Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520648/2/Sch/Pe

Linz, 26.07.2004

VwSen-520648/2/Sch/Pe Linz, am 26. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R G vom 1. Juli 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. Juni 2004, VerkR21-158-2002/EF-Mg/Kw, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Lenkverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Vorstellung des Herrn R G, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Februar 2004, VerkR21-158-2003-Mg/Kw, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer von drei Jahren gerechnet ab Zustellung des Bescheides, keine Folge gegeben und einer eventuellen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Berufungswerber ist mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. April 2003, 13 Hv 14/03t, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs.1, 1. und 2. Fall StGB idgF, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs.1, 1. Fall StGB idgF, des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs.1, 1. Fall StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1, 1. Fall StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z1, 1. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden. Der unbedingt verhängte Strafteil beträgt sohin ein Jahr.

Zu Grunde lag der Sachverhalt, dass der Berufungswerber im Zeitraum August 1997 bis August 2001 an seiner Tochter A G mehrere, im Urteil näher umschriebene sexuelle Handlungen vorgenommen hat.

4. Unbestritten ist, dass gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB bestimmte Tatsachen darstellen, die die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließen. Der Berufungswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel demnach gegen die Dauer des Lenkverbotes und vermeint, auch mit einem sechsmonatigen Verbot wäre das Auslangen zu finden gewesen.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Ohne Zweifel handelte es sich bei den vom Berufungswerber gegenüber seiner Tochter gesetzten sexuellen Angriffen an sich, aber auch insbesondere im Hinblick auf deren Dauer über Jahre hinaus und der offenkundigen Ausnutzung seines Autoritätsverhältnisses als Vater um Taten mit beträchtlicher Verwerflichkeit.

Gegenständlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass laut dem erwähnten Gerichtsurteil im August 2001 das strafbare Verhalten geendet hat. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglich ergangenen Mandatsbescheides im Februar 2004 etwa zweieinhalb Jahre vergangen waren, in denen sich der Berufungswerber - zumindest nach der bekannten Sachlage - wohlverhalten hat. Ein Teil der vom Gericht verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe, nämlich ein Jahr, wurde nicht bedingt nachgesehen. Diesen Zeitraum hat die Erstbehörde - in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - in die Dauer "des Entzuges" (richtig: des Lenkverbotes) ausdrücklich nicht eingerechnet. Der Berufungswerber wäre sohin nach Ansicht der Erstbehörde gerechnet ab dem Ende der gesetzten Delikte über einen Zeitraum von insgesamt etwa sechseinhalb Jahren als nicht verkehrszuverlässig anzusehen (vgl. hinsichtlich der Relevanz der Länge der seit einer Tat verstrichenen Zeit etwa VwGH 24.8.1999, 99/11/0188).

Diese Wertung der vom Berufungswerber ohne Zweifel als gravierend zu bezeichnenden Vergehen und Verbrechen erscheint der Berufungsbehörde nicht mehr angemessen. Die Entziehung einer Lenkberechtigung bzw. die Verhängung eines Lenkverbotes haben im Hinblick auf deren Dauer stets nur ein solches Ausmaß zu erreichen, wie es die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gebieten, zumal sie ja keine "Zusatzstrafe" darstellen dürfen.

Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Lenkverbotsdauer auf lediglich sechs Monate würde aber im gegenteiligen Sinn der erwähnten Bestimmung nicht mehr Rechnung tragen, wobei diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf Sittlichkeitsdelikte verwiesen wird (vgl. etwa VwGH 28.6.2001, 2001/11/0153). Berufliche und private Umstände, wie sie vom Rechtsmittelwerber hervorgehoben wurden, vermögen keine Auswirkungen auf die Dauer der Entziehung einer Lenkberechtigung bzw. den Ausspruch eines Lenkverbotes zu haben (VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081).

Der Bescheid wurde abgesehen von der Dauer des Lenkverbotes nicht in Berufung gezogen, sodass sich diesbezügliche weitere Ausführungen erübrigen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

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