Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520682/15/Kei/Da

Linz, 31.03.2005

 

 

 VwSen-520682/15/Kei/Da Linz, am 31. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. Juli 2004, Zl. VerkR21-164-2004-Br, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 22. März 2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt

· entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, D, B+E, C1+E, C+E, D+E und F für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides

· fordert Sie auf, Ihren Führerschein ab Vollstreckbarkeit des Bescheides abzuliefern.

Führerschein

Ausgestellt von: BH Freistadt

am: 2000-10-31

Zahl: VerkR20-2596-2000/FR

Klassen: AV, A, B, C1, C, D, EB, EC1, EC, ED, F

Rechtsgrundlage: §§ 7; 24 Abs. 1 Ziff 1; 25; 29 FSG".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass er sich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für nicht schuldig bekennt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Juli 2004, Zl. VerkR21-164-2004-Gg, Einsicht genommen und am 22. März 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte am 29. März 2004 um 16.32 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen auf der A7 Richtungsfahrbahn Nord. Bei Strkm 15,7 hielt der Bw - während er eine Geschwindigkeit von 134 km/h fuhr - mit dem KFZ, mit dem er unterwegs war, zu dem vor ihm fahrenden KFZ nur einen Abstand von 10 Metern - das entspricht 0,27 Sekunden - ein.

Das Nichteinhalten eines erforderlichen Sicherheitsabstandes ist in § 7 Abs.3 Z3 FSG nicht ausdrücklich angeführt. Es handelt sich bei den in § 7 Abs.3 Z3 FSG angeführten Verhaltensweisen um eine demonstrative Aufzählung.

Das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes im gegenständlichen Ausmaß ist ein besonders rücksichtsloses Verhalten. Ein so geringer Abstand ist immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle. Ein rechtzeitiges Abbremsen bei einem so geringen Abstand ist nicht möglich und schon bei einem geringen Fahrfehler des vor dem Bw fahrenden KFZ-Lenkers oder bei einem plötzlichen Abbremsen des vorderen KFZ wäre es zu einer Kollision gekommen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG liegt vor.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

 

Das gegenständliche Verfahren wurde mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 8. September 2004, Zl. VwSen-520682/3/Kei/An, bis zum Abschluss des bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anhängig gewesenen und dem gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. Juli 2004 zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. Oktober 2004, Zl. VerkR96-1410-2004-Gg, VerkR21-164-2004-Gg, wurde der Bw wegen dem o.a. Verhalten vom 29. März 2004 bestraft (Übertretung des § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960).

Bei der Zustellung dieses Straferkenntnisses lag insoferne eine Ungereimtheit vor, als dieses Straferkenntnis vorerst nur an den Beschuldigten selbst und nicht an den Vertreter des Beschuldigten zugestellt wurde.

Dieses Straferkenntnis ist - eine Berufung wurde nicht erhoben - in Rechtskraft erwachsen.

Die seit dem gegenständlichen Vorfall vom 29. März 2004 verstrichene Zeit ist - der Bw hat sich während dieser Zeit wohlverhalten - zu lang und es war deshalb vor dem angeführten Hindergrund spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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