Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520673/5/Fra/He

Linz, 14.09.2004

 

 

 VwSen-520673/5/Fra/He Linz, am 14. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB vertreten durch Herrn MB gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7.7.2004, Zl. Fe119/2004 und Fe153/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B sowie Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 19.6.2004, entzogen. Zudem hat sie weitere Maßnahmen angeordnet.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 Satz AVG) erwogen:

 

2.1 Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 7. Juli 2004 mündlich verkündet. Eine Kopie des Bescheides wurde dem Bw ausgefolgt. Die Niederschrift wurde vom Leiter der Amtshandlung, Herrn Rat Mag. Dr. HR vorgelesen. Der Bw hat diese Niederschrift unterschrieben. Diese Umstände ergeben sich aus der Aktenlage. Aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Kuvert ergibt sich, dass das Rechtsmittel am 22.7.2004 um 17.00 Uhr dem Postamt 4405 Steyr-Münichholz zur Beförderung übergeben wurde. Das Rechtsmittel ist ebenfalls mit 22.7.2004 datiert.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei im Falle einer bloß mündlichen Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung der Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 21. Juli 2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst am 22. Juli 2004 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 5. August 2004, VwSen-520673/2/Fra/Sta, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 24.8.2004 an den Oö. Verwaltungssenat räumt der Bw ein die Berufung verspätet eingebracht zu haben und stellt gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag.

 

Sohin ist die verspätete Einbringung des Rechtsmittels unstrittig, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, eine meritorische Entscheidung zu treffen. Der gestellte Wiederreinsetzungsantrag wird gleichzeitig mit dieser Entscheidung der Bundespolizeidirektion Steyr übermittelt, zumal diese gemäß § 71 Abs.4 AVG zuständig ist, über den gestellten Antrag zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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