Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520664/2/Kof/Ww/Sta

Linz, 09.08.2004

 

 

 VwSen-520664/2/Kof/Ww/Sta Linz, am 9. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau ML gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2004, VerkR21-426-2004/LL, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens,
zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2004, VerkR21-426-2004/LL, behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
 
 

Entscheidungsgründe:
 

Die Berufungswerberin (Bw) ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Gruppe B.

 

Die Bw lenkte am 11. Juni 2004, 12.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw, in Linz, N......zeile, Höhe Haus 82 in Richtung (stadt-)auswärts.
Zu diesem Zeitpunkt wies der rechte vordere Reifen einen Platten auf.

Weiters gab die Bw Vollgas und betätigte dabei gleichzeitig die Kupplung. Da die Bw ihr Fahrzeug offensichtlich weiterlenken wollte, wurde sie von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz angehalten.

Diesen Beamten gegenüber gab sie an, dass sie ihren Pkw noch bis zu ihrer Wohnadresse, trotz Reifenschaden weiterlenken wolle. Den Schaden habe sie sich nach der Kollision mit einem Randstein zugezogen. Am Fahrzeug waren keine Schäden ersichtlich. Bei der anschließenden Amtshandlung wurde von den Beamten festgestellt, dass die Bw auf Grund eines steifen Fußes an einer Gehbehinderung leidet. Im Zuge dieser Amtshandlung lief die Bw einem Beamten nach und wollte ihren Autoschlüssel zurück, obwohl dieser im Zündschloss des Pkw steckte. Auf Grund solcher Umstände wurde von den Beamten auf körperliche und geistige Mängel geschlossen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin die Bw mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

 

Die Bw bringt vor, sie sei einkaufen gewesen und habe beim Herausfahren aus der engen Parklücke einen Randstein seitlich gestreift. Daraufhin sei sie ausgestiegen, habe aber keinen Schaden bemerken können. Sie habe daraufhin ihre Fahrt nach Hause fortgesetzt. Während des Fahrens in Höhe der N.......zeile habe sie bemerkt, dass etwas an ihrem Reifen nicht stimmen könne. Es sei ihr aber nicht möglich gewesen, anzuhalten, da sie sich mitten im fließenden Verkehr befunden habe und weder links noch rechts eine Möglichkeit gewesen sei, seitlich ran zu fahren, um eine Überprüfung durchzuführen. Beim Haus N.......zeile 82 sei sie von zwei Beamten angehalten worden, die ihr dann ermöglicht hätten, seitlich zu parken. Da sie den genauen Reifenschaden nicht gekannt habe, habe sie gehofft, dass sie die paar hundert Meter bis nach Hause, in die Z....straße noch fahren hätte können. Sie habe von dort aus den ÖAMTC wegen des Reifenwechsels anrufen wollen. Sie habe kein Handy dabei gehabt. Sie sei sehr nervös gewesen, da die gerade eingekauften Lebensmittel bestehend aus Fleisch- und Milchprodukten in der Hitze zu verderben drohten und der von den Beamten angerufene ÖAMTC nach einer Stunde noch immer nicht eingetroffen sei. Sie besitze seit dem 5. März 1962 den Führerschein der Klasse B und habe in diesen langen Jahren keinen Verkehrsunfall gehabt und ersuche daher ihrer Berufung statt zu geben

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde stützte ihre Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Bw vor allem auf den Eindruck, den die Berufungswerberin bei den die Amtshandlung durchführenden Beamten hinterlassen hatte.

Dem ist zu entgegnen, dass weder die von den Beamten wahrgenommene Gehbehinderung auf Grund eines steifen Fußes noch das Lebensalter (die Bw ist
79 Jahre alt) hinreichend Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, begründen.

Soweit aus dem Umstand, dass die Bw den Beamten nachlief und ihren Autoschlüssel zurück wollte, obwohl dieser im Zündschloss des Pkw steckte, auf einen geistigen Mangel geschlossen wird, ist zu erwidern, dass angesichts der von der Bw zu bewältigenden Situation (geplatzter Reifen, Anhaltung durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz) ein gewisser Erregungszustand durchaus nachvollziehbar erscheint, der aber nicht befürchten lässt, die Bw sei nicht länger gesundheitlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen in der Anzeige, die Bw habe Vollgas gegeben und gleichzeitig die Kupplung betätigt.

Zur Ursache für den "Platten" führte die Bw glaubwürdig aus, sie habe beim Hinausfahren aus einer engen Parklücke den Randstein gestreift. In einem solchen Fall ist es durchaus möglich, dass die im Reifen enthaltene Luft nur langsam entweicht und die Beschädigung vom Lenker erst während der Fahrt - nachdem entsprechend viel Luft entwichen bzw der Reifen "platt" ist - wahrgenommen wird. Dementsprechend brachte die Bw vor, sie habe erst auf Höhe der N.......zeile bemerkt, dass etwas an ihrem Reifen nicht stimme, habe aber infolge des Verkehrsaufkommens nicht anhalten und eine Überprüfung durchführen können.

Da die Wohnadresse der Berufungswerberin tatsächlich nur eine kurze Wegstrecke von der N......zeile bzw vom Ort der Anhaltung entfernt ist und die Bw eigenen Angaben zufolge kein Handy dabei hatte, erscheint unter solchen Umständen das Vorhaben, trotz des Reifenschadens noch nach Hause zu fahren, um erst dort den ÖAMTC zu verständigen, nicht weiter verwunderlich und kann nicht ohne weiteres auf eine geistige Fehlfunktion zurückgeführt werden.

 

Da bei der Bw keine Bedenken iSd §24 Abs.4 FSG hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorliegen, war der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. K o f l e r
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG

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