Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520634/2/Kof/He

Linz, 02.07.2004

 

 VwSen-520634/2/Kof/He Linz, am 2. Juli 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb. , K, N, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. R A, S, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.5.2004, VerkR21-15294-2003 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a. zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

die Anordnung der Nachschulung behoben werden.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 24 Abs.3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,43 mg/l ergeben hat.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 31.3.2004, VerkR96- über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden; Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, er hätte unmittelbar vor Fahrteinritt einen "Schlusstrunk" konsumiert und argumentiert mit weitwendigen Ausführungen, dass aufgrund dieses "Schlusstrunks" ein Alkoholgehalt von weniger als 0,4 mg/l vorliegen würde.

 

Sämtliche diesbezüglichen Vorbringen des Bw sind - allein aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses und der daraus erfließenden Bindungswirkung - rechtlich bedeutungslos.

 

Unabhängig davon wird dennoch auf Folgendes hingewiesen:

 

Hätte der Alkoholisierungsgrad - wie vom Berufungswerber argumentiert - tatsächlich weniger als 0,4 mg/l betragen, so wäre eine Bestrafung nach § 14 Abs.8 FSG (und nicht eine solche nach § 5 Abs.1 StVO) erfolgt!

 

Die Bezeichnung des vom Bw vor Fahrtantritt konsumierten Alkohols (als Schlusstrunk oder Sturztrunk oder "wie auch immer") ist rechtlich völlig bedeutungslos!

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es ausschließlich auf den vom Alkomat gemessenen und angezeigten Wert an. Das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung kann nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden; VwGH vom 6.11.2002, 2002/02/0125 mit Vorjudikatur.

 

Aus den vorstehend genannten Gründen ist das im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltene amtsärztliche Gutachten rechtlich bedeutungslos, da auch dieses Gutachten den vom Alkomat gemessenen Wert nicht widerlegen kann!

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Der Bw hat innerhalb eines Zeitraumes von etwas weniger als 5 Jahren zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

Alkoholdelikte zählen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

Der vorliegende Fall ist im Wesentlichen jenem Fall, der dem VwGH im Erkenntnis vom 12.12.2000, 2000/11/0238, vorgelegen hat, gleichgelagert.

Der do Beschwerdeführer hat innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

Der VwGH hat eine Entzugsdauer von 7 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Da bei beim Bw der Alkoholisierungsgrad "nur" 0,43 mg/l betragen hat, ist es für den UVS gerechtfertigt und vertretbar, im gegenständlichen Fall eine Entzugsdauer von 6 Monaten - vom 26.12.2003 bis einschließlich 26.6.2004 - festzusetzen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde

 

Beim Bw hat der Alkoholisierungsgrad 0,43 mg/l betragen, sodass sowohl die Anordnung der Nachschulung, als auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufzuheben waren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.3 FSG

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