Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520676/2/Ki/Wü

Linz, 10.08.2004

 

 

 VwSen-520676/2/Ki/Wü Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K S, U, T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K, Mag. B, T, M, vom 22.7.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 2003, VerkR21-788-2003/LL (zugestellt an die Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 15.7.2004), wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 
Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 Abs. 4 und 29 Abs.3 FSG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn K S die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F, G bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt ihre Entscheidung darauf, dass er mit Bescheid vom 17.11.2003, VerkR21-788-2003/LL, aufgefordert wurde, binnen 4 Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.3.2004, VwSen-520516/8/Ki/Jo/Da, als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 22.7.2004 Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Als Begründung bringt der Berufungswerber vor, er habe innerhalb offener Frist eine entsprechende ärztliche Bestätigungen vorgelegt, das relevante Gutachten nach § 8 FSG sei von einem dafür befugten und somit amtsärztlich bestellten Arzt für Allgemeinmedizin erstellt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und rechtlich wie folgt erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 34 Abs.1 Z2 FSG hat der Landeshauptmann zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin zu bestellen.

Der Berufungswerber vermeint, ein gemäß § 34 FSG bestellter sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin sei einem Amtsarzt gleichgestellt und er sei durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens seiner Verpflichtung nachgekommen.

Dieser Auffassung wird nicht beigetreten, es handelt sich bei den bestellten Ärzten für Allgemeinmedizin zwar um amtliche Sachverständige, nicht jedoch um Amtsärzte im Sinne des § 41 Ärztegesetz 1998. Gemäß dieser Bestimmung sind Amtsärzte bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Soweit der Berufungsbehörde bekannt ist , handelt es sich bei dem in der Berufung bezeichneten Arzt um keinen Amtsarzt, sondern ausschließlich um einen von der Behörde bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung.

In diesem Zusammenhang wird auch auf § 1 (Begriffsbestimmungen) der Führerscheingesetzgesundheitsverordnung verwiesen, wo ausdrücklich zwischen einem Amtsarzt und einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin unterschieden wird.

Nachdem sich somit der Berufungswerber bis dato trotz rechtskräftiger Aufforderung keiner amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat, war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verpflichtet, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen.

4.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Der diesbezügliche Bescheidspruch gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 
 
Beschlagwortung:

Bestellung als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin gem. § 34 FSG bewirkt für sich nicht den Status eines Amtsarztes i.S.d. § 41 Ärztegesetz.
 
 

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