Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520637/2/Ki/Wü

Linz, 01.07.2004

VwSen-520637/2/Ki/Wü Linz, am 1. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau K S, E, G, vom 21.6.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.5.2004, VerkR20-2853-2001/BR, wegen Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung nach dem FSG zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Absolvierung der Nachschulung auf innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung erstreckt wird.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm § 4 Abs.3 FSG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung zu unterziehen. Weiters wurde festgehalten, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert bzw. dass, wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, diese mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen beginnt.

Weiters wurde die Berufungswerberin aufgefordert, ihren Führerschein der Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Berufungswerberin mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.4.2004, VerkR9696-2306-2004, zur Last gelegt wurde, dass sie am 19.3.2004 um ca. 12.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BR im Gemeindegebiet von Lengau, auf der L 1044, Km ca. 0,800, in Richtung Lengau lenkte, und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Nachschulung seien daher gegeben.

2. Dagegen hat die Rechtmittelwerberin mit Schreiben vom 21.6.2004 Berufung erhoben mit dem Antrag, die Anordnung der Nachschulung aufzuheben.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Nachschulung nicht gegeben wären, da sie zu dem besagten Zeitpunkt mit dem auf sie zugelassenen Kfz nicht, sondern ihre Mutter gefahren sei. Gegen die Strafverfügung sei kein Einspruch erhoben worden, da es für sie nicht von Belang erschienen sei, dass ihre Mutter gefahren ist. Sie habe leider nicht gewusst, welche Konsequenzen für sie dadurch entstehen würden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung für nicht erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

Die Berufungsbewerberin wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.4.2004, VerkR96-2306-2004, bestraft, weil sie am 19.3.2004 um 12.30 Uhr in der Gemeinde Lengau, L 1044 bei Km 0,800 in Richtung Lengau mit dem Kfz, BR, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Sie habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder er gegen die Bestimmungen des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

  1. mehr als 20 km/h im Ortsgebiet
  2. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

Unbestritten wurde die Berufungswerberin rechtskräftig bestraft, weil sie im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde überdies mit einem Radarmessgerät festgestellt, es handelt sich somit um eine mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Wenn nun die Berufungswerberin nachträglich argumentiert, nicht sie, sondern ihre Mutter habe das Kraftfahrzeug gelenkt, sie habe in Unkenntnis der Konsequenzen die Strafverfügung gegen sich wirken lassen, so ist damit nichts zu gewinnen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (VwGH 22.1.2002, 2001/11/0408 u.a.). In Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung der Berufungswerberin war es sohin der Führerscheinbehörde, aber auch dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde, nach dem Führerscheingesetz verwehrt, weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen anzustellen.

Dass die Berufungswerberin zur Tatzeit sich noch innerhalb der Probezeit im Sinne des § 4 FSG befunden hat, bleibt unbestritten.

Die Anordnung der Nachschulung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ist daher zu Recht erfolgt, es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgeschriebene zwingende Maßnahme, ein diesbezügliches Ermessen steht den Führerscheinbehörden nicht zu.

Die Anordnung, den Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Braunau zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen, gründet sich ebenfalls auf § 4 Abs.3 FSG.

Durch die neue Festsetzung der Frist, innerhalb welcher die Nachschulung zu absolvieren ist, soll sichergestellt sein, dass die Berufungswerberin durch die Berufung keinen Rechtsnachteil erleidet.

5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau in ihren Rechten nicht verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. K i s c h

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