Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520668/5/Br/Da

Linz, 13.08.2004

 

 

 VwSen-520668/5/Br/Da Linz, am 13. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb. , T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juni 2004, Zl. VerkR21-108-2004/SD, nach der am 13. August 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:


Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 8 Abs.1 u.2 u. § 24 Abs.4 FSG, BGBl.I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides, die für die Erstattung eines von einem Amtsarzt zu erstellenden Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde (gemeint den/die Krankenhausbericht[e] des LSF-Graz), beizubringen.

 

 

    1. Begründend ging die Behörde erster Instanz im Ergebnis davon aus, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit einer Anzeige des GP Mürzzuschlag am 2.3.2004 stationär im LKH Mürzzuschlag aufgenommen wurde. Diese Krankenanstalt habe er jedoch "selbständig" wieder verlassen. Um 09.00 Uhr dieses Tages sei er stark alkoholisiert in einem Park in Mürzzuschlag angetroffen und wiederum stationär ins Krankenhaus verbracht worden. Von dort habe er sich um 12.45 Uhr abermals wieder aus eigenem Antrieb entfernt. Die Einweisung sei wegen Selbstgefährdung erfolgt.

Angesichts der Vorgeschichte (Trunkenheitsfahrten im Jahr 1999 und 2000 einhergehend mit Entzügen der Lenkberechtigung) bestehe der Verdacht einer verstärkten Alkoholzuneigung und damit in Zusammenhang die zu klärende Frage der gesundheitlichen Eignung.

Am 14.4.2004 sei der Berufungswerber zum Amtsarzt vorgeladen worden. Dieser habe jedoch wegen der fehlenden Unterlagen vom KH Mürzzuschlag sein Gutachten nicht erstellen können. Aus diesem Grunde sei per Bescheid die Beibringung aufzutragen gewesen.

Abschließend wurde dem Berufungswerber im Falle der Nichtbeibringung der unverzügliche Entzug seiner Lenkberechtigung angedroht.

 

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, welche ob deren Akzentuierung dem inhaltlichen Umfang nach wörtlich wiedergegeben wird, führt der Berufungswerber Folgendes aus:
  2. "Betreff: Einspruch gegen Bescheid Verk.R21-108-2004/1SD und Äußerung des Verdachtes auf Amtswillkür und Amtsmißbrauch durch Beamte der BH - Schärding.

     

     

    Sehr geehrte Damen und Herren.

     

    Als österreichischer Staatsbürger und Steuerzahler bin ich der Meinung, daß ich mich von Beamten (oder einem Beamten) der BH - Schärding nicht, und schon gar nicht über längeren Zeitraum auf verfassungswidrige Art schikanieren lassen muß.

     

     

    Tatsache ist:

     

    1 ) daß mir im Jahre 1999 wegen Alkoholisierung im Straßenverkehr die Lenkberechtigung laut Straßenverkehrsordnung gerechtfertigt entzogen wurde.

    2) daß ich jedoch im Jahre 2000 das Opfer einer gesetzlich nicht gerechtfertigten Amtshandlung wurde, und in Folge zu spätem (nicht fristgerechtem) Bestehens auf das Einspruchsrecht meinerseits, es zur Abnahme der Lenkberechtigung kam.

    3) daß ich am 1.3.2004 nach langer und aufwendiger Jobsuche jedoch auf Grund persönlicher Probleme mit dem CO-Betriebsinhaber einer Firma in K den Verlust einer erst vor kurzem begonnenen Anstellung, in die ich große Erwartungen gesetzt hatte auf mich nehmen mußte. In Frustration, und da ich in der Steiermark keine Bekannten hatte, begab ich mich bereits am Nachmittag in ein Gasthaus in B, wo ich auch meine Wohnung hatte. Und ich war abends alkoholisiert anzutreffen.

    4) daß ich als Bautechniker mit dem Verlust der Lenkberechtigung auch gleichzeitig meinen Arbeitsplatz verlieren würde. Auch ist in weiterer Folge, in Zeiten mit hoher Arbeitslosigkeit, nicht mit einer Neuanstellung in einer anderen Firma zu rechnen, denn kein Baubüro stellt einen Bautechniker an, dem es nicht möglich ist, die neben der Büroarbeit notwendigen Bauaufnahmen, sowie Baustellenkontrollen in angemessener Zeit vornehmen zu können.

     

    zu den Geschehnissen von Punkt 2:

     

    Ich saß an diesem Tag in einem Kaffeehaus in der F, gleich um's Eck von meiner damaligen Wohnung, und machte Bekanntschaft mit einem Herrn, der sich ebenfalls im Kaffeehaus befand. Wir beschlossen an diesem Tag noch etwas zu unternehmen.

    Mein Auto stand in der S, einer schmalen Straße mitten durch die Parkanlage des S...gartens und direkt gegenüber meiner Wohnung am L (W), auf einer der Dauerparkflächen quer zur Fahrtrichtung. Günter so war der Name dieses Herrn mit dem ich vorhatte noch etwas aus der Stadt hinauszufahren, sagte mir zu, das Auto zu Lenken, da ich nicht Fahrzeuglenker sein wollte, weil ich mir 1999 vorgenommen habe ein Fahrzeug ausschließlich mit 0,00 Promille in Betrieb zu nehmen, und ich zur Unterdrückung von Übelkeit aufgrund einer Darmgrippe, Kräuterlikör im Kaffeehaus zu mir genommen hatte. Ich sollte jedoch noch etwas warten, da Günter noch etwas mit einer Frau ( - Treffpunkt gleich neben dem S...garten - ) zu besprechen hätte. Und da es sich um Beziehungsangelegenheiten handeln würde, hörte ich Radio auf dem Beifahrersitz des Autos (was auch im Polizeiprotokoll angegeben ist), als mutmaßlich selbst ernannte Sheriffs auf Patrouilie durch den Park kamen und anscheinend meinten es macht Spaß eine Zivilperson zu terrorisieren. Wenn ich auch mit höchster Wahrscheinlichkeit das Meßgerät nicht mal 0,5 Promille angezeigt hätte, so verweigerte ich in meinem Zorn trotzdem die Alkoholkontrolle.

     

    Als Frau M, eine Beamtin mit Persönlichkeit (Ann. d. Schreibers) der Führerscheinstelle der BH-Schärding, auf mein Ersuchen am 14.04.2004 Akteneinsicht nahm, meinte Sie zu diesem Fall nur: "Warum haben Sie keinen Einspruch erhoben', und Sie dürfen sich doch nicht alles gefallen lassen!"

    Denn auch Frau M fand es anscheinend sogar, daß ein Führerschein entzogen wird, wenn man auf dem Beifahrersitz des Autos auf den Chauffeur wartet. (Das würde heißen, Heimbringerdienst von Veranstaltungen sind also ungültig, stößt man auf korrupte Beamte.) Nun da ich zu dieser Zeit in Wien sehr beschäftigt war, habe ich die Frist für einen Einspruch übersehen.

     

     

     

    Zu Ihrer verleumderischen und abscheulichen Kampagne gegen meine Person:

     

    In den Bescheiden (AZ: VerkR21-108-2004/SD vom 19.03.2004 u. 23.06.2004 - Kopie liegt bei) werde ich gesetzwidrig angeklagt am 2.3.2004 in stark alkoholisiertem Zustand in M angetroffen worden zu sein, was in Österreich ohne Gefährdung anderer nicht strafbar ist. Auch das Verlassen des Krankenhauses auf Revers, auch gegen den Rat der Ärzte ist nicht strafbar. (Und hätte für die Beamten des GP. Mürzzuschlag rechtlich die Möglichkeit bestanden, mir die Lenkberechtigung zu entziehen, so wäre dies mit Sicherheit ausgeführt worden.)

     

    Zu meiner Vorgeschichte habe ich mich bereits geäußert, und es ergibt sich 1 Entzug der Lenkerberechtigung vor 5 Jahren, der rechtmäßig und gesetzlich gedeckt ist. Dafür habe ich die Verantwortung und die mir zustehende Strafe übernommen.

     

    Vielleicht ist es Zufall, daß ich Rechtsverdreher im Staatsdienst anziehe und diese, was auch immer es ist, an mir auslassen, doch werde ich mich gegen kriminellen Psychoterror mit allen mir gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen.

     

    Sie urteilen und handeln, da für Sie ein Verdacht besteht, dass ich verstärkt Alkohol konsumiere. (Ein Verdacht welcher sich noch dazu durch vorgelegtem CDTec-Wert und sonst. Leberwerte bereits am 14.04.2004 als falsch erwiesen hat. (Werte liegen bei)

    Verdächtigungen und Vermutungen sind keine Tatsachen! Sie könnten auch vermuten, daß jüdische Menschen, Untermenschen sind, doch sind Sie dadurch meines Erachtens nach lediglich Verbrecher und in keinster Weise zu Amtshandlungen oder auch nur zur Androhung einer solchen berechtigt.

     

    Ich möchte Ihnen in keinster Weise Antisemitismus unterstellen, doch verwendeten Sie in meinen Anschuldigungen sehr oft das Wort Vorgeschichte, und der Titel Dr. med. und sonstige Titel im Beamtenstatus sind in keiner Weise Titel für Ehrenhaftigkeit, was uns die Vorgeschichte dieses Berufsstandes in Österreich vor 60 Jahren zeigte.

     

    Doch haben anerkannte Forscher erklärt: Verbrecher gegen die menschliche Würde aus der NS-Zeit in Form von Beamten, als auch Folterskandalbeschuldigte im Irak-Krieg haben eines gemeinsam - Sie empfinden Lust an der Erniedrigung anderer Menschen, und sind vor allem im Staatsdienst anzutreffen. (sehr oft auch als höhere Beamte.)

     

    Vermutung Ihnen gegenüber: Charakterzüge in diese Richtung liegen nahe, als Grund für andauerndes Bedrohen aufgrund von Mutmaßungen. (körperl. Gewaltanwendung nicht möglich, daher psychologisch)

     

    Ich fühle mich erniedrigt den schon am 14.04.2004 habe ich Leberwerte + CDTec-werte vorgelegt, und diese sind vollkommen der österreichischen Norm entsprechend.

    Und jeder kompetente Arzt wird Ihnen bestätigen, daß der CDTec-wert das Alkoholkonsumverhalten über langen Zeitraum unverfälscht aufzeichnet,

     

    Da diese Werte in Ordnung und die Verdächtigungen als haltlos erwiesen sind, läßt sich AA Dr. F einfach wieder neue Schikanen einfallen.

     

    Vielleicht müßte ich im AnschIuß an die nächste Ladung steckbriefliche Fotos in M verteilen; = Wer hat diesen Verbrecher (M K) am 2.3.2004 in M beobachtet und kann Aussagen über diese Person geben.= usw.

    Ich lasse mich nicht länger terrorisieren, da keine Gesetzesübertretung vorliegt, und Verdächtigungen Ihrerseits als haltlos erwiesen sind.

     

    Da ich kein Jurist bin, möchte ich mich für etwaige, Ihnen beleidigend erscheinende Wortwahl im Voraus entschuldigen. (Inhalte dieser Erklärung bleiben jedoch sinngemäß aufrecht.)

     

    Auch bin ich nicht Richter oder Staatsanwalt, und kann deshalb nur Äußerungen dazu abgeben, was als gesetzloses Handeln Ihrerseits auffällig ist.

     

    Es könnte also durchaus sein, daß aufgrund von Bergen von Akten die von Ihnen zu bearbeiten sind, es zu oberflächlichen und vor allem auch zu unrichtigen Bewertungen der Geschehnisse in meinem Fall gekommen ist."

     

     

  3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier in Wahrung der durch den Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

    1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Erörterung des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, durch Anhörung des Berufungswerbers und die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsarztes Dr. F. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

3.1.1. Aus der Aktenlage ergibt sich unbestritten, dass der Berufungswerber im März 2004 zweimal wegen bestimmter Verhaltensweisen in Verbindung mit einer starken Alkoholisierung, einhergehend mit Suizidverdacht in eine psychiatrische Anstalt in Graz eingeliefert wurde. Dort ist er auch medikamentös behandelt worden. Er hat sich jeweils ohne Zustimmung bzw. vor einer regulären Entlassung von der Anstalt entfernt.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber diesbezüglich in durchaus gut nachvollziehbarer Weise die näheren Umstände und die daraus resultierenden Motive für sein damaliges, von seinem sonstigen Trinkverhalten abweichendes exzessives Trinken. Er fühle sich fahrtauglich und sehe daher nicht ein, warum er die Krankengeschichte von der psychiatrischen Anstalt beibringen solle. Er habe in diesem Zusammenhang zu Behörden kein Vertrauen. Er sei aber bereit anstatt der Beibringung der Krankengeschichte eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen bzw. sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Unrechtmäßigkeit der im Bescheid ausgesprochenen Aufforderung zur Vorlage eines Krankenhausberichtes jedenfalls nicht darzutun. Auch erweisen sich seine zum Teil nicht dieses Verfahren und auch nicht diese Behörde betreffenden Berufungsausführungen als nicht sachbezogen und verbal doch recht unsachlich vorgetragen.

Demgegenüber erklärte der zeugenschaftlich einvernommene Amtsarzt in schlüssiger und gut nachvollziehbarer Weise, dass es ihm darum ginge sich ein objektives Bild über den Zustand des Berufungswerbers machen zu können. Grundsätzlich ist vom Laborbefund her die fachliche Schlussfolgerung zu ziehen, dass im gegenständlichen Fall von einer Alkoholabstinenz einige Wochen vor der Blutabnahme auszugehen ist. Jedoch sei auf Grund der Umstände, die sich aus dem Gendarmeriebericht ergeben, eine erweiterte Befundaufnahme erforderlich. Der Anlassfall sei zu gravierend um die näheren Umstände unbeachtet lassen zu können.

Dabei sei nicht diese Krankengeschichte zwingend, es könne für eine erweiterte Beurteilungsmöglichkeit dieser Anlassfälle im Hinblick auf die abschließende Beurteilung der Fahreignung auch eine psychiatrische Stellungnahme beigebracht werden. Aber auch der Psychiater würde wohl diesen Bericht für seine Stellungnahme anfordern.

Damit erklärte sich der Berufungswerber einverstanden, indem er im Ergebnis ohne hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe darzutun vermeinte, dass er kein Vertrauen zum Amtsarzt der Behörde habe.

Einvernehmlich wird dem Berufungswerber sodann seitens der Behörde erster Instanz für die Beibringung einer fachärztlichen (psychiatrischen) Stellungnahme auf eigene Kosten eine Frist von vier Wochen eröffnet. Dem Berufungswerber wurde im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht, dass er im Rahmen dieses Beweisverfahrens der mit dem Bescheid ausgesprochenen Anordnung inhaltlich nicht entgegen trat und die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Vorschreibung zu Recht erfolgte, sodass aus diesem Grunde seiner Berufung kein Erfolg zu bescheiden sein würde.

 

    1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.2.1. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind u.a. begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt oder nicht mehr besitzen könnte. In diesem Stadium des Verfahrens - an dessen Ende die Entziehung der Lenkberechtigung stehen könnte - geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (siehe dazu die VwGH - Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl.99/11/0185 vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231).

Diese Voraussetzungen müssen hier in den unbestrittenen und vom Normverhalten gravierend abweichenden Verhaltensweisen des Berufungswerbers erblickt werden; wenngleich der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus glaubhaft darlegte, dass diese zu zweimaliger Einweisung in eine psychiatrische Anstalt führenden Verhalten letztlich nicht in einer Suizidabsicht gründeten und er auch dem Alkohol grundsätzlich nicht zuspricht, ändert dies nichts an der Pflicht zur Beischaffung bzw. Einsichtnahme in die in diesem Zusammenhang erhobenen medizinischen Befunde im Rahmen der Überprüfung des Weiterbestehens der gesundheitlichen Eignung bzw. der Fahrtauglichkeit.

Dies ist letztlich eine fachliche Frage welche vom Amtsarzt im Rahmen seiner unter den Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gründenden fachlichen Sorgfaltspflicht zu beurteilen ist. Was für dieses Verfahren dahingestellt bleiben kann, können verschiedene Wege zur Erreichung dieses Ziels beschritten werden. Wenn der Amtsarzt im Rahmen der Berufungsverhandlung den Vorschlag des Berufungswerbers aufgriff und anstatt der Vorlage der Krankengeschichte eine fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme für die Erstellung seines Endgutachtens für die gesundheitliche Eignung ebenfalls als geeignet erachtet, trat der Berufungswerber im Rahmen dieses Verfahrens dennoch dem Bescheid nicht auf sachlicher Ebene entgegen. Auch besteht keine sachliche Bindung des Amtsarztes durch diese Entscheidung, weil damit nicht über die Untersuchungsmethode des Amtsarztes abgesprochen wurde, sondern lediglich eine von wohl mehreren zum gleichen Ziel führende Untersuchungsvariante(n) abzusprechen war, wobei die hier verfahrensgegenständliche Anordnung als sachbezogen und daher rechtmäßig festzustellen war.

Dem Amtsarzt bleibt es unbenommen, sich über Anregung des Berufungswerbers im Rahmen dieser Sache nun zu einer anderen Vorgehensweise für die Erstattung seines Endgutachtens zu entschließen.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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