Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520632/2/Kei/An

Linz, 28.06.2004

 

 

 VwSen-520632/2/Kei/An Linz, am 28. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Mai 2004, Zl. FE-575/2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bundespolizeidirektion Linz entzieht die von der BPD Linz, am 18.1.1980, unter Zl. F 7430/79, für die Klassen AB erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.

Der Führerschein ist unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es wird die Erklärung abgegeben, den Bescheid seinem gesamten Umfange nach anzufechten.

Als Berufungsgrund wird folgendes ausgeführt:

Dem Bescheid liegt eine rechtskräftige Strafverfügung der BH Innsbruck-Land vom 8.1.2004 vor, wonach der Berufungswerber am 27.12.2003 um 23.00 Uhr in Zirl auf der A12 bei Km 91.434 in Fahrtrichtung Westen das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 53 km/h überschritten hat.

Die Behörde ging jedoch zu Unrecht von diesem Sachverhalt aus.

Es ist festzuhalten, daß die Strafverfügung der BH Innsbruck-Land vom 8.1.2004 am 15.1.2004 hinterlegt wurde.

Der Berufungswerber war zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend, und hat erst sehr spät von der Hinterlegung Kenntnis erlangt.

Als er dann den Bescheid behoben hat, war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen.

Aus diesen Gründen, und nicht aus dem Grund, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten hat, wurde gegen diese Strafverfügung kein Rechtsmittel eingebracht und wurde sie dadurch rechtskräftig.

Nichts desto trotz ist jedoch festzuhalten, daß die Annahme, daß der Berufungswerber tatsächlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten hat, nicht zutreffend ist.

Weiters wurde auch die Uhrzeit mit 23.00 Uhr unrichtig festgestellt.

Der Berufungswerber wurde damals auf der Autobahn angehalten und einer Überprüfung unterzogen, aber um 23.00 Uhr war die Amtshandlung bereits beendet und der Berufungswerber, nunmehr in Kenntnis darüber, daß auf dem entsprechenden Autobahnstück ab 22.00 Uhr eine Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt ist, deutlich langsamer wieder unterwegs.

Es ist daher festzuhalten, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht, und insbesondere auch nicht zu der angegebenen Uhrzeit, begangen hat und keinesfalls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat.

Die Zugrundelegung der Strafverfügung ist deshalb kein taugliches Beweismittel, weil es als Mandatsbescheid nicht nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens erfolgt, und daher auch kein Zugeständnis von Seiten des Berufungswerbers darstellt.

Es wird daher der Antrag an die sachlich und örtlich zuständige Behörde II. Instanz gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Führerscheinentzugsverfahren zur Einstellung zu bringen."

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juni 2004, Zl. FE-575/2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
§ 26 Abs.3 FSG lautet:

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

4.2. Folgender Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen am 27. Dezember 2003 um 23.00 Uhr auf der A 12 bei km 91.434, Gemeinde Zirl, in Fahrtrichtung Westen, mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h - die in Betracht kommende Messtoleranz ist dabei bereits abgezogen. Im gegenständlichen Zusammenhang war eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h erlaubt. Diese Überschreitung um 53 km/h wurde mit einem Messgerät festgestellt.

Dieser angeführte Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt - insbesondere auf Grund der Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Imst vom 31. Dezember 2003, Zl. A1/000002044/01/2003, und der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land vom 8. Jänner, Zl.VK-642-2004.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG liegt vor.

Es war aus rechtlichen Gründen (siehe die oben angeführten Bestimmungen) spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger