Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520669/4/Kof/He

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-520669/4/Kof/He Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.5.2004, VerkR20-1050-2004 betreffend
Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Dem Berufungswerber ist die Lenkberechtigung unbefristet zu belassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:
 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 4.9.1978 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diese Lenkberechtigung durch Befristung bis 18. 5. 2006 eingeschränkt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.5.2004 eingebracht.

Die belangte Behörde hat mit Berufungsvorentscheidung (§ 64a Abs.1 AVG)
vom 25.6.2004, VerkR20-1050-2004 dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen
A und B bis einschließlich 19.5.2006 befristet.

Ansonsten blieb der oa. Bescheid vom 19.5.2004 unverändert.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw den als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag eingebracht, sodass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten ist.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

Der Bw wurde am 20.9.2004 im Amt der OÖ. Landesregierung, Landessanitätsdirektion hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW hat darüber das Gutachten vom 20.9.2004, San-233.982/1-2004 erstellt und dabei einen näher bezeichneten Facharztbefund sowie ein näher bezeichnetes verkehrspsychologisches Untersuchungsergebnis verwertet.

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet ist.

Dieses Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Dem Bw ist somit die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbefristet zu belassen.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
Befristung der Lenkberechtigung

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