Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520667/5/Sch/Pe

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-520667/5/Sch/Pe Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. C S, Mag. A P, Mag. D P, vom 20. Juli 2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Mai 2004, Zl.: FE-398/2004, wegen Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 24. September 2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr A H, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Berufungswerber war am 27. März 2004 als Lenker eines Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt. Im Zuge der Unfallaufnahme durch einen Sicherheitswachebeamten der BPD Linz erweckte der Genannte beim Beamten den Eindruck, er sei in einem schlechten körperlichen Gesamtzustand, sodass er möglicherweise ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher lenken könne. Auch ist in der entsprechenden Unfallmeldung von einem Erregungszustand die Rede.

 

Demgegenüber vermeint der Berufungswerber, begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 24 Abs.4 FSG seien nicht angebracht. Er habe lediglich am Vorfallstag, das war fünf Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nach der Behandlung mehrerer Verletzungen, die ihm seine Gattin zugefügt hatte, einen "auffällig gewordenen Zustand" aufgewiesen. Der Schluss auf eine Krankheit gemäß § 5 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sei aber nicht gerechtfertigt.

 

4. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der der Rechtsmittelwerber persönlich erschienen ist, wurde dieser zum relevanten Sachverhalt einvernommen. Er machte dabei einen in gesundheitlicher Hinsicht unauffälligen Eindruck und war auch zeitlich und örtlich vollkommen orientiert. Zudem legte er den Befund über eine am 21. September 2004 durchgeführte Gesundenuntersuchung vor, der keinen außerhalb des Normbereiches gelegenen Wert, soweit relevant, enthält.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin zusammenfassend, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigten, nicht mit der für die Anordnung einer solchen Maßnahme notwendigen Begründbarkeit vorliegen. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der Rechtsmittelwerber offenkundig in jenem Zustand, wie er sich dem Meldungsleger dargestellt hat, an diesem Tag mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht fahrtüchtig anzusehen gewesen war. Hiefür hat der Rechtsmittelwerber aber eine schlüssige Erklärung abgeben können, die in Verbindung mit dem bei der Berufungsverhandlung vermittelten Eindruck die vom Oö. Verwaltungssenat getroffene Entscheidung geboten erscheinen lässt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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