenfalls zeigte sich der Berufungswerber zu seinem Fehlverhalten durchaus reuig, sodass die Annahme gerechtfertigt scheint, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelte, welcher im Übrigen mit der Teilnahme am Straßenverkehr in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stand. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber mit Suchtmittel nichts zu tun hat. Zu bemerken ist ferner, dass der Berufungswerber auch im Straßenverkehr bislang völlig unauffällig teilgenommen hat, wobei der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit insbesondere bei einem Berufskraftfahrer eine zusätzliche Aussagekraft zugeordnet werden kann.

Der sachverständige Zeuge, Dr. H, räumte zusammenfassend ein, dass keine konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, die auf eine Entwicklung in Richtung einer Einschränkung der gesundheitlichen Eignung (Fahrtauglichkeit) deuten könnten. Aussagekräftig ist schließlich die Darstellung des Amtsarztes, dass er ohne der Kenntnis der zur strafrechtlichen Verurteilung führenden Verhaltensweise des Berufungswerbers zu keiner einschränkenden Empfehlung gelangt wäre.

Mit Blick darauf ergeben sich keine sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkte, die es sachlich rechtfertigen könnten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung dem Berufungswerber die Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Überlegungen einzuschränken und ihm auf eine bloß im Bereich einer theoretischen Möglichkeit gründenden Annahme hin, die abstrakt besehen auf jeden Verkehrsteilnehmer zutreffen könnte, die Auflage für einen Nachweis der Nichteinnahme von Suchtmittel erbringen zu lassen.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt - und auch belassen - werden, die: .............

3.) gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), .......

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristung Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. ........

Nach § 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 1997/322, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002, hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

  1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
  2. ob und in welchem Zeitabständen die ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. ................

4.1. Es kann hier dahingestellt sein, ob das zur strafrechtlichen Verurteilung führende Ereignis des Berufungswerbers an sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung iSd § 24 Abs.1 und 4 FSG indizieren konnte. Dies mit Blick darauf, dass es begründeter Zweifel bedarf, ob eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung in der Richtung bestehen, dass der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzen könnte. Es müssen nämlich genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (siehe dazu die VwGH - Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl.99/11/0185, vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231). Diesbezüglich hat sich der Amtsarzt auf das aus einem nicht näher definierten Alkoholkonsum aggressive Fehlverhalten gestützt.

4.2. Eine Befristung ist mit Blick auf die gesetzliche Intention etwa (nur) dann geboten, wenn sachlich begründete Anhaltspunkte einer zu erwartenden Verschlechterung des "Gesundheitszustandes und einer damit einhergehenden Minimierung der Risikoeignung vorliegen (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147 und vom 28.11.1996, 96/11/0202).

Dies stellt in der Praxis jedoch die Ausnahme und nicht die Regel dar. Diese Thematik bildete insbesondere auch den Kernpunkt der jüngst medial geführten Diskussionen.

Liegen jedoch - so wie hier - keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine negativ zu bewertende Prognoseaussagen vor, ergibt sich auch keine sachliche Rechtfertigung für eine Befristung einer Lenkberechtigung. Dies trifft hier ebenfalls für die Frage einer Auflage als begleitende Kontrollmaßnahme zu (§ 2 FSG-GV).

Der Ausspruch einer Befristung und einer Auflage, trotz offenkundig uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung und dies ohne konkrete Anhaltspunkte eines Suchtmittelmissbrauches einerseits und andererseits bei gänzlich fehlender Indizien für künftighin zu erwartenden Einschränkungen des Gesundheitszustandes, würde faktisch nur als vorbeugend ausgesprochener Entzug wirken. Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeits- und das Sachlichkeitsgebot entbehrt daher eine solche, gleichsam auf bloße Vorsichtsaspekte gestützte Maßnahme, der rechtlichen Grundlage. Hier liegt wie oben ausgeführt kein wirklich substanzierter Anhaltspunkt für Suchtmittelmissbrauch vor, sodass eine einmalige Überprüfung binnen Jahresfrist, ob nicht doch diesbezügliche Substanzen eingenommen werden, einer sachlich vertretbaren und daher der gesetzlichen Deckung entbehrt (vgl dazu insb VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254 mit Hinweis auf VwGH 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, sowie auf VwGH 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0243, jeweils mwN).

Hinsichtlich des Ausspruches von Einschränkungen von Lenkberechtigungen kann insbesondere auch auf die Literatur zur Fahreignung in Deutschland verwiesen werden. Die Gestaltung der Rechtslage ist mit der österreichischen durchaus vergleichbar. Demnach haben derartige Beschränkungen dem aus Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes standzuhalten (siehe auch: HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Unabhängig von den obigen Betrachtungen sollten nicht zuletzt auch verwaltungsökonomische Aspekte, als ein in jüngster Zeit öffentlich erklärtes Staatsziel gegen eine bloß "routinemäßig" anempfohlene, inhaltlich jedoch nicht mehr nachvollziehbare Befristungen von Lenkberechtigungen verbunden mit Auflagen, in die rechtsgestaltenden behördlichen Entscheidungsfindungen einbezogen werden. In diesem Sinne lassen sich auch die o.a. Entscheidungen des VwGH interpretieren (insb. VwGH 4.3.2002, 2001/11/0266).

Abschließend ist zu bemerken, dass die Behörde über medizinische Empfehlungen hinausgehende Betrachtungen anzustellen hat, wobei durchaus auch die Rechtssphäre eines Betroffenen in die Erwägungen einzubeziehen ist. Eine behördliche Entscheidung kann sich nicht selbst in sehr einschlägig fachdominierten Sachentscheidungen, ausschließlich auf sachverständige Fragen reduzieren. Wie oben schon dargelegt, muss auch für weiterführende - hier übergreifende rechtliche und beweiswürdigende - Überlegungen noch Raum bleiben.

Aspekte der sogenannten Grenznutzen und Grenzkosten mögen ebenfalls einen illustrativen Ansatz für vertiefte Überlegungen über die Zweckerreichung von Auflagen denen noch Substanz im Sinne der Verkehrssicherheit zusinnbar ist, bilden.

Auf die zu entrichtenden Gebühren in Höhe von 13 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Sachlichkeitsverbot, Übermaßverbot, Oö Gutachten.

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