Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520630/7/Sch/Pe

Linz, 14.09.2004

 

 

 VwSen-520630/7/Sch/Pe Linz, am 14. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M D vom 18. Mai 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Mai 2004, VerkR20-1567-2004/LL, wegen Befristung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. September 2004 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau M D, die am 18. Mai 2004 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) bis zum 17. Mai 2005 befristet. Weiters wurde sie zu einer amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr unter Vorlage folgender Befunde aufgefordert: GOT, GPT, gamma-GT, MCV, CD-Tect und Leistungsteil der verkehrspsychologischen Untersuchung. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihr die Entziehung der Lenkberechtigung angekündigt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerberin ist auf Grund eines am 12. Jänner 2004 begangen Alkoholdeliktes in Form der Verweigerung der Alkomatuntersuchung die Lenkberechtigung für die Klasse B vorübergehend entzogen worden. Des weiteren wurden, wie gesetzlich vorgesehen, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

 

Laut verkehrspsychologischem Untersuchungsergebnis vom 9. Februar 2004 sei die Berufungswerberin nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Die Rechtsmittelwerberin hat sich einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen, welche das Ergebnis erbracht hat, dass die Genannte aus verkehrspsychologischer Sicht bedingt geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Es wurden eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr sowie innerhalb dieser Frist die Durchführung einer Kontrolluntersuchung für erforderlich erachtet.

 

Das in der Folge erstellte amtsärztliche Gutachten übernimmt die letztere Stellungnahme und hält des weiteren die Vorlage von Befunden (GOT, GPT, gamma-GT, MCV und CD-Tect) für erforderlich.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde wiederum dieses amtsärztliche Gutachten übernommen, eine Begründung, warum auch die Behörde diese Auflagen bzw. die Befristung für notwendig erachtet, findet sich in der Bescheidbegründung nicht (diese besteht abgesehen von der Wiedergabe des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. April 2004 lediglich aus der Zitierung des § 5 Abs.5 FSG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zumal sich der angefochtene Bescheid mit der Schlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens in keiner Wiese auseinandersetzt, ist die Berufungsbehörde gehalten, diesen Vorgang nachzuholen.

 

Zu den verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnissen ist auszuführen, dass hier bei der Berufungswerberin ohne Zweifel eine Verbesserung bei den Ergebnissen festzustellen ist. Im Gegensatz zur ersten Stellungnahme vom 9. Februar 2004 ist in jener vom 10. Mai 2004 nicht mehr von der Nichteignung der Berufungswerberin die Rede, vielmehr wird die bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B als gegeben angenommen, jedoch eine zeitliche Befristung und eine neuerlich verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung betreffend die Leistungsfähigkeit für erforderlich erachtet. Nach Ansicht der Berufungsbehörde finden weder Befristung noch Auflage eine schlüssige Deckung in den Untersuchungsergebnissen bzw. der hierauf erstellten Stellungnahme. Dort ist von verkehrsspezifisch ausreichender Intelligenz, durchschnittlicher Kurzzeitmerkfähigkeit, alterstypischer Reaktionsfähigkeit, psychophysischer Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit der Berufungswerberin in ausreichendem Maß die Rede. Ähnliches gilt auch für weitere dort angeführte Parameter. In der Zusammenschau sei die kraftfahrzeugspezifische Leistungsfähigkeit derzeit bei der Rechtsmittelwerberin grenzwertig gegeben.

 

Retrospektiv betrachtet ergibt sich daher eine Steigerung auf ein laut verkehrspsychologischer Untersuchung offenkundig ausreichendes Maß im Verhältnis zwischen den beiden durchgeführten Untersuchungen. Der Berufungsbehörde erscheint daher nicht schlüssig, weshalb die Annahme gerechtfertigt sein könnte, diese Entwicklung würde innerhalb eines Jahres wieder in die Gegenrichtung laufen.

 

Wie bereits oben erwähnt, wurde das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung samt der dort angeregten Befristung und den Auflagen im amtsärztlichen Gutachten übernommen und zusätzlich die Vorlage der bereits eingangs zitierten alkoholspezifischen Blutuntersuchungswerte vorgeschrieben. Dazu ist zu bemerken, dass sich im amtsärztlichen Gutachten kein Begründungshinweis findet, warum diese Auflage für geboten erachtet wurde. Abgesehen davon weist der schon vorgelegte einschlägige Befund vom 21. April 2004 bei der Berufungswerberin Werte im Normalbereich auf. Sohin fehlt auch hier die Grundlage für die Annahme einer Kontrollnotwendigkeit dieser Werte.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der vorliegende Sachverhalt eine anhand der Kriterien des § 5 Abs.5 FSG iVm § 3 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung begründbare Befristung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin bzw. die Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigt, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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