Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520680/2/Br/Da

Linz, 09.08.2004

 VwSen-520680/2/Br/Da Linz, am 9. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, geb. ,dzt. Justizanstalt Linz, P, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, F, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 15. Juli 2004, Zl. FE-738/2004, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 57 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers erhobene Vorstellung gegen einen auf Entzug der Lenkberechtigung lautenden Mandatsbescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, dass der Mandatsbescheid dem Berufungswerber am 23.6.2004 zugestellt worden sei. Demnach habe die Vorstellungsfrist mit diesem Tag zu laufen begonnen und habe dem zur Folge am 7.7.2004 geendet. Die Vorstellung sei jedoch erst am 9.7.2004 der Post zur Beförderung übergeben worden.

1.1. Dagegen wendet sich nun der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter und vermeint im Ergebnis, dass ihm der Bescheid (gemeint wohl der Mandatsbescheid) erst am 1.7.2004 zugestellt worden sei. Da er nicht rechtskundig sei und er in Folge seiner Haft in seiner Freiheit weitgehend eingeschränkt sei, wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, seinen Rechtsvertreter früher von diesem Bescheid zu informieren. Er beantrage daher seine eigene Einvernahme. Im Übrigen sei es durch ein unanwendbares Ereignis nicht früher möglich gewesen, die Vorstellung zu erheben.

Abschließend beantragte der Berufungswerber, seinem Wiedereinsetzungsbegehren Folge und seinen ebenfalls formulierten inhaltlichen Anträgen stattzugeben.

 

2. Die Behörde erster Instanz hat ohne offenbar vorher über den Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Über Rückfrage bei der Behörde erster Instanz wurde in Erfahrung gebracht, dass von dort über den (erst) mit der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid gestellten Wiedereinsetzungsantrag noch nicht abgesprochen wurde.

 

4. Die gegenständliche Entscheidung berührt lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Vorstellung als verspätet. Die Frage der Rechtzeitigkeit und inhaltliche Begründetheit der mit dieser Berufung ebenfalls gestellten Anträge wird von dieser Entscheidung nicht berührt. Da der Berufungswerber den genannten Bescheid "dem gesamten Inhalt nach" anficht, wenngleich er in seinen Schlussanträgen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von hier nicht zu beurteilende Begehren stellt, ist der von zu h. beurteilende Anfechtungsgegenstand dennoch ausreichend determinierbar und besteht diesbezüglich Spruchreife.

 

4.1. Gemäß der Aktenlage wurde vom Berufungswerber der Mandatsbescheid offenkundig am 23.6.2004 eigenhändig übernommen. Die dagegen erst am 9.7.2004 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobene Vorstellung ist demnach verspätet. Ob ihn daran allerdings ein Verschulden trifft, wird im Rahmen der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Behörde erster Instanz zu klären sein.

Im Rahmen dieses Verfahrens war lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Vorstellung als verspätet zu beurteilen. Diesbezüglich behauptet der Berufungswerber entgegen der klaren Aktenlage und erst im Rahmen der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, einerseits den Bescheid erst am 1.7.2004 zugestellt erhalten zu haben, andererseits deutet er entschuldigende Umstände für die Verspätung seiner Vorstellung an, wobei er aber weder schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung die Wiedereinsetzung begehrte noch derartige Gründe darlegte.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen sogenannten Mandatsbescheid bei der Behörde die diesen erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Die nicht rechtzeitig erhobene Vorstellung ist von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130).

 

5.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Der hier behauptete Zustellmangel ist hier unbelegt geblieben. Es wurden auch keine Beweise angeboten, woraus die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung widerlegt werden könnte (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549).

 

5.2.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da demnach der mit dem Mandatsbescheid ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde in diesem Verfahrensstand ein Eingehen in die Sache verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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