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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520645/2/Ki/Wü

Linz, 05.08.2004

 

 

 VwSen- 520645/2/Ki/Wü Linz, am 5. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn M S, S ,H A, vom 27.6.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.6.2004, VerkR20-1966-2004/LL, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung verschiedener Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die formelle Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr sowie die Vorlage eines Laborbefundes am 21.6.2005 nicht Teil des Bescheidspruches sind.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: §§ 66 Abs.4 und 67 AVG iVm § 5 Abs.5 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben angeführtem Bescheid wurde Herrn M S eine Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 21.6.2005 unter der Auflage einer amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr sowie der Vorlage eines Laborbefundes (MCV, GGT, CD-Transferrin) alle drei Monate (bis spätestens 21.9.2204, 21.12.2004, 21.3.2005, und 21.6.2005 - mit jeweils einer Toleranzfrist von 1 Woche) erteilt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 21.6.2004. Gemäß § 5 Abs.5 FSG 1997 sei die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 27.6.2004 Berufung erhoben, darin verweist er auf seine soziale Situation bzw. auf die Kostenbelastung, welche ihm durch die Labortests entstehen würden.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.11.2003, VerkR21-377-2003/LL, die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Diese Entscheidung wurde mit dem hiesigen Berufungsbescheid vom 4.12.2003, VwSen-520461/2/Ki/Sta, vollinhaltlich bestätigt.

 

Am 5. und am 29.4.2004 hat sich der Rechtsmittelwerber wiederum einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle INFAR unterzogen. In einer zusammenfassenden Stellungnahme wurde dazu festgestellt, dass Herr S den Befund einer verkehrsspezifisch ausreichenden Intelligenz geboten hat. Der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktion bot sich folgendes Bild: bei einfacher Wahlreaktionen zeigt sich eine hinreichende Reaktionsschnelligkeit, allerdings zeigt sich erhöhte Anzahl von Fehlreaktionen. Die reaktive psychophysische Dauerbelastbarkeit liegt grenzwertig im Normbereich, es zeigt sich in dieser Leistungsfunktion eine geringe Stressresistenz. Die Konzentrationsfähigkeit ist derzeit nicht zufriedenstellend ausgeprägt. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist im Hinblick auf die Genauigkeit derzeit geschwächt. Auf Grund der festgestellten grenzwertigen Tests der psychologischen Leistungsbefunde wurde eine Fahrprobe durchgeführt, in der sich keine Beanstandungen zeigten. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist somit als derzeit ausreichend zu beurteilen.

 

Im persönlichkeitsbezogenen Screeningfragebogen wird hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotenzials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. Die Persönlichkeitsuntersuchung ergab laut den empirisch-statistisch genormten Fragebogenverfahren den Befund einer introvertierten, im sozialen Kontakt eher nachgiebigen, wenig energischen, aggressioninhibitierten und einer auf einen guten Eindruck und Umgangsnormen bedachten Persönlichkeit. Im Alkoholfragebogen wird eine Alkoholgefährdung ausgewiesen. Bezüglich der im Explorationsgespräch angegebenen Umorientierung zum Thema Alkohol kann der Untersuchte derzeit noch keine stabile und dauerhafte Verhaltensänderung aufzeigen, die noch bestehende Alkoholgefährdung bedarf einer Kontrolle. Die sogenannte psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist derzeit nur knapp gegeben.

 

Der Gutachter kam im Ergebnis zur Auffassung, dass Herr S derzeit bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist und empfahl einerseits eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit gelegentlichen alkoholrelevanten Laborwertkontrollen, um einen Rückfall in pathologische Trinkgewohnheiten kontrollieren zu können und andererseits eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung der Leistungsfähigkeit, um die Gefahr einer Leistungs- und Gesundheitsverschlechterung kontrollieren zu können.

 

Diese verkehrspsychologische Stellungnahme legte die Amtsärztin der Erstellung ihres Gutachtens zu Grunde. Danach ist der Berufungswerber befristet für ein Jahr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet, dies allerdings unter der Voraussetzung einer Nachuntersuchung mit eventueller verkehrspsychologischer Kontrolluntersuchung der Leistungsfähigkeit sowie von Kontrolluntersuchungen (MCV, GGT, CD-Transferrin) alle drei Monate.

 

In der Begründung führte die amtsärztliche Sachverständige aus, dass sich klinisch beim Berufungswerber ein deutliches Händezittern und Probleme beim Finger- Finger-Versuch gefunden hätten, sonst seien keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch fassbar gewesen.

Diese Auffälligkeiten würden auch nur einen Hinweis geben können, seien aber zu unspezifisch, um allein aussagekräftig zu sein. Die Laborbefunde würden unauffällige Werte zeigen. Die verkehrspsychologische Untersuchung habe Einschränkungen sowohl bei der Leistungsfähigkeit als auch beim Persönlichkeitsbefund gegeben, die Fahrprobe habe aber ein positives Ergebnis gegeben, sodass insgesamt eine positive Beurteilung erfolgte, wenn Kontrollmaßnahmen vorgeschlagen werden würden. Aus amtsärztlicher Sicht würden Kontrollen ebenfalls unverzichtbar erscheinen. Vorgeschlagen wurde die Vorschreibung, alle drei Monate Laborbefunde (MCV, GGT, CD- Transferrin) vorzulegen. Auf Grund der Einschränkungen der Leistungsfähigkeit werde eine amtsärztliche Kontrolle in einem Jahr als erforderlich angesehen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag an dem amtsärztlichen Gutachten bzw. der verkehrspsychologischen Stellungnahme keine Zweifel zu hegen. Im verkehrspsychologischen Gutachten wurden die für die Stellungnahme erforderlichen Befunde erhoben und die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten dargelegt. Das Ergebnis, aus verkehrspsychologischer Sicht sei Herr S derzeit bedingt geeignet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken bzw. die Empfehlungen des Gutachters sind durchaus nachvollziehbar und werden seitens der Berufungsbehörde als schlüssig, widerspruchsfrei und nicht im Gegensatz zu den Erfahrungen der Lebens- und Denkgesetzen stehend beurteilt.

 

Die Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in ihrer Beurteilung berücksichtigt und daraus in Verbindung mit der amtsärztlichen Untersuchung die nötigen Schlüsse für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gezogen. Auch diese Ausführungen sind schlüssig, widerspruchsfrei und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entgegen stehend.

 

Es bestehen sohin keine Bedenken, sowohl die Aussagen der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Das unter Punkt 4 dargelegte Beweisergebnis hat im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift ergeben, dass Herr S derzeit zwar bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist, jedenfalls aber einerseits eine Befristung auf ein Jahr und anderseits die Vorschreibung der Vorlage entsprechender Laborbefunde geboten ist. Auf wirtschaftliche Belange des Berufungswerbers kann in diesem Falle keine Rücksicht genommen werden, zumal der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedenfalls im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist.

 

Was die amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr bzw. die Vorlage des Laborbefundes am 21.6.2005 anbelangt, so könnte diese Anordnung keine normative Wirkung erlangen, zumal die Lenkberechtigung ohnedies bis 21.6.2005 befristet ist. Es wird jedoch dem Berufungswerber dringend nahegelegt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Befristung um eine Verlängerung der Lenkberechtigung zu bemühen, wobei natürlich aller Voraussicht nach eine amtsärztliche Nachuntersuchung, allenfalls unter Vorlage entsprechender Befunde, verlangt werden wird.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Beilagen

 

Mag. K i s c h

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