Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520650/5/Sch/Pe

Linz, 20.07.2004

VwSen-520650/5/Sch/Pe Linz, am 20. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, vom 28. Mai 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Mai 2004, VerkR21-124-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 5. Mai 2004, VerkR21-124-2004 über Frau A G, bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 AVG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Das angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 10. Mai 2004 von der Berufungswerberin persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 24. Mai 2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die - vom zwischenzeitig bestellten Rechtsvertreter verfasste - Berufung jedoch erst am 28. Mai 2004 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

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