Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520644/2/Kof/He

Linz, 12.07.2004

 

 

 VwSen-520644/2/Kof/He Linz, am 12. Juli 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KM,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. MP gegen den Bescheid
der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.6.2004, Fe-563/2004 betreffend (nur)
die - den Zeitraum von acht Monaten übersteigende - Dauer der Entziehung
der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf acht Monate, vom 7. Mai 2004 bis einschließlich
7. Jänner 2005, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG

die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 leg.cit beizubringen und

eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß
§ 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.6.2004 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat den erstinstanzlichen Bescheid nur insofern angefochten, als eine längere Entzugsdauer als acht Monate verhängt wurde.

Dies bedeutet, dass die Verpflichtungen, bis zum Ablauf der Entzugsdauer

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 67d Abs.3 AVG vom UVS als nicht erforderlich erachtet, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw diese nicht beantragt hat.

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" iVm Verschulden eines Verkehrsunfalls die Lenkberechtigung für die Dauer von
neun Monaten, vom 13.8.2000 bis einschließlich 13.5.2001, entzogen.

Die Ausfolgung des Führerscheines erfolgte am 14.5.2001.

 

Der Bw lenkte am 7.5.2004 um 23.42 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr

(in L., W......straße Nr. ....). Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,90 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw hat die Begehung dieses "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" in der Berufung vom 28.6.2004 ausdrücklich eingestanden.

 

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062;
vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Der Bw ist in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten als "Wiederholungstäter" anzusehen, wobei diese zu den verwerflichsten Übertretungen von
Verkehrsvorschriften zählen ; VwGH vom 12.12.2000, 2000/11/0238.

 

Betreffend die Festsetzung der Entzugsdauer wird ebenfalls auf das oa Erkenntnis vom 12.12.2000 verwiesen:

Dem dortigen Beschwerdeführer wurde - wegen der Begehung von zwei
Alkoholdelikten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren - die Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten entzogen.

Der VwGH hat diese Entzugsdauer als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Vergleichsweise ist dazu festzustellen, dass beim Bw der Alkoholisierungsgrad
0,90 mg/l betragen hat und damit deutlich höher lag, als bei dem im
oa. VwGH - Erkenntnis genannten Beschwerdeführer (dort: 0,48 mg/l).

 

Unter Berücksichtigung dieses VwGH-Erkenntnisses ist es daher für den UVS gerechtfertigt und vertretbar, eine Entziehungsdauer - wie auch vom Bw selbst beantragt - von acht Monaten, gerechnet ab Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (= 7.5.2004) festzusetzen.

 

Diese Entziehungsdauer ist als Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist, damit der Bw seine derzeit fehlende Verkehrszuverlässigkeit
wiedererlangt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren
Entzugsdauer 8 Monate

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