Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520658/10/Ki/Da

Linz, 03.11.2004

 

 

 VwSen-520658/10/Ki/Da Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Herrn J S, N .K, F, vertreten durch Rechtsanwälte D. T W und D. C W, K, H , vom 5.7.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.6.2004, VerkR21-712-2002/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8, 24 Abs.1 Z2, 29 Abs.3 und 32 Abs.1 Z1 FSG; 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn J S mit Wirkung ab Bescheidzustellung die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 18.7.1994 unter Zahl VR20-2461-1994/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gleichzeitig wurde die Dauer der Entziehung bzw. eine Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, festgesetzt und es erging weiters die Anordnung, der Berufungswerber habe den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern. Außerdem wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 5.8.2003, wonach er derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen nicht geeignet sei.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5.7.2004 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bemängelt im Wesentlichen, dass, obwohl in der Bescheidbegründung davon ausgegangen werde, dass aus psychiatrischer Sicht die Konstellation von diagnostizierter Abhängigkeitserkrankung und deutlicher Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten im Hinblick auf eine Weitererteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe B riskant sei, keine Untersuchung in Richtung, ob tatsächlich eine Abhängigkeitserkrankung vorliege oder nicht, entsprechend angebracht gewesen wäre. Die Behörde I. Instanz hätte der Frage, ob eine Abhängigkeitserkrankung tatsächlich vorliege oder nicht, eine erhöhte Bedeutung zumessen müssen und insbesondere im Hinblick auf eine Stellungnahme des Berufungswerbers auch entsprechende Untersuchungen einleiten müssen.

 

Weiters wird bemängelt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt sei.

 

Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und es möge weiters das Verfahren hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung eingestellt werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und weiters wurde der erstbehördliche Akt einer amtsärztlichen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung zur Einsichtnahme übermittelt.

 

Laut dem der erstbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegten amtsärztlichen Gutachten vom 5.8.2003 ist der Berufungswerber nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen geeignet. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich einerseits auf ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 17.6.2003 wonach der Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedweder Art eingestuft wurde. Andererseits wurde im amtsärztlichen Gutachten auch auf eine psychiatrische Stellungnahme vom 28.5.2003 hingewiesen, wonach aus psychiatrischer Sicht jedenfalls die Konstellation von diagnostizierter Abhängigkeitserkrankung und deutlicher Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten im Hinblick auf eine Weitererteilung der Lenkberechtigung der Gruppe B riskant sei.

 

In Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes erschien dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers als erforderlich und es wurde deshalb der Verfahrensakt einer medizinischen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung zur Einsichtnahme und mit dem Ersuchen, die gesundheitliche Eignung des Herrn S zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Klasse B) einerseits bzw. zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen andererseits gutächtlich zu beurteilen.

 

Die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung verwies auf die aktenkundigen Unterlagen und wies insbesondere darauf hin, dass aus den fachärztlichen Befunden (Schlussbericht aus dem Wagner-Jauregg-Krankenhaus vom 14.10.2003 bzw. psychiatrische Stellungnahme von Herrn D. M vom 28.5.2003) hervorgehe, dass bei Herrn J S ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, Benzodiapinabusus sowie Tranquilizerabusus festgestellt worden sei und weiters eine corticale Hirnsubstanzminderung.

 

Voraussetzung für eine eventuelle Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei die Vorlage einer positiven fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme. Eine weitere amtsärztliche Untersuchung sei demnach erst sinnvoll, wenn Herrn S durch ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie bestätigt werde, dass er eine totale Alkoholabstinenz bzw. Tranquilizer- und Benzodiapinabstinenz über einen längeren Zeitraum von mind. 6 Monaten vorweisen könne und er aus neurologischer und psychiatrischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen als geeignet befundet werde. Erst dann sei sinnvoll, Herrn S im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Feststellung der kognitiven und kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten zuzuweisen.

 

Diese Stellungnahme vom 18.8.2004 wurde den Rechtsvertretern des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht, gleichzeitig erging die Einladung, dass binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein entsprechendes fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt werde.

 

Einem Antrag auf weitere Verlängerung der Frist für den Zeitraum von vier Wochen wurde telefonisch stattgegeben.

 

Bis dato wurde jedoch das entsprechende Gutachten nicht vorgelegt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat, wie bereits dargelegt wurde, der angefochtenen Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten zu Grunde gelegt, dieses amtsärztliche Gutachten wurde unter Berücksichtigung einer psychiatrischen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erstellt.

 

In Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes seit der Erstellung dieses Gutachtens wurde seitens der Berufungsbehörde eine weitere amtsärztliche Stellungnahme einer medizinischen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt. Die Amtssachverständige stellte dazu fest, dass zunächst jedenfalls eine positive fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie erforderlich sei.

 

Der Berufungswerber wurde daraufhin unter Festlegung einer Frist, welche über Antrag verlängert wurde, eingeladen, eine solche Stellungnahme vorzulegen. Dieser Einladung ist er jedoch bis dato nicht nachgekommen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass, wenn auch im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln ist, in gewissen Situationen von den Verfahrensparteien ein kooperatives Verhalten zu erwarten ist. Im vorliegendem Falle kann eine neuerliche amtsärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B (bzw. auch zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen) nur dann vorgenommen werden, wenn u.a. eine positive fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt wird.

 

Der Berufungswerber ist trotz Einladung zur Vorlage einer derartigen Stellungnahme (bzw. Fristverlängerung) dieser nicht nachgekommen und hat daher die gebotene Mitwirkung an der Klärung des erforderlichen Sachverhaltes unterlassen.

 

Der Berufungswerber wurde auch darauf hingewiesen, dass, sollte er innerhalb der genannten Frist kein entsprechendes Gutachten vorlegen, ohne weitere Anhörung auf Grund der Aktenlage entschieden wird.

 

Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Unterlagen geht daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mangels entsprechender Mitwirkung des Berufungswerbers ebenfalls davon aus, dass derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bzw. zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen nicht gegeben ist.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Pkt. 5.1. verwiesen.

 

5.3. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der diesbezügliche Bescheidspruch stützt sich auf die zitierte gesetzliche Bestimmung. Da die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt wurde, war der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vollstreckbar.

 

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr dringend geboten ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen durch gesundheitlich nicht geeignete Personen jedenfalls eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und damit für die Verkehrssicherheit darstellt, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehr wohl geboten war.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

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