Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103917/8/Br

Linz, 10.09.1996

VwSen-103917/8/Br Linz, am 10. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, S, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. Juli 1996, Zl.: VerkR96-2509-1995, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG, nach der am 10.

September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ad 1) 900 S und ad 2) 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 23. Juli 1996, Zl.: VerkR96-2509-1995, wegen der Übertretung nach der StVO 1960 und des KFG über den Berufungswerber Geldstrafen von 1.) 4.500 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 2.) 500 S und für den Nichteinbringungsfall einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und nachfolgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 17.06.1995 um 15.00 Uhr den PKW, Opel Omega, Kennz. , auf der Pyhrnautobahn A, bei Km durch das Gemeindegebiet von S, Bezirk K , gelenkt, wobei Sie 1. das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit" mißachteten, da Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 61 km/h überschritten haben, und 2. an dem von Ihnen gelenkten PKW kein Unterscheidungszeichen des Heimatlandes angebracht war, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen müssen." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM 4374 festgestellt worden sei. Der dieses Gerät bedienende Beamte sei mit derartigen Messungen vertraut gewesen. Einem dafür geschulten Beamten sei daher unter Hinweis auf VwGH Erk. v.

16.3.1994, 93/03/0317 die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten gewesen. Die Angaben des Beamten seien in seiner Anzeige durchaus nachvollziehbar. Auch wird auf das eingeholte technische Gutachten verwiesen.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, daß diese angesichts der mit dieser Tat verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung angemessen sei.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Er bestreitet darin im Ergebnis die ihm zur Last gelegte Tat im Punkt 1.) und glaubt, daß diese Anzeige auf einen Übertragungsfehler des Meßbeamten in seinen Aufzeichnungen zurückzuführen sein könnte. Zu Punkt 2.) bringt er nichts vor.

Abschließend beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegten Übertretungen vom Berufungswerber zumindest konkludent auch dem Grunde nach bestritten wurden (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl.:

VerkR96-2509-1995 und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten BezInsp. H. K im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. September 1996.

Dabei gelangte das im Hinblick auf das Lasermeßgerät vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erstattete Gutachten, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 und der gerätebezogene Eichschein zur Verlesung.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke gelenkt. Im Bereich der bei Strkm 91,645 wegen Frostaufbrüchen verordneten und durch zweimal zwei Verkehrszeichen kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, betrug seine Fahrgeschwindigkeit 111 km/h. Die Messung erfolgte aus einer Distanz von 363 Meter. Das Meßgerät war entsprechend geeicht und wurde den Verwendungsrichtlinien entsprechend eingesetzt. Ein internationales Unterscheidungszeichen fand sich am Fahrzeug nicht angebracht.

5.1.1. Der Zeuge, BezInsp. K legte anläßlich seiner Vernehmung in schlüssiger und gedanklich gut nachvollziehbarer Weise den Ablauf der Messung dar. Es entstanden dabei an seinen Angaben keine Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit der Durchführung der Messung. Der Zeuge legte auch überzeugend dar, daß er eine allfällige Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausschließen könne.

Der Berufungswerber vermochte in seinen Ausführungen dem nichts substantielles entgegenzusetzen. Er vermochte insbesondere nicht dartun, daß hier ein Irrtum in der Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges unterlaufen sein könnte.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer zulässigen Meßdistanz, sodaß das Ergebnis zweifelsfrei verwertbar ist. Das hier vorliegende Meßergebnis stellt daher auch für den Verwaltungssenat einen vollen Beweis für die hier zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit dar.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf deren rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.

6.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.2. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen ein erheblicher Tatunwert zugrundeliegt, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt erscheinen läßt bzw. gegen eine Herabsetzung spricht. Es widerspricht daher - selbst bei Vorliegen bloß durchschnittlicher Einkommensverhältnisse und auch allfälliger Sorgepflichten und der jedenfalls in Österreich verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers - nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S die Strafen hier mit 4.500 S und 500 S zu bemessen.

6.2.2.1. Mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung war eine gravierende Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden. Es ist eine statistisch belegte Tatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigste Ursache für Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang sind.

Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg mehr als verdreifacht gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 30,11 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bei 107 Metern. Jene Stelle wo das Fahrzeug unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Stillstand gelangt, wird diese Stelle bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit über 82 km/h durchfahren (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Diesem Ergebnis liegt zugunsten des Berufungswerbers schon die Berücksichtigung einer 3%igen Verkehrsfehlergrenze zugrunde. Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann. Dies sind dann eben jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet. Wie daher von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es dieser Bestrafung, um derartigen Übertretungen entgegenzuwirken.

Gegenständlich ist von einem als überdurchschnittlich zu bezeichnenden Einkommen des Berufungswerbers (4.000 DM) auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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