Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520665/2/Kof/Sta

Linz, 29.07.2004

 

 

 VwSen-520665/2/Kof/Sta Linz, am 29. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K M, geb. , G, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E P, H, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.6.2004, VerkR21-346-2004, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) steht im Verdacht, von Mitte 2002 bis
April 2004 für den in seiner Nachbarschaft wohnenden Herrn W. L. im Bereiche von dessen Einfamilienhaus insofern eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit herbeigeführt zu haben, als er in unregelmäßigen Abständen, jedoch fast wöchentlich, eine größere Anzahl von großen Glasscherben in den Rasen des Gartens warf.

Diesbezüglich wurde vom Gendarmerieposten N. die Strafanzeige vom 27.5.2004 an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht N. wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) der Sachbeschädigung (§125 StGB) und der Körperverletzung (§ 83 StGB) zum Nachteil des Herrn W.L. erstattet.

Dieser Strafanzeige ist auch zu entnehmen, dass der Bw (sofern sich der
oa. Verdacht bestätigt ) bei Begehung dieser Taten einen Pkw verwendet hat.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß
§ 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener First die begründete Berufung vom 15.7.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen....keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung sind begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind.

Ein Bescheid, mit dem der Besitzer einer Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.5 FSG - nunmehr: § 24 Abs.4 FSG - zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wird, darf daher nur dann erlassen werden, wenn begründete Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden bestehen; VwGH vom 19.7.2002, 2002/11/0051 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw steht - wie dargelegt - im Verdacht, Vergehen nach §§ 89, 125 und 83 StGB begangen zu haben. Selbst wenn er wegen dieser Taten verurteilt werden sollte, bestehen keine Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung.

Allenfalls wäre die Verkehrszuverlässigkeit des Bw zu überprüfen, wobei jedoch fragwürdig erscheint, ob eine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 FSG vorliegt.

 

Dem Bw wurde von der belangten Behörde (GZ. VerkR20-394-2004) am 10.3.2004 die Lenkberechtigung für die Klasse C auf 5 Jahre (bis 8.3.2009) verlängert.

Grundlage für diese Verlängerung ist das ärztliche Gutachten nach § 8 FSG, erstellt vom gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt, Dr. M.B. in H. vom 8.3.2004,

wonach der Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 geeignet ist!

Somit bestehen beim Bw keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch vorliegt.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG

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