Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520659/7/Zo/Pe

Linz, 20.09.2004

 

 

 VwSen-520659/7/Zo/Pe Linz, am 20. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E vertreten durch Rechtsanwalt D. M Z, L, vom 5.7.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.6.2004, VerkR21-392-2004/LL/U, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2004 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z4 und Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3 und 26 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 22.8.2002 unter Zl. VerkR20-945-2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 5.6.2004 (das war der Tag der Führerscheinabnahme) entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining) zu unterziehen und sich innerhalb der Entzugsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen hat. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er nicht alkoholisiert gewesen sei und sich auch nicht geweigert habe, den Alkoholgehalt der Atemluft untersuchen zu lassen. Er habe vorerst seine Gattin im Wagner-Jauregg-Krankenhaus besucht und anschließend seine Kinder, welche er bei Bekannten in Linz zur Betreuung untergebracht hatte. Nach dem Besuch seiner Kinder sei er nach Hause gefahren, wobei er auf dem Heimweg bei einem Kebap-Stand einen Kebap gegessen und einen halben Liter Bier getrunken habe. Die von den Gendarmeriebeamten angeführte lallende Sprache sei auf seine schlechten Deutschkenntnisse zurückzuführen. Bei der Kontrolle hätte es Verständigungsschwierigkeiten gegeben und er sei vor allem wegen der Sorgen um seine Ehegattin sehr nervös gewesen. Er habe redlich versucht, den Alkotest durchzuführen und habe insgesamt elf Blasversuche unternommen. Eine Verweigerung liege daher nicht vor.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2004, bei welcher der Berufungswerber im Beisein eines Dolmetschers sowie seines Rechtsvertreters gehört und die Gendarmeriebeamten, R K und R A, unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Gattin des Berufungswerbers befand sich damals im Wagner-Jauregg-Krankenhaus und der Berufungswerber hatte seine Kinder bei Bekannten in Linz untergebracht. Am Vorfallstag hatte er vorerst seine Gattin und dann seine Kinder besucht und lenkte seinen Pkw um ca. 0.30 Uhr von Linz kommend auf der B 1 in Richtung Enns. Nach den Angaben des Berufungswerbers hat er bei einem Kebap-Stand einen Kebap gegessen und einen halben Liter Bier getrunken. In Enns ist es im Bereich des Hauptplatzes zu einer Verkehrskontrolle gekommen, bei welcher der Berufungswerber vorerst befragt wurde, woher er komme und ob er alkoholische Getränke konsumiert hatte. Diese Fragen beantwortete er dahingehend, dass er eben vom Krankenhaus komme und auf dem Weg nach Hause sei. Er habe nur eine Flasche Bier getrunken. Von den Gendarmeriebeamten wurden Alkoholisierungssymptome, nämlich Geruch nach Alkohol in der Atemluft sowie eine eigenartige Sprache beim Berufungswerber festgestellt, weshalb er vom Zeugen Aichinger zum Alkotest aufgefordert wurde. Der Alkomat befand sich in unmittelbarer nähe der Amtshandlung im Dienstwagen der Gendarmerie. Der Ablauf des Alkotests wurde dem Berufungswerber vom Zeugen K mehrmals erklärt, wobei der Zeuge auf die schlechten Deutschkenntnisse des Berufungswerbers Rücksicht genommen und ihm auch gezeigt hat, wie er den Alkotest durchzuführen habe. Der Berufungswerber hat am 5.6.2004 zwischen 01.41 Uhr und 01.51 Uhr insgesamt elf Blasversuche mit dem Alkomat Dräger Alkotest 7110 A, Seriennr. ARLM-0432, durchgeführt. Dabei war fünfmal das Blasvolumen zu gering, sechsmal die Atmung unkorrekt. Zwischen den einzelnen Tests hat der Zeuge K dem Berufungswerber immer wieder erklärt, wie er den Alkotest durchzuführen hat. Nach dem elften ungültigen Blasversuch wurde die Amtshandlung beendet und dem Berufungswerber der Führerschein und der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Er wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

Der Berufungswerber leidet an keiner Lungenkrankheit, Asthma oder ähnlichem. Beim gegenständlichen Vorfall handelte es sich um seine erste Alkoholkontrolle und er war ausgesprochen nervös. Einer der beiden Gendarmeriebeamten hatte den Eindruck, dass sich der Berufungswerber bemüht hatte, einen ordnungsgemäßen Alkotest zu absolvieren, während der zweite Gendarmeriebeamte den Eindruck hatte, dass der Berufungswerber eben versucht hatte, ein Messergebnis zu verhindern bzw. sich noch überlegt hätte, ob er einen ordnungsgemäßen Alkotest durchführen soll.

 

Zu den Sprachkenntnissen des Berufungswerbers ist anzuführen, dass dieser während der Verhandlung einfache Sachverhalte auf Deutsch schildern konnte und das Gespräch mit dem Verhandlungsleiter verstanden hat. Lediglich bei der Darstellung komplexer oder umfangreicherer Sachverhalte hat er sich seiner Muttersprache bedient und es wurden dann seine Angaben vom Dolmetscher übersetzt bzw. hat ihm der Dolmetscher auch die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten übersetzt. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in zwei Fällen spontan Einwände gegen die Zeugenaussage eines Gendarmeriebeamten erhoben hat, obwohl ihm diese vom Dolmetscher noch gar nicht übersetzt worden sind. Der Berufungswerber hatte auch bei der Amtshandlung die Fragen der Gendarmeriebeamten verstanden und diese sinnvoll beantwortet. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um die Amtshandlung und die Belehrungen hinsichtlich des Alkotestes zu verstehen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

5.2. Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich selbst verständlich zu machen und auch die Aussagen der Zeugen verstanden hat. Es ist durchaus glaubwürdig, dass die Gendarmeriebeamten dem Berufungswerber die Durchführung des Alkotests eindeutig und mit einfachen Worten mehrmals erklärt und auch vorgezeigt haben. Es bestehen daher keinerlei Hinweise, dass er die Aufforderung zum Alkotest bzw. die Erklärung, wie dieser durchzuführen ist, nicht verstanden hätte. Es lagen auch keine gesundheitlichen Gründe vor, welche es dem Berufungswerber unmöglich gemacht hätten, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen. Insbesondere kann eine gewisse Nervosität - wenn sie in der Situation des Berufungswerbers auch durchaus verständlich ist - kein Hindernis für die ordnungsgemäße Durchführung eines Alkotests bilden. Dennoch hat der Berufungswerber bei insgesamt elf Blasversuchen fünfmal zu wenig Luft in den Alkomat geblasen und weitere sechsmal diesen unkorrekt beatmet. Dieses Verhalten stellt eindeutig eine Verweigerung des Alkotests dar. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungswerber zumindest bei einem Gendarmeriebeamten den Eindruck erweckt hat, er würde sich um ein ordnungsgemäßes Testergebnis bemühen. Letztlich hat er kein verwertbares Testergebnis mit dem Alkomat zustande gebracht und es liegen keine objektiven nachvollziehbaren Gründe dafür vor. Er hat daher den Alkotest verweigert und somit eine Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen.

 

Diese Übertretung bildet eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG. Die Verweigerung des Alkotests ist nach der Judikatur genauso verwerflich zu beurteilen, wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Seit der Übertretung ist nur eine kurze Zeit vergangen, weshalb der Berufungswerber nach wie vor als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Gemäß § 26 Abs.2 FSG hat die Erstinstanz ohnedies nur die für derartige Übertretungen vorgesehene Mindestentzugsdauer verhängt.

 

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Nachschulung sowie zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nach der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung zu Recht. Es war daher die Berufung insgesamt abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Mag. Z ö b l

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