Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520646/7/Ki/Da

Linz, 25.08.2004

 

 

 VwSen-520646/7/Ki/Da Linz, am 25. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S,  W, L , vom 23.6.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.6.2004, VerkR21-332-2004/LL, wegen einer Aufforderung, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.8.2004 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 1 dahingehend abgeändert wird, dass der Berufungswerber aufgefordert wird, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 8.6.2004 sich von einem Amtsarzt zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herr H S aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt diese Entscheidung darauf, dass nach einer Sachverhaltsdarstellung der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.4.2004 er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei. Er sei beim Ausparken mit seinem Pkw gegen einen hinter ihm abgestellten Pkw gestoßen. Obwohl Zeugen ihn schon darauf aufmerksam gemacht hätten, habe er noch weiters versucht, rückwärts zu fahren. Beim anschließenden Identitätsaustausch mit der Besitzerin des zweiten Pkw habe er einen solchen Eindruck hinterlassen, als würde er körperlich nicht mehr in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Dies unterstreiche insbesondere die Aussage, dass er nicht bemerkt hätte, dass er mit seinem Kraftfahrzeug bei einem anderen Kraftfahrzeug angestanden sei und er deshalb noch mehr Gas gegeben hätte. Auf Grund des Eindruckes, den er am Unfallort hinterlassen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr in vollem Umfang in der Lage sei, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken. Da daher Bedenken betreffend seiner gesundheitlichen Eignung bestehen würden, sei die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufzutragen.

 

Da Fahrzeuglenker, bei denen die gesundheitliche Eignung nicht mit Sicherheit feststehe, eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellen würden, sei im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 23.6.2004 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides an.

 

3. Als Begründung bringt Herr S vor, er sei am 23.4.2004 beim Einparken etwas zu dicht (auf ca. 30 cm) an das hinter ihm stehende Fahrzeug herangefahren. Ein Passant hätte ihn darauf aufmerksam gemacht. Beim Versuch, den Abstand etwas zu vergrößern, sei er beim Schalten der Automatik irrtümlich in der Stellung Neutral (Leerlauf) hängen geblieben. Dadurch habe beim Anfahren der Motor aufgeheult, während sein Auto noch ganz langsam zurück gerollt sei und bei dem hinter ihm parkenden Auto leicht anstieß. Dies möge bei den Zusehern den Eindruck erweckt haben, dass er im Rückwärtsfahren beschleunigt hätte.

 

Bei diesem Vorgang sei weder jemand gefährdet worden noch sei ein nennenswerter Schaden verursacht worden. Eine Abrechnung der Versicherung in Höhe von 511 Euro beweise, dass es sich praktisch nur um einen von ihm verursachten minimalen Parkschaden an der Stoßstange des Gegners gehandelt hätte. Sein einziges Vergehen habe in dem Irrtum bestanden, dass er noch nicht den Drivemodus durchgeschaltet gehabt hätte, als er vorwärts habe anfahren wollen.

 

Da sein derzeitiger Führerschein vom Amtsarzt bis 12.10.2005 befristet ausgestellt sei, erscheine es ihm als unbillig, dass er wegen der Verursachung eines geringfügigen Parkschadens vorzeitig zum Amtsarzt zitiert werde.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.8.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber teil, als Zeuge wurde der Polizeibeamte, welcher die Sachverhaltsdarstellung erstellt hat, einvernommen.

 

Herr S wiederholte in seiner Aussage die bereits in der Berufung angeführten Argumente und er vertrat weiterhin die Auffassung, dass dieser Vorfall keine Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründen würde.

 

Der Meldungsleger sagte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er telefonisch zur Unfallstelle gerufen worden sei. Im Zuge der Schadensaufnahme, er konnte keine größeren Schäden feststellen, habe er Herrn S ersucht, dieser möge mit seinem Fahrzeug ein Stück vorfahren. Seiner Ansicht nach habe Herr S Fahrzeug dann unkontrolliert in Bewegung gebracht und er wäre beinahe an einen Laternenmast angefahren. Im Übrigen bestätigte er seine Angaben in der Sachverhaltsdarstellung vom 23.4.2004.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Auffassung, dass die Aussagen des Polizeibeamten sachlich und schlüssig sind, es bestehen keine Bedenken, diese Aussagen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0103, näher ausgeführt, dass ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Im gegenständlichen Falle hat Herr S anlässlich des zur Debatte stehenden Verkehrsunfalls ein Verhalten gesetzt, welches jedenfalls beim Polizeibeamten begründete Bedenken dahingehend, der Berufungswerber könnte körperlich nicht mehr in der Lage sein ein Kfz zu lenken, hervorriefen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung machte Herr S zwar durchaus einen seinem Lebensalter entsprechenden orientierten Eindruck, andererseits gelang es ihm nicht, die vom Polizeibeamten aufgezeigten Bedenken zu zerstreuen. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass der Berufungswerber selbst angegeben hat, das Tragen einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen würde ihm Probleme bereiten. Die Vorschreibung des Tragens einer Brille erfolgte unter Zugrundelegung eines augenfachärztlichen Gutachtens. Alleine dieser Umstand begründet nach Auffassung der Berufungsbehörde, dass eine amtsärztliche Untersuchung als geboten erscheint. Dazu kommt, dass der Berufungswerber zwar, wie dargelegt wurde, sich orientiert zeigte, er andererseits aber die Bedenken im Hinblick darauf, er könne in Situationen, die eine schnelle Reaktion erfordern, nicht mehr angemessen schnell reagieren, nicht widerlegen konnte.

 

Wenn Herr S vermeint, es habe sich beim Unfall bloß um eine Bagatelle gehandelt, so mag dies durchaus zutreffen. Es sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht die Folgen des Verkehrsunfalls sondern das Verhalten des Berufungswerbers zu prüfen.

 

Als Ergebnis der Beurteilung der vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Auffassung, dass im vorliegenden Falle tatsächlich begründete Bedenken dahingehend bestehen, ob Herr S noch zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich geeignet ist. Eine endgültige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung kann selbstverständlich erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Auftrag nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Spruchkorrektur war in Anpassung an die geltende Rechtslage notwendig.

 

Eine Verlängerung der von der Erstbehörde eingeräumten Frist (drei Monate ab Zustellung des Bescheides) kann nicht in Erwägung gezogen werden, zumal einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Laut dem vorliegenden Verfahrensakt wurde der angefochtene Bescheid am 14.6.2004 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Dementsprechend hat er sich bis spätestens 14.9.2004 der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

7. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde, stellen Fahrzeuglenker bei denen die gesundheitliche Eignung in Frage steht, eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit dar, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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