Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520661/2/Sch/An

Linz, 01.09.2004

 

 

 VwSen-520661/2/Sch/An Linz, am 1. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M G, vom 19. Juli 2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juli 2004, FE-1186/2003, wegen Befristung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde die Lenkberechtigung der Frau M G, für die Klasse B gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 8 Abs. 3 Z2 bzw. Z3 FSG bis 1. Jänner 2005 befristet.

Weiters wurden Auflagen in der Form erteilt, dass beim Lenken eine Brille zu verwenden ist, nur Kraftfahrzeuge mit Automatikgetriebe gelenkt werden dürfen, das Lenken nur bei Tageslicht gestattet ist, eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage von Facharztbefunden bezüglich Diabetes mellitus, Hypertonie und Hyperlipidämie, die Vorlage von Protokollen über regelmäßige Blutdruck- und Blutzuckermessungen sowie die Verpflichtung, sich in drei Monatsabständen fachärztlichen Untersuchungen hinsichtlich Diabetes mellitus, Hypertonie und Hyperlipidämie zu unterziehen und diese Befunde vorzulegen.

 

2. Gegen die Befristung der Lenkberechtigung hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 3 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen.

 

4. Die Behörde stützt die Befristung auf das amtsärztliche Gutachten vom 1. Juli 2004, worin unter Bezugnahme auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen schlüssig ausgeführt ist, dass die Berufungswerberin an einer Bluthochdruckserkrankung sowie an einem sehr schlecht eingestellten, derzeit noch nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide. Bei einer weiteren Verschlechterung hätte diese Tatsache eine negative fachärztliche Stellungnahme zur Folge. Zudem liegt bei der Genannten eine Linsentrübung der Augen beiderseits vor und erreicht sie trotz neuer Brille die geforderte Sehschärfe nur mit größter Mühe, das Dämmerungssehen ist nicht mehr ausreichend gegeben.

Diese gesundheitlichen Defizite sind als fortschreitende Erkrankungen zu werten. Selbst eine vorübergehende Stabilisierung wäre für den Wegfall der Befristung nicht ausreichend, da dieser nur dann geboten wäre, wenn die Krankheit derart zum Stillstand gekommen ist, dass nach dem medizinischen Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist (VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315).

Die von der Amtsärztin für geboten erachtete Befristung der Lenkberechtigung auf sechs Monate kann angesichts des gegebenen Sachverhaltes nicht als unschlüssig angesehen werden. Die Behörde hat daher keine Rechtswidrigkeit zu vertreten, wenn sie diese Befristung bescheidmäßig verfügt hat, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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